Feststellung: Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet (01.06.2017)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt, ein am 01.06.2017 in einem Erörterungstermin geschlossener und protokollierter gerichtlicher Vergleich habe das Verfahren nicht beendet; er sieht arglistige Täuschung und fehlende Belehrung über ein Widerrufsrecht. Das Sozialgericht stellt per Gerichtsbescheid fest, dass der Vergleich nach §101 Abs.1 SGG wirksam und gem. §122 SGG i.V.m. §160 Abs.3 Nr.1 ZPO protokolliert ist. Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind nicht ersichtlich. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage, die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs geltend macht, als unbegründet abgewiesen; Gericht stellt fest, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet ist; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht geschlossener Vergleich beendet das Verfahren, wenn er wirksam zustande gekommen und protokolliert wurde (§ 101 SGG; § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um eine Prozesshandlung handelt; stattdessen sind die Maßstäbe für eine Wiederaufnahme oder sonstige prozessuale Rechtsbehelfe heranzuziehen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179, 180 SGG bzw. § 578 ff. ZPO setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; ohne solche Anhaltspunkte bleibt die Vergleichsbeendigung wirksam.
Das Gesetz verlangt keine Belehrung der Beteiligten über ein Widerrufsrecht vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; fehlende Belehrung begründet daher nicht per se die Unwirksamkeit des Vergleichs.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, 12 AS 449/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 41 AS 3914/15 durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2017 beendet ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das ursprüngliche Verfahren S 41 AS 3914/15 durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2017 beendet wurde. In dem Verfahren S 41 AS 3914/15 stritten die Beteiligten um einen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2015, mit dem die Beklagte einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers betreffen den Zeitraum ab März 2015 beschieden hatte. Am 01.06.2017 wurde in einem Erörterungstermin u.a. in dem vorgenannten Verfahren ein Vergleich geschlossen, der nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht über ein Widerrufsrecht belehrt worden. Er sei arglistig getäuscht worden und hätte dem Vergleich unter diesen Umständen nicht zugestimmt. Sinngemäß erklärt der Kläger die Anfechtung des Vergleichs vom 01.06.2017.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Verfahren S 41 AS 3914/15 nicht durch Vergleich vom 01.06.2017 beendet wurde; 2. in der Sache zu entscheiden.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat das Verfahren neu eintragen lassen und die Beteiligten mit Schreiben vom 25.01.2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Der Kläger hat sich hierzu mit Schreiben vom 22.02.2018 geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 105 SGG, Rn. 40).
Entsteht Streit darüber, ob ein Rechtsstreit wirksam durch Rücknahme, Vergleich etc. beendet worden ist, ist der Rechtsstreit fortzusetzen und vorrangig zu prüfen, ob die Beendigung tatsächlich eingetreten ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit wirksam beendet worden ist, stellt es dies entsprechend fest. Andernfalls wird der Rechtsstreit in der Sache fortgeführt (vgl. zum Vergleich BSG, Urteil vom 28.11.2002 B 7 AL 26/02 R, juris Rn 20).
Hier ist das Verfahren S 41 AS 3914/15 am 01.06.2017 wirksam durch Vergleich nach § 101 Abs. 1 SGG beendet worden. Der Vergleich wurde nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) protokolliert. Eine Anfechtung des Vergleichs vom 01.06.2017 ist nicht möglich, da es sich um eine Prozesshandlung handelt (vgl. in aller Deutlichkeit LSG NRW, Urt. v. 26.05.2010, Az.: L 12 SO 103/10, Rz. 13 juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 179, 180 SGG, § 578 ff. ZPO sind nicht ersichtlich. Schließlich sieht das Gesetz entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht vor, dass die Beteiligten vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über ein Widerrufsrecht zu belehren wären. Das Verfahren S 41 AS 3914/15 ist daher beendet, was folglich entsprechend festzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.