Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Rahmengebühr nach §14 RVG überprüft
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung richtet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Erstattung anwaltlicher Gebühren in einem Bestattungsfall (SGB XII). Der Urkundsbeamte setzte 762,79 € an; der Erinnerungsführer begehrt eine höhere Festsetzung. Das Gericht erklärt die Erinnerung für zulässig und betont die prüfende Billigkeitskontrolle bei Rahmengebühren nach § 14 RVG. Der Beschluss wird auf 969,85 € abgeändert.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als begründet angesehen und Festsetzung auf 969,85 € erhöht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist zulässig nach § 197 Abs. 2 SGG; eine als "Bitte um gerichtliche Entscheidung" bezeichnete Eingabe ist unschädlich.
Bei der Bestimmung einer Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt den Gebührensatz unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers.
Die vom Rechtsanwalt gewählte Rahmengebühr ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist; Gericht und Urkundsbeamter haben die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Als Ausgangspunkt der Festsetzung ist regelmäßig die Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren heranzuziehen; die Mittelgebühr entspricht dem Durchschnittsfall und kann nur bei besonderen Umständen unterschritten werden.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2021 abgeändert. Der zu erstattende Betrag wird auf 969,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 3 SO 261/20 streitig.
In dem Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Bruders nach § 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe ‑ (SGB XII). Die Klägerin erhob am 01.07.2020 Klage gegen einen Bescheid der Beklagten, die der Klägerbevollmächtigte auf knapp vier Seiten begründete. Zu zwei folgenden Schriftsätzen der Beklagten nahm der Bevollmächtigte jeweils kurz Stellung. Im Rahmen der Schriftsätze legte der Klägerbevollmächtigte die Erbfolge nach dem verstorbenen Bruder dar und setzte sich mit den Voraussetzungen des § 74 SGB XII auseinander. Nach einem umfassenden Hinweis der Kammervorsitzenden einigten die Beteiligten sich vergleichsweise auf eine Übernahme in Höhe der Hälfte der Bestattungskosten.
Mit Schreiben vom 18.01.2021 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der zu erstattenden Kosten. Dabei macht er folgende Gebühren und Auslagen geltend:
| Verfahrensgebühr (§ 3 RVG) | 300,00 € |
| abzgl. gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG | -75,00 € |
| Terminsgebühr (§ 3 RVG) | 270,00 € |
| anhängiges gerichtliches Verfahren in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§ 3 RVG) | 300,00 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| 19,00 % Umsatzsteuer aus 815,00 € | 154,85 € |
| Summe: | 969,85 € |
Mit Beschluss vom 23.02.2021 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 762,79 € fest. Dabei legte er die folgenden Berechnungen zugrunde:
| Verfahrensgebühr (§ 3 RVG) | 240,00 € |
| abzgl. gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG | -75,00 € |
| Terminsgebühr (§ 3 RVG) | 216,00 € |
| anhängiges gerichtliches Verfahren in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§ 3 RVG) | 240,00 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| 19,00 % Umsatzsteuer aus 641,00 € | 121,79 € |
| Summe: | 762,79 € |
Zur Begründung führte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle aus, dass aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit lediglich eine 4/5 Mittelgebühr angemessen sei. Das Verfahren habe 6 ½ Monate gedauert, der Klägerbevollmächtigte habe 4 Schriftsätze, davon einen langen verfasst und keine Akteneinsicht genommen. In dem Verfahren sei als anderes Rechtsgebiet das Nachlassrecht berührt worden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 03.03.2021 „um gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 197 Abs. 2 SGG“ gebeten. Die Auffassung, dass von einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang auszugehen sei, könne angesichts der tatsächlichen Umstände nicht nachvollzogen werden. Allein aufgrund des schriftsätzlichen Umfangs sei dies unverständlich. Das Verfahren habe nicht allein sozialrechtliche Problemkreise, sondern auch vertiefte erbrechtliche Fragen aufgeworfen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für die Klägerin von erheblicher Bedeutung gewesen sei, zumal sie aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen nicht dazu im Stande gewesen sei, die klageweise geltend gemachten Beträge aus eigenen Mitteln zu übernehmen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2021 hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Bezeichnung als Bitte um „gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 197 Abs. 2 SGG“ ist unschädlich. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist die Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Erinnerung ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2021 ist abzuändern. Die zu erstattenden Auslagen und Gebühren sind auf 969,85 € festzusetzen.
Der Rechtsanwalt hat die Rahmengebühr zutreffend bestimmt. Die Gebühr ist nicht auf eine 4/5 Mittelgebühr festzusetzen.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen. Bei Unbilligkeit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstellestelle bzw. das Gericht im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Mittelgebühr in Höhe von 300 Euro nicht unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist regelmäßig zunächst von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichen Einkommens und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers und durchschnittlichem Haftungsrisiko handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Sachen. Die Beurteilung prägen somit sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte, wobei für letztere der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat mit in die Beurteilung einzubeziehen ist (ausführlich: LSG NRW Beschluss vom 24.09.2008, L 19 B 21/08 AS). In dem vorliegenden Fall ist insgesamt von einer durchschnittlichen Tätigkeit auszugehen, die einen Gebührensatz in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 Euro rechtfertigt. Dabei folgt das Gericht dem Urkundsbeamten dahingehend, dass der Aufwand für den Bevollmächtigten – allein bezogen auf die Formulierung der Schriftsätze - insgesamt unterdurchschnittlich war. Allerdings dürfte der Bevollmächtigte neben den Schriftsätzen Zeit investiert haben, der Klägerin den umfassenden Hinweis der Kammervorsitzenden zu erläutern. Die Schwierigkeit der Rechtssache war etwas überdurchschnittlich. Die Bedeutung der Rechtssache für den Auftraggeber war überdurchschnittlich.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung ist gemäß §§ 197 Abs. 2, 178 S. 1 SGG unanfechtbar.