Gehörsrüge (§178a SGG) führt zur Erhöhung der Kostenfestsetzung wegen Rechtsschutzversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Gehörsrüge nach § 178a SGG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem das Gericht wegen angeblich leicht unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse Abzüge bei den Gebühren vorgenommen hatte. Er machte geltend, er sei rechtsschutzversichert und könne daher von durchschnittlichen Einkünften ausgegangen werden. Das Gericht gab der Gehörsrüge statt, hob die Abzüge auf und setzte die erstattungsfähigen Kosten nebst Zinsen auf 473,06 Euro fest. Ausschlaggebend war, dass der Kläger die Übernahme durch seine Rechtsschutzversicherung nachwies und vor Erlass nicht genügend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Ausgang: Die Gehörsrüge des Klägers nach §178a SGG wurde begründet; die Kostenfestsetzung wurde auf 473,06 € nebst Zinsen abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge nach § 178a SGG ist begründet, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis entscheidungserhebliche Feststellungen trifft und der Beteiligte dadurch in seinen Rechten zu hören nicht ausreichend Gelegenheit hatte.
Bei der Berechnung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten nach RVG kann ein Abzug von der Mittelgebühr wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse vorgenommen werden; diese Annahme bedarf jedoch einer hinreichenden Grundlage und der Möglichkeit des Parteivortrags.
Erweist sich, dass für den Betroffenen eine Rechtsschutzversicherung für das Verfahren eintritt, ist bei der Erstattung der außergerichtlichen Kosten von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und ein Abzug wegen unterdurchschnittlicher Verhältnisse nicht vorzunehmen.
Bei Abänderung einer Kostenfestsetzung sind Verfahrensgebühr, Einigungs- und Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu berücksichtigen; der Erstattungsanteil richtet sich nach dem jeweiligen Haftungsumfang des Kostenpflichtigen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die von dem Beklagte an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden unter Abänderung des Beschlusses vom 22.11.2005 auf 473,06 Euro festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 vH über Basisleitzins nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 22.12.2004.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 setzte das Gericht die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten verzinslich auf 449,14 Euro fest. Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr, der Einigungsgebühr und der Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3102, 1005, 1006, 3106) berücksichtigte das Gericht leicht unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und setzte deshalb bei jeder der 3 genannten Gebühren einen Betrag in Höhe von 5 vH des Differenzbetrages zwischen der jeweiligen Mittel- und der jeweiligen Mindestgebühr von der Mittelgebühr ab.
Gegen den am 30.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.12.2005 Gehörsrüge nach § 178 a SGG erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, daß das Gericht vorher hätte darauf hinweisen müssen, daß es von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen wolle. Er sei rechtsschutzversichert, sodaß seine Einkommensverhältnisse als durchschnittlich anzusehen seien.
Die gemäß 178a SGG statthafte zulässige Gehörsrüge ist begründet. Das Gericht ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten seien, was sich auf die Höhe der zu erstattenden Kosten auswirkte. Hätte das Gericht vor Erlaß des Beschlusses darauf hingewiesen, hätte der Kläger schon damals vortragen können, daß er rechtsschutzversichert sei und deshalb bei der Berechnung der von einem Dritten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei, wie sich aus der übereinstimmenden Kommentierung zum RVG ergibt (vgl Richterbrief vom 11.04.2006). Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß seine Rechtsschutzversicherung für dieses Verfahren eintritt.
Unter außer Achtlassung des im Beschluss vom 22.11.2005 vorgenommenen Abzuges unter dem Aspekt unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse des Klägers ergibt sich eine Verfahrensgebühr von 223,75 Euro, eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 110,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (16 vH) ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 630,75 Euro. Das beklagte Land hat davon 3/4, also 473,06 Euro zu tragen.
Wegen der Kostenfestsetzung im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22.11.2005 hingewiesen.