Streitwertfestsetzung in Untätigkeitsklage wegen Erstattungsbescheid (810,00 €)
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Duisburg setzt in einer Untätigkeitsklage im Widerspruchsverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid den Streitwert fest. Maßgeblich ist nach § 13 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG die Bedeutung der Sache für die Klägerin, hier der behauptete Rückforderungsbetrag von 3.240,00 €. Bei Untätigkeitsklagen dient der Hauptsachewert nur als Ausgangspunkt; das Gericht setzt den Streitwert hier nach pflichtgemäßem Ermessen auf ein Viertel des Hauptsachewerts (810,00 €).
Ausgang: Streitwertfestsetzung: Streitwert wird auf 810,00 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 13 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für die Klägerseite ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Partei.
Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache bemisst sich regelmäßig am geltend gemachten Anspruch und dessen Auswirkungen für die Partei.
Bei Untätigkeitsklagen richtet sich der Streitwert nicht unmittelbar nach dem Hauptsachewert; dieser ist lediglich Ausgangspunkt für die Festsetzung im Ermessen des Gerichts.
Bei der Bemessung des Streitwerts kann das Gericht bei Untätigkeitsklagen nach pflichtgemäßem Ermessen einen angemessenen Bruchteil des Hauptsachewerts zugrunde legen; als Orientierung kann ein Viertel des Hauptsachewerts dienen.
Tenor
Der Streitwert wird auf 810,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hatte im zwischenzeitlich erledigten Verfahren Untätigkeit der Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerügt.
Nach § 13 GKG i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für die Klägerseite ergebenden Bedeutung der Sache im Rahmen der durch § 13 Abs. 7 GKG festgelegten Bemessungsgrenze von 2.500.000,00 Euro nach Ermessen zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache für die Klägerseite entspricht dabei in der Regel deren wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, d.h. vorliegend der Höhe des behaupteten Anspruchs, hier 3.240,00 Euro. Hierbei handelt es sich um den im Widerspruchsverfahren streitigen Rückforderungsbetrag vor Abzug des grundsätzlichen Restanspruchs. Bei Untätigkeitsklagen - wie hier - richtet sich der Streitwert jedoch nicht nach dem Hauptsachewert. Dieser ist nur Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung. Im Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2003, L 15 B 37/02 AL, ist das Gericht der Auffassung, dass bei Untätigkeitsklagen der Streitwert ein Viertel des Wertes der Hauptsache ausmacht, hier 810,00 Euro.