Festsetzung des Streitwerts bei Untätigkeitsklage (§52 Abs.2 GKG: 5.000 EUR)
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Duisburg setzte den Streitwert eines erledigten Untätigkeitsklageverfahrens gegen die Beklagte auf 5.000,00 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte von Amts wegen nach §197a SGG i.V.m. §63 Abs.2 Satz 1 GKG, da keine privilegierten Parteien nach §183 SGG vorlagen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist der pauschale Gegenstandswert des §52 Abs.2 GKG maßgeblich.
Ausgang: Streitwert für das Klageverfahren gemäß §52 Abs.2 GKG auf 5.000,00 EUR von Amts wegen nach §197a SGG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß §197a SGG i.V.m. §63 Abs.2 Satz 1 GKG hat das Gericht den Streitwert von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht oder das Verfahren sonst erledigt ist.
Die Voraussetzungen des §197a Abs.1 SGG sind nur dann nicht entbehrlich, wenn Beteiligte nach §183 SGG kostenmäßig privilegiert sind; liegen solche Privilegierungen nicht vor, ist die Festsetzung vorzunehmen.
Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bemessen; die Bedeutung entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Entscheidung.
Bei einer Untätigkeitsklage, für die keine Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, ist der pauschale Gegenstandswert des §52 Abs.2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Tenor
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In dem durch 08.06.2015 erledigten Klageverfahren, das am 17.04.2015 anhängig ge-worden war, stritten die Beteiligten über die Bescheidung eines Widerspruchs des Klä-gers (Untätigkeitsklage). Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber geklagt. Die Untätigkeit der Beklagten bezog sich auf die Nichtbescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber im Sinne des § 34 SGB IX.
II.
Der Streitwert ist gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Ent¬scheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Ein Antrag auf Streitwertfestset¬zung ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 197 a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteilig-ten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen.
Nach §§ 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim¬men. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirt-schaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bei einer Untätigkeitsklage fehlen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Ge-genstandswertes, so dass von dem pauschalen Gegenstandswert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ist.