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Sozialgericht Duisburg·S 37 BA 17/24·23.08.2025

Streitwertfestsetzung in Sozialverfahren: Festsetzung auf 723.006,06 €

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht Duisburg setzte im Beschluss den Streitwert des Verfahrens auf 723.006,06 € fest. Das Gericht stellte fest, dass keine der Parteien die Privilegierung nach §183 SGG erfüllt, sodass Kosten nach dem GKG anfallen. Zur Bemessung des Streitwerts berief es sich auf §52 GKG und zog bei der Betriebsprüfung die geltend gemachte Nachforderung heran. Gegen den Beschluss ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde möglich.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf 723.006,06 € durch Beschluss des Sozialgerichts Duisburg

Abstrakte Rechtssätze

1

In Klageverfahren vor den Sozialgerichten sind Kosten nach dem GKG zu erheben, wenn weder Kläger noch Beklagter zu den in §183 SGG genannten privilegierten Personen gehören.

2

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist nach §183 SGG kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebener, Behinderte und deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser Eigenschaft beteiligt sind oder bei Obsiegen dazugehören würden.

3

Bei Verfahren vor den Sozialgerichten bestimmt sich der Streitwert nach §52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; bieten die Verfahrensumstände keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach §52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

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Bei Betriebsprüfungen ist es sachgerecht, für die Festsetzung des Streitwerts den geltend gemachten Nachforderungsbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 197a Abs. 1 S.1 SGG§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 183 SGG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Der Streitwert wird auf 723.006,06 € festgesetzt.

Gründe

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Gemäß § 197a Abs. 1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden in Klageverfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug vor den Sozialgerichten weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehört.

3

Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind oder im Falle ihres Obsiegens zu diesen Personen gehören würden.

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Die Beteiligten des Verfahrens unterfallen nicht der Privilegierung des § 183 SGG.

5

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Sozialgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim­mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

6

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist es sachgerecht, als Streitwert die geltend gemachte Nachforderung zugrunde zu legen. Diese wurde im Bescheid vom 06.03.2020 mit 723.006,06 € beziffert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) bei dem

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Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer

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den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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F.