Klage auf Kostenübernahme für Demenz‑Wohngemeinschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die volle Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer ambulanten Demenz‑Wohngemeinschaft; der Beklagte erstattet nur die Kosten, die bei stationärer Unterbringung anfallen. Zentrale Frage ist, ob der Vorrang ambulanter Leistungen nach §13 SGB XII greift. Das Gericht weist die Klage ab: stationäre Pflege ist zumutbar und die ambulante WG verursacht unverhältnismäßige Mehrkosten. Die Versorgung in Pflegeheimen sei fachgerecht auf Demenz ausgerichtet.
Ausgang: Klage auf Übernahme der Kosten der Demenz‑Wohngemeinschaft abgewiesen; stationäre Pflege zumutbar und ambulante Mehrkosten unverhältnismäßig
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen nach §13 SGB XII entfällt, wenn die Leistung auch stationär erbracht werden kann, die stationäre Leistung zumutbar ist und die ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Die Zumutbarkeit stationärer Unterbringung ist zu bejahen, wenn Pflegeheime eine der Krankheit (z. B. Demenz) fachgerechte Versorgung gewährleisten; eine bloße Bevorzugung oder angenehmeres Verbleiben in einer ambulanten Wohngemeinschaft macht die stationäre Unterbringung nicht unzumutbar.
Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit ist eine Gegenüberstellung der tatsächlich anfallenden Kosten vorzunehmen; erhebliche Mehrkosten der ambulanten Wohngemeinschaft gegenüber der stationären Unterbringung sprechen gegen die Übernahme durch den Sozialhilfeträger.
Bei Unterbringung in Wohngemeinschaften fällt in der Regel nur gekürztes Pflegegeld an und kann kein Eigenanteil nach §§ 85, 87 SGB XII angesetzt werden; dadurch erhöht sich der Kostenanteil des Sozialhilfeträgers im Vergleich zur stationären Unterbringung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als Hilfe zur Pflege.
Der Kläger ist in einer ambulanten Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenzerkrankungen in Duisburg untergebracht. Er ist seit März 2007 in Pflegestufe I eingestuft. Zu Beginn des Jahres 2008 wurde er rückwirkend ab Oktober 2007 in die Pflegestufe II eingestuft. Zum 01.08.2008 zog er in die Wohngemeinschaft für Demenzerkrankte, in Duisburg ein. In der Wohngemeinschaft wird er von einem Pflegedienst betreut. Zuvor wohnte er in seiner Wohnung allein und Angehörige kümmerten sich um ihn. Sein aktuelles Renteneinkommen beträgt (Altersrente und Witwenrente) insgesamt 569,44 Euro. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der durch das Wohnen in der ambulanten' Wohngemeinschaft entstehenden Kosten wurde vom Beklagten abgelehnt. Der Beklagte erklärte sich lediglich bereit, die Kosten zu übernehmen, die bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstehen würden, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Kosten der ambulanten Wohngemeinschaft. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Mit der am 14.09.2007 erhobenen Klage begehrt er die Übernahme der vollen Kosten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Grundsatz "ambulante Leistungen vor stationären Leistungen" in seinem Fall anzuwenden sei, weil ihm die Unterbringung ln einer stationären Einrichtung nicht zumutbar sei. Er brauche aufgrund seiner Demenzerkrankung besondere Betreuung. In einem Pflegeheim sei eine auf die Erkrankung speziell ausgerichtet Betreuung und Pflege nicht gewährleistet. In der Wohngemeinschaft hingegen stünde ihm rund um die Uhr ein besonders geschulter Alltagsbegleiter zur Verfügung, außerdem würden alle Bewohner zu einem selbstbestimmten Leben angehalten und in den häuslichen Alltag integriert, was in einem Pflegeheim nicht der Fall sei. Nur aufgrund der individuellen Betreuung und Förderung könne erreicht werden, dass sich sein Krankheitszustand weniger schnell verschlechtere. Durch die Integration und die fachgerechte Betreuung könne zudem auf sein Krankheitsbild individuell eingegangen werden, in einem Pflegeheim fehlten dagegen integrative Konzepte und auch das Eingehen auf individuelle Bedürfnisse des Demenzkranken. Zudem seien die Mehrkosten, die mit dem Leben in einer Wohngemeinschaft verbunden seien, nicht unangemessen hoch.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2007 zu verurteilen, die Kosten für die ambulante Wohngemeinschaft Am See in Duisburg ab dem 01.08.2008 in voller Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass im Falle des Klägers eine Unterbringung in einem Pflegeheim eine ausreichende Versorgung gewährleiste. Ambulante Leistungen seien nur dann vor stationären Leistungen zu erbringen, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Der Differenzbetrag zwischen den momentan in der Wohngemeinschaft entstehenden Kosten von monatlich ca. 3030 Euro zu den Kosten, die bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstünden (monatlich 1.286,20 Euro) sei zu groß. Die Unterbringung in der Wohngemeinschaft daher unverhältnismäßig teuer. Die Unterbringung im Pflegeheim sei auch zumutbar, weil gerade dort ein Großteil der Bewohner an verschiedenen Formen der Demenz erkrankt sei und daher jedes Altenpflegeheim auf das Krankheitsbild spezialisiert sei. Es handele es sich um eine typische Alterserkrankung und gerade in Altenpflegeheimen sei man auf den Umgang mit Demenzkranken spezialisiert. Zumindest sei die Unterbringung in der Demenz-WG nicht zwingend notwendig, so dass angesichts der Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Vergleich zur stationären Unterbringung eine Kostenübernahme für die Mehrkosten, die durch die Demenz-WG entstehen, nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe erfolgen könnte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Vorliegend besteht kein Anspruch des Klägers auf die im Vergleich zur stationären Leistung mit erhöhten Kosten verbundene ambulante Pflege. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistungen nicht, wenn die Leistung auch in einer stationären Einrichtung erbracht werden kann, die stationäre Leistung zumutbar ist und die ambulante Leistungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Vorliegend ist die ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und die stationäre Pflege zumutbar.
Zunächst wird voll umfänglich Bezug genommen auf die im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.08.2004 enthaltene Begründung. Der Bescheid ist nach Ansicht der Kammer inhaltlich und rechtlich zutreffend. Lediglich die Beträge, die für eine Unterbringung in der ambulanten Wohngemeinschaft zugrunde gelegt wurden, entsprechen nicht mehr den seit dem 01.08.2008 tatsächlich anfallenden Kosten für die Heimunterbringung, welche für Pflege, Hauswirtschaftsgeld und Miete insgesamt 3.030,-- Euro betragen. Dem Betrag sind die Kosten gegenüber zu stellen, die bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim, d.h. einer stationären Pflege entstehen würden, nämlich monatlich 1.286,20 Euro. Die Unterbringung in der Demenz-Wohngemeinschaft verursachte mehr als doppelt so viel an Kosten wie die klassische Heimunterbringung. Die Kosten für die ambulante Pflege in der Demenz-Wohngemeinschaft sind damit unverhältnismäßig hoch, zumal bei beiden grundsätzlich dieselben Leistungen erbracht werden, nämlich Wohnen, Verpflegung und Pflege.
Zutreffend ist auch die grundsätzliche Überlegung des Beklagten, dass bei der Unterbringung in einer Wohngruppe nur gekürztes Pflegegeld anfällt und dass unter Beachtung der §§ 85 und 87 SGB XII bei der Unterbringung in der Wohngemeinschaft kein Eigenanteil angerechnet werden kann, so dass der für den Sozialhilfeträger verbleibende Betrag wesentlich grösser ist als bei der stationären Unterbringung, bei der volles Pflegegeld beansprucht werden könnte und bei der auch der Eigenanteil nach § 85 und 87 SGB XIS gefordert werden könnte, so dass sich der Kostenanteil für den Sozialhilfeträger insofern erheblich verringern würde.
Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung ist dem Kläger zumutbar. Demenzerkrankungen sind in der Altersgruppe der Menschen über 70, die überwiegend auch Bewohner der Altenpflegeheime sind, weit verbreitet und Studien zufolge kann davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte der Pflegeheimbewohner regelmäßig an Demenz erkrankt sind. Somit wird jedes Pflegeheim mit demenzkranken Menschen konfrontiert und aufgrund der Vielzahl der Erkrankten haben sich die Pflegeheime speziell auf dieses Krankheitsbild in seinen unterschiedlichen individuellen Ausprägungen eingestellt. Der Umgang mit Demenzkranken findet auch in stationären Einrichtungen regelmäßig durch geschultes Fachpersonal statt, genau wie die Pflege, die durch separate Pflegedienste in Demenzwohngemeinschaften erbracht wird. Dass die Unterbringung in der Demenz-WG für den Kläger möglicherweise angenehmer ist, und dass er im Vergleich zur Heimunterbringung möglicherweise länger selbstständig bleiben kann, soll an dieser Stelle nicht bestritten werden. Festzustellen bleibt jedenfalls, dass die Unterbringung in einem Pflegeheim zumutbar ist. Dass die ambulante Unterbringung möglicherweise geringfügig besser sein könnte, führt nicht dazu, dass die Unterbringung im Pflegeheim, bei der ebenfalls eine fachspezifische Versorgung von Demenzkranken erfolgt, unzumutbar wird, denn auch dort ist eine angemessene Versorgung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130'Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzuiegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg,
Mülheimer Straße 54,
47057 Duisburg,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.