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Sozialgericht Duisburg·S 35 AS 2971/18·06.08.2019

Klage gegen Erstattungsbescheid nach SGB II (100,96 €) abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)LeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Erstattungsbescheids des Beklagten über 100,96 € aus Leistungen nach SGB II. Die zentrale Frage war, ob die Erstattungsforderung nachvollziehbar und die Berechnung fehlerhaft ist. Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger die Unrichtigkeit der Berechnung nicht substantiiert darlegt. Die Entscheidung erfolgte im Gerichtsbescheid gemäß §105 SGG unter Rückgriff auf die tragenden Erwägungen der Verwaltungsentscheidung.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Erstattungsbescheids über 100,96 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gerichtsbescheid nach §105 SGG ist zulässig, wenn Sache und Sachverhalt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und geklärt sind.

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Die Anfechtungsklage nach §54 SGG richtet sich gegen eine Verwaltungsentscheidung und umfasst als Klagegegenstand die streitige Leistungs- oder Erstattungsforderung.

3

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Erstattungsforderung unrichtig ist; bloße Behauptungen ohne substantiierte Einwendungen genügen nicht.

4

Das Gericht kann sich bei der rechtlichen Prüfung auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Verwaltungsentscheidung stützen und nach §136 Abs. 3 SGG eine weitergehende Darstellung der Entscheidungsgründe unterlassen.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 105 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 1 SGG§ 195 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 136 Abs. 3 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1361/19 NZB [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hier: Erstattung von Leistungen in Höhe von 100,96 Euro.

3

Der Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

4

Mit Bescheid vom 29.8.2016 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig fest und verlangte für den Zeitraum 1.2.2012 bis 31.12.2012 einen Betrag in Höhe von 100,96 Euro von dem Kläger erstattet.

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2018 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger einen um 100,96 Euro geringeren Leistungsanspruch habe als vorläufig bewilligt.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger das Ziel einer höheren Leistungsbewilligung im Streitzeitraum weiterverfolgt. Zur Begründung führt er über seinen Bevollmächtigten aus, dass der Bescheid an die Ehefrau des Klägers adressiert gewesen sei. Zudem sei die Forderung für den Zeitraum nicht nachvoll-ziehbar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 29.8.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5.7.2018 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt den Ausführungen entgegen und wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchverfahrens.

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Die Kammer hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Die Verfügung wurde den Beteiligten zu gestellt. Sie haben ihr Einverständnis erklärt.

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Neben der Gerichtsakte lagen die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Ein-zelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG; vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, § 54, Rn. 80a). Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 195 SGG ist die Erstattung von 100,96 Euro.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29.8.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5.7.2018 nicht beschwert, der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr hält diese einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Erstattungsforderung nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Der Kläger hat überdies nichts vorgetragen, aus dem sich die Unrichtigkeit der Berechnungen ergeben könnte.

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Auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird mit Verweis auf die tragen-den Erwägungen der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verzichtet, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, § 136 Abs. 3 SGG.

21

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg und ist abzuweisen

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.