Themis
Anmelden
Sozialgericht Duisburg·S 48 SO 541/16·12.12.2016

Klage auf Ausstellung eines Sozialtickets wegen Rechtshängigkeit unzulässig

SozialrechtGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerfahrensrecht (Rechtshängigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung für ein Sozialticket; ein identisches Begehren ist bereits in einem anhängigen Verfahren erhoben. Die Kammer stellte fest, dass ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit unzulässig ist. Eine mündliche Verhandlung war auch ohne Erscheinen der Beklagten möglich. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung nach §193 SGG.

Ausgang: Klage gegen Ausstellung einer Bescheinigung für ein Sozialticket als unzulässig wegen bestehender Rechtshängigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Während der Rechtshängigkeit ist eine erneute Erhebung desselben Streitgegenstands zwischen denselben Parteien unzulässig (§ 202 SGG iVm. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG).

2

Die Rechtshängigkeit umfasst den gesamten prozessualen Anspruch und endet erst mit der formellen Rechtskraft des Verfahrens.

3

Fehlt ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, kann das Gericht einseitig verhandeln und entscheiden, wenn die Ladung auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß hingewiesen hat.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich bei unzulässiger Klage nach § 193 SGG; das Gericht kann Kosten nicht erstatten.

Relevante Normen
§ 202 Satz 1 SGG§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 19/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner am 05.09.2016 erhobenen Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets. Ein Verfahren mit einem identischen Begehren ist bereits unter dem Aktenzeichen S 48 SO 453/16 anhängig.

3

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.

4

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

5

Sie führt an, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.

6

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist unzulässig.

9

I. Obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

10

II. Das Begehren des Klägers ist bereits Gegenstand des Verfahrens S 48 SO 453/16. Die Streitsache konnte nicht ein zweites Mal anhängig gemacht werden (vgl. § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Rechtshängigkeit umfasst den Streitgegenstand, d.h. den gesamten prozessualen Anspruch (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. (2014), § 94 SGG, Rn. 3 a). Sie endet erst mit der formellen Rechtskraft (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 4), welche in den vorgenannten Verfahren noch nicht eingetreten ist. Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.).

11

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.