Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erhöhung nach VV Ziff. 1008 bei Bedarfsgemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, der eine Gebührenerhöhung nach VV Ziff. 1008 RVG berücksichtigte. Streitpunkt war, ob bei zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten die Erhöhung gerechtfertigt ist. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte die Gebührenerhöhung, da es sich um zwei individuelle Anspruchsinhaber handelt. § 197 Abs. 2 SGG macht den Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Erhöhung nach VV Ziff. 1008 RVG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ziffer 1008 VV (RVG) erhöht die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber bei Beitragsrahmengebühren um den dort vorgesehenen Prozentsatz.
Leben mehrere natürliche Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und erheben jeweils individuelle Ansprüche nach dem SGB II, sind sie hinsichtlich der RVG-Vergütung als gesonderte Auftraggeber zu behandeln.
Die gesetzliche Vermutung der Vertretung der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II steht der qualifizierten Behandlung mehrerer Auftraggeber für die Anwendung von VV Ziff. 1008 RVG nicht entgegen, da die Bedarfsgemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Kostenfestsetzungsentscheidungen nach dem Sozialgerichtsgesetz können gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar sein, sofern die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf eine Erhöhung der Gebühr gemäss § 3 RVG Ziffer 1008 VV.
Im Hauptsacheverfahren begehrten die Kläger Leistungen gemäss § 23 Abs. 3 SGB II. Diese bewilligte die Beklagte, nachdem die Kläger am 24.08.2005 Klage erhoben hatten mit Bescheid vom 13.09.2005. Zugleich erklärte sie sich dem Grunde nach zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger bereit.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2005 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger folgende Kosten gegenüber der Beklagten festzusetzen:
Gebühr gem. § 3 RVG, Ziffer 3103, 1008 VV 221,00 Euro Telekommunikationspauschale, Ziffer 7002 VV 20,00 Euro Zwischensumme 241,00 Euro 16 % Umsatzsteuer 38,56 Euro
Betrag 279,56 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten in Höhe von 279,56 Euro fest.
Mit Schreiben vom 27.12.2005 legte die Beklagte hiergegen Erinnerung ein und machte geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Nummer 1008 VV aufgrund der Besonderheiten der Regelungen im SGB II nicht gegeben seien. Nach § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft der Kläger durch eine Person vertreten. Deswegen sei eine Erhöhung der Gebühr im Sinne der Nummer 1008 VV nicht gerechtfertigt.
II.
Die gemäss § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachte Gebühr gemäss Ziffer 1008 VV berücksichtigt. Gemäss Ziffer 1008 VV erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber bei Beitragsrahmengebühren um 30 %. Die Klage haben zwei Kläger erhoben, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist ein Individualanspruch. Daran ändert auch nichts, wenn weitere leistungsberechtigte Personen der Bedarfsgemeinschaft angehören. Ebenso wenig steht dem § 38 SGB II, der die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch einen gesetzlich vermuteten Bevollmächtigten bestimmt, entgegen. Da der Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine Ansprüche zugeordnet werden können (vgl. Hauck/Noftz SGB II) handelt es sich tatsächlich um die Geltendmachung zweier Ansprüche durch zwei Auftraggeber (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Neuruppin S 12 SF 58/05 - Beschluss vom 13.04.2006).
Insgesamt setzt sich der Anspruch des Erinnerungsführers wie folgt zusammen:
Gebühr gem. § 3 RVG, Ziffer 3103, 1008 VV 221,00 Euro Telekommunikationspauschale, Ziffer 7002 VV 20,00 Euro Zwischensumme 241,00 Euro 16 % Umsatzsteuer 38,56 Euro
Betrag 279,56 Euro
Dieser Beschluss ist gemäss § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.