Klage auf Ausstellung einer Sozialticket-Bescheinigung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Leistungsempfänger der Grundsicherung nach SGB XII, begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung zum Erwerb eines Sozialtickets. Das Sozialgericht hält die Klage für unzulässig, weil sich kein Anspruch aus dem SGB XII ergibt und es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkehrsunternehmen handelt. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger den Schein persönlich bei der Behörde erlangen könne. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG.
Ausgang: Klage auf Ausstellung einer Sozialticket-Bescheinigung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Kostenentscheidung nach §193 SGG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausstellung einer Berechtigungskarte für ein Sozialticket folgt nicht aus dem SGB XII, wenn der Anspruch in Wahrheit ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber dem Verkehrsunternehmen ist.
Fehlt ein aus dem Sozialrecht herleitbarer Leistungsanspruch, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer Bescheinigung.
Die Möglichkeit, bei der Behörde persönlich vorzusprechen und die Bescheinigung zu erhalten, kann das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.
Ist eine Partei ordnungsgemäß auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass das Gericht einseitig verhandelt und entscheidet, kann das Gericht in Abwesenheit der Partei verhandeln und entscheiden.
Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 40/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner am 05.09.2016 erhobenen Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.
Das entsprechende Begehren war bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 48 SO 95/16 sowie des sich anschließenden Berufungsverfahrens bei dem LSG NRW L 20 SO 331/16. Auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung des LSG NRW vom 25.07.2016 (Bl. 2824 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Im Anschluss erklärte der Kläger das entsprechende Klageverfahren für erledigt. Aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 48 SO 249/16 ER ist bekannt, dass die Beklagte dem Kläger die Berechtigungskarte zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit (und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erwerb des Sozialtickets bei der EVAG) bereits am 11.01.2016 übersandt hatte.
Der Kläger gibt an, den Berechtigungsschein nicht erhalten zu haben.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie führt an, dass prozessuale Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Vielzahl der angestrengten Verfahren rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I. Obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
II. Der Klage fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen ist bereits keine Rechtsnorm im SGB XII ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ableiten ließe (SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2013, S 41 SO 263/13 ER, Rn. 18). Vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf ein vergünstigtes Ticket. Darüber hinaus besteht für den Kläger, der vorträgt, das entsprechende Formular nicht erhalten zu haben, die Möglichkeit, bei der Beklagten vorzusprechen, um den begehrten Berechtigungsschein zu erhalten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.