Themis
Anmelden
Sozialgericht Duisburg·S 47 AS 4710/13·14.03.2016

Klage gegen SGB-II-Bescheide als unzulässig abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht zwei SGB-II-Leistungsbescheide an; im Widerspruchsverfahren wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil der Bevollmächtigte keine Vollmacht vorlegte. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren ausschließlich die Aufhebung der Bescheide. Das Gericht nahm dies als Anfechtungsklage nach §54 SGG und stellte fest, dass die Klägerin nicht behauptet habe, durch die Verwaltungsakte beschwert zu sein; daher ist die Klage unzulässig. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Klage gegen SGB-II-Bescheide als unzulässig abgewiesen, da Klägerin nicht behauptet hat, durch die Verwaltungsakte beschwert zu sein; Kosten nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstrebt eine Partei ausschließlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, liegt eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG vor.

2

Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger im Widerspruchs‑ oder Klageverfahren behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein; fehlt diese Behauptung, ist die Klage unzulässig.

3

Ein Widerspruch kann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte trotz Aufforderung keine Vollmacht vorlegt.

4

Das Gericht kann bei Unzulässigkeit der Klage die Kostenerstattung ablehnen; die Kostenentscheidung kann sich auf §§ 183, 193 SGG stützen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 902/16 NZB [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Die Klage richtet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten nach dem SGB II.

3

Mit Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013. Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013.

4

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unzu-lässig zurück, weil der Bevollmächtigte der Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt habe.

6

Am 19.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Bescheide der Beklagten vom 10.04.2013 für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2013 und Juni 2013 bis November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unzulässig.

14

Die Klägerin hat ausschließlich beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Es handelt sich somit um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren behauptet, durch den Bescheid beschwert zu sein.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.