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Sozialgericht Duisburg·S 44 KR 5/18·28.11.2019

KVLG 1989: Beitragspflicht für Gewerbeeinkommen trotz ruhender Witwerrente (Null-Rente)

SozialrechtKrankenversicherungsrechtPflegeversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein landwirtschaftlicher Unternehmer wandte sich gegen die Heranziehung seines Gewerbeeinkommens zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte, weil seine bewilligte Witwerrente wegen Einkommensanrechnung ab Juli 2016 nicht ausgezahlt wurde. Streitig war, ob § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 einen tatsächlichen Rentenzahlbetrag voraussetzt. Das Gericht bejahte die Beitragspflicht auch bei ruhender („Null-“-)Rente, da der Anwendungsbereich bereits bei bestehendem Rentenanspruch eröffnet bleibt und entscheidend das tatsächliche Erzielen des außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommens ist. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender Beratung wurde verneint. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Beitragsfestsetzung unter Einbeziehung von Gewerbeeinkommen trotz ruhender Witwerrente abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 setzt für die Verbeitragung außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens nicht voraus, dass eine Rente tatsächlich ausgezahlt wird; ausreichend ist ein dem Grunde nach bestehender Rentenanspruch auch bei Ruhen der Zahlung.

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Das Tatbestandsmerkmal „erzielt“ in § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 bezieht sich auf das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen und verlangt dessen tatsächliche Erwirtschaftung; auf einen Rentenzahlbetrag kommt es hierfür nicht an.

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Die Anknüpfung der Beitragspflicht an einen dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch verhindert eine beitragsrechtliche Besserstellung von Versicherten, deren Rentenzahlung wegen Einkommensanrechnung vollständig ruht, gegenüber Versicherten mit geringerem Einkommen.

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Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers (insbesondere Beratung/Auskunft), Kausalität und die Möglichkeit der Nachteilsbeseitigung durch zulässige Amtshandlung voraus; fehlt es an einer anlassbezogenen Beratungspflicht, scheidet er aus.

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Die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids wird im Anfechtungsprozess nicht durch den Einwand fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, wenn die herangezogenen Einnahmen tatsächlich erzielt werden und die Norm die Heranziehung an diese Einnahmen knüpft.

Relevante Normen
§ 39 Abs. 1 KVLG 1989§ 228 SGB V§ 229 SGB V§ 39 Abs. 2 KVLG 1989§ 18 SGB IV§ 40 Abs. 7 S. 4 KVLG 1989 iVm § 231 Abs. 2 SGB V

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von außerland- und außerforstwirtschaftlichem Einkommen für die Beitragsbemessung von Kranken- und Pflegeversicherung des in der Krankenversicherung für Landwirte versicherungspflichtigen Klägers.

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Der N02 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2015 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten, der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LKK). Neben dem landwirtschaftlichen Unternehmen betreibt der Kläger ein Gewerbe, aus dem er Einnahmen erzielt. Die Ehefrau des Klägers ist am 00.00.0000 verstorben. Mit Bescheid vom 22.12.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger die „große Witwerrente“ i.H.v. monatlich 723,82 € brutto / 646,01 € netto beginnend am 00.00.0000 und ab dem 01.07.2016 i.H.v. 415 € monatlich, die für die Zeit ab Juli 2017 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zur Auszahlung gekommen ist.

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Mit Bescheid vom 24.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2017 hat die Beklagte gegen den Kläger die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 00.00.0000 auf der unter Zugrundelegung des folgenden beitragspflichtigen Einkommens berechnet:

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-          00.00.0000 bis 30.06.2016: 1.692,31 €

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-          01.07.2016 bis 31.12.2016: 1.849,96 €

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-          01.01.2017 bis laufend: 1.998,49 €

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Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern würden gem. § 39 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist (KVLG 1989) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

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1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

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2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),

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3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V,

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4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

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Beiträge aus Versorgungsbezügen und/oder außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit seien gem. § 39 Abs. 2 KVLG 1989 nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteige (2016 = monatlich 145,25 €, 2017 = monatlich 148,75 €). Der insgesamt zu zahlende Beitrag solle nach § 40 Abs. 7 S. 4 KVLG 1989 iVm § 231 Abs. 2 SGB V den höchsten Unternehmerbeitrag (2016 = 575,44 €, 2017 = 598,76 €) nicht übersteigen. Der Kläger beziehe seit dem 00.00.0000 eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Dass diese Rente seit dem 01.07.2016 wegen der Anrechnung von Einkommen ruhe, habe keine Auswirkung auf die daneben bestehende etwaige Beitragspflicht aus außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen, denn Ruhenszeiten würden auf die Bezugszeiten angerechnet. Auch das Sozialgericht Detmold habe in seinem Urteil vom 20.05.1992 (S 17 (10) KR 70/91) die Auffassung vertreten, dass Beitragspflicht aus außerland- und außerforstwirtschaftlichem Arbeitseinkommen auch gegeben sei, wenn dem Grunde nach Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, selbst wenn es wegen der Anrechnung anderer Einkunftsarten nicht oder nicht mehr zur Rentenzahlung komme. Neben der Rente der Deutschen Rentenversicherung Rheinland erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus diesen gewerblichen Einkünften entstehe Beitragspflicht, da es sich hierbei um außerland- und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 handele. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei dabei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Da dem Grunde nach Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und auch kein Verzicht auf den Leistungsanspruch erklärt worden sei, bestehe Beitragspflicht aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2018 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Der Ansatzpunkt der Beklagten bezüglich der Beitragsveranlagung von versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern sei gemäß § 39 Abs. 1 KVLG zulässig. Zwar sei dem Kläger mit Hinterbliebenenrentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung eine Leistung zugesagt worden. Es finde indessen keine Rentenzahlung statt. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KVLG stelle aber gerade darauf ab, dass Arbeitseinkommen aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit nur verbeitragt werden dürfe, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt werde. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen erfordere daher einen Rentenbezug in irgendwie gearteter Höhe. Eine Null- Rente sei hierfür nicht ausreichend. Es würde dem Grundsatz der Beitragsveranlagung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit widersprechen, wenn über einen fingierten Rentenbezug eine Beitragsveranlagung des Einkommens aus Gewerbe quasi durch die Hintertür eröffnet werde. Zwar träfen die Ausführungen der Beklagten im tatsächlichen Bereich zu. Rechtlich werde den Wertungen der Beklagten jedoch widersprochen. Ohne Rentenbezug verbliebe es bei der ausschließlichen Verbeitragung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten habe sich der Kläger durch den Rentenantrag finanziell selbst geschädigt. Auf diese Rechtsfolgen hätten die Sozialversicherungsträger hinweisen müssen, was nicht geschehen sei.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid vom 24.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe die Kürzung der gesetzlichen Rente auf null keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht aus dem außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen. Auch eine ruhende Rente gelte als bezogen, so dass der Tatbestand des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 auch nach dem 30.06.2016 weiterhin erfüllt sei. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beitragsveranlagung aus dem außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen trotz Ruhen der Rente würde dem Grundsatz der Beitragsveranlagung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit widersprechen, wenn über einen fingierten Rentenbezug eine Beitragsveranlagung des Einkommens aus Gewerbe quasi durch die Hintertür eröffnet werde, sei zurückzuweisen. Tatsächlich liege kein Verstoß gegen den vorgenannten Grundsatz vor. Die der Beitragspflicht zugrundeliegenden Einkünfte aus dem außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen lägen ausweislich der entsprechenden Einkommensteuerbescheide tatsächlich vor. Aus der auf Null gekürzten Rente würden hingegen keine Beiträge erhoben. Damit richte sich die Beitragsbemessung nach den erzielten Einkünften des Klägers - mithin nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Bezug der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung löse lediglich als Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 die Beitragspflicht aus außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen aus. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht, da die Beklagte nicht gegen die Pflicht der Auskunft und Beratung verstoßen habe. Zeitnah nach Bekanntwerden des Rentenbezuges am 27.12.2016 habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.01.2017 über die Beitragspflicht des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens informiert. Im Vorfeld des Rentenantrages habe der Kläger keine Anfrage an die Beklagte gestellt. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen damit nicht vor, zumal der für den Kläger eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könnte.

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Mit Schriftsätzen vom 12.10.2018 und vom 26.10.2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entscheiden.

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Die richtigerweise als statthafte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2017 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da der Bescheid rechtmäßig ist.

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Mit dem angefochtenen Bescheid setzt die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Arbeitseinkommen des Klägers aus einer außerland- und außerforstwirtschaftlichen selbstständigen Tätigkeit für die Zeit ab 00.00.0000 zu Recht fest. Der Kläger erzielt neben dem Einkommen aus der Landwirtschaft unstreitig Einkommen aus Gewerbebetrieb. Mit dem Versterben seiner Ehefrau am 00.00.0000 hatte er zunächst Anspruch auf Auszahlung der bewilligten „großen Witwerrente“, die seit dem 01.07.2016 wegen Anrechnung eigenen Einkommens nicht länger zur Auszahlung kommt („Null-Rente“).

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Gem. § 39 Abs. 1 KVLG 1989 werden bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

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1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

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2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

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3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

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4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

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Maßgeblich für die hier streitgegenständliche Verbeitragung ist die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989. Unstreitig ist das (allseits zutreffende) Verständnis, dass hiernach das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ganz für die Beitragsbemessung herangezogen wird, wenn dem Kläger tatsächlich eine Rente gezahlt würde bzw. soweit ihm für die Zeit vom 00.00.0000 bis 30.06.2016 die Rente tatsächlich gezahlt worden ist. Anders als der Kläger meint, regelt der Wortlaut der Norm allerdings mitnichten ausschließlich den Fall, dass eine Rente tatsächlich bezogen werden wird, damit das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung herangezogen werden kann und muss. Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr allein, dass neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen „Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt wird.“ Nicht die Rente/Versorgungsbezüge, sondern das Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit muss „erzielt“ iSv tatsächlich erwirtschaftet/vereinnahmt werden, damit der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dieses „Erzielen“ ist hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb unstreitig der Fall. Da der Kläger diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb unstreitig erzielt, liegt in deren Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung – anders als der Kläger meint – auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsveranlagung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

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Ergibt sich nun – wie im Fall des Klägers – dass zwar dem Grunde nach ein Rentenanspruch gegeben ist, eine Rente wegen zu berücksichtigenden Einkommens aber nicht zur Auszahlung gelangt, bleibt der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989 eröffnet. Insoweit verweist die Kammer nach eigener Prüfung ergänzend vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SG Detmold (Urteil vom 20.05.1992, S 17 (10) Kr 70/91):

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„Denn abgesehen von dem von der Beklagten bereits angeführten Argument, daß Ruhenszeiten auf die Bezugszeiten angerechnet werden (vgl. auch etwa Hauck Haines, Sozialgesetzbuch SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe, Stand August 1991, K § 5 Rd.-Nr. 315), folgt dies auch und insbesondere aus dem Regelungsgehalt der §§ 67 a Abs. 3 KVLG (a.F.), 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG (n.F.). Diese Vorschriften unterwerfen nicht die Rente selbst der Beitragsbemessung, sondern regeln die Frage, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge verschiedenartige Einkünfte für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Erscheint es sachgerecht, die Beitragslast aus der Rente selbst - wie es der Gesetzgeber in § 67 a Abs. 1 KVLG (a.F.) und § 39 Abs. 1 Nr. 2 KVLG (n.F.) getan hat - an den Rentenzahlbetrag zu knüpfen, gilt dies doch sinnfällig nicht bei der Bemessung verschiedener Einkunftsarten. Hier hat der Gesetzgeber gerade nicht auf den "Zahlbetrag" (der Rente) abgestellt, weil dieser von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten abhängig sein kann, insbesondere hier im Hinblick auf die vom Rentenversicherungsträger angewandte Vorschrift des § 1281 RVO davon, in welchem Umfang anderweitiges Einkommen erzielt wird. Insofern ist nämlich zu beachten, daß sowohl in der allgemeinen Krankenversicherung wie auch in der KVdL Arbeitseinkommen, das von versicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. Versicherungspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 KVLG (n.F.) neben ihrer Tätigkeit, die den Anknüpfungspunkt für ihre Pflichtmitgliedschaft bildet, erzielt wird, grundsätzlich nur dann bis zur Beitragsbemessungsgrenze bzw. nach Maßgabe des § 40 Abs. 7 KVLG (n.F.) berücksichtigt wird, "soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird". Hat aber ein Versicherter dieses Personenkreises dem Grunde nach Anspruch auf eine Rente (oder Versorgungsbezüge) und kommt es nur oder auch wegen der Anrechnung der anderen Einkommensarten nicht zur Rentenzahlung, wären diese Versicherten denjenigen Versicherten gegenüber ungerechtfertigt besser gestellt, deren Einkommen zu niedrig ist, um den Anspruch auf Zahlung einer Rente in vollem Umfang zum Ruhen zu bringen. Es widerspräche dem die gesetzliche Krankenversicherung prägenden Solidaritätsgrundsatz, wenn bei gleicher Ausgangslage im Hinblick auf die verschiedenen Einkunftsarten der "Besserverdienende" deshalb weniger Beiträge zu zahlen hätte als der "Schlechterverdienende" , weil die Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Ruhen des Anspruchs auf Rente geführt hat.“

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Fehler in der Beitragsberechnung der Höhe nach sind weder geltend gemacht noch sonst vorgetragen oder bestehen Anhaltspunkte dafür. Hinsichtlich des Nichtbestehens eines Anspruchs aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruchs treffen die Ausführungen der Beklagten zu. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Weder hat der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Rente gestellt, der eine Beratungspflicht der Beklagten hätte auslösen können noch hat der Kläger sich sonst vor Antragstellung an die Beklagte gewendet. Zudem hat die Beklagte – wie oben ausgeführt – rechtmäßig gehandelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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A.