Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung auf 773,26 EUR herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Duisburg änderte die Kostenfestsetzung ab und setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 773,26 EUR fest. Es stellte fest, dass eine fiktive Terminsgebühr nicht angefallen und daher nicht erstattungsfähig sei. Zur Verwirkung (§ 242 BGB) führte das Gericht aus, dass hierfür eine Vertrauensgrundlage, ein Vertrauensstatbestand und ein Vertrauensverhalten erforderlich sind und solche Umstände hier nicht vorlagen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; erstattungsfähige Kosten auf 773,26 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten sind nur tatsächlich angefallene Gebühren zu berücksichtigen; eine fiktive Terminsgebühr ist nicht zu ersetzen.
Der Rechtsgedanke der Verwirkung nach § 242 BGB kann auch auf Rechtsbeziehungen zwischen Trägern öffentlicher Gewalt und Leistungsberechtigten im Sozialrecht Anwendung finden.
Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Geltendmachung seines Rechts über längere Zeit unterlassen hat und besondere Umstände hinzutreten, namentlich Vertrauensgrundlage, Vertrauensstatbestand und Vertrauensverhalten sowie ein dadurch drohender unzumutbarer Nachteil.
Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Verpflichtete mit einer nachträglichen Geltendmachung rechnen musste; insbesondere trifft dies zu, wenn der Vertreter über den möglichen Anspruch und etwaige Gegenrechte hinreichend informiert war.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.12.2019 wird der Kosten-festsetzungsbeschluss vom 13.11.2018 abgeändert. Die erstattungsfähigen Kos-ten werden auf 773,26 EUR festgesetzt.
Gründe
Eine fiktive Terminsgebühr ist nicht angefallen (vgl. zitierte Rechtsprechung im Schrei-ben des Bezirksrevisors vom 22.01.2019, a. a. O.). Erstattungsfähig sind daher nur die Verfahrensgebühr in Höhe von 300 EUR, die Einigungsgebühr in Höhe von 300 EUR, die Aus-lagenpauschale in Höhe von 20 EUR, Kopierkosten in Höhe von 29,80 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 123,46 EUR. Insgesamt daher 773,26 EUR.
Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners ist die Erinnerung des Erinnerungs-führers begründet. Eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Es ist anerkannt, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt im Sozialrecht und Leis-tungsberechtigten der Rechtsgedanke des § 242 BGB Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung einwirken kann. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechts-gebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichte-te tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauens-tatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so einge-richtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Entscheidung des LSG NRW vom 04.04.2017, Az.: L 2 AS 1921/16).
Es fehlt im vorliegenden Fall schon an der Vertrauensgrundlage. Zu Recht hat der Erin-nerungsführer darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte damit rechnen musste, dass die Staatskasse nach dem Beschluss vom 25.03.2019 ebenfalls Erinne-rung einlegt. Erst als sich die Rückforderung der Staatskasse gegenüber dem Prozess-bevollmächtigten als nicht durchführbar erwies, hat der Bezirksrevisor formell selbst Er-innerung gegen die Prozesskostenhilfefestsetzung eingelegt. Da der Prozessbevoll-mächtigte im vorhergehenden Verfahren durch das Sozialgericht umfassend durch Übersendung der Schriftstücke der Beklagten und des Bezirksrevisors über den Streit der Kostenfestsetzung gegen die Beklagte informiert war, musste er demzufolge auch damit rechnen, dass nach Ausgang des Erinnerungsverfahrens beim LSG NRW zum Az.: L 13 SB 412/19 B der Bezirksrevisor nunmehr auch Erinnerung gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss einlegt und eine entsprechende Rückforderung gegenüber ihm geltend macht. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 15.10.2019 wird Bezug genommen.