Statusfeststellung: IT-Berater nach Geschäftsführerzeit selbständig, keine RV-/ALV-Pflicht
KI-Zusammenfassung
Die klagende Abfallwirtschaftsgesellschaft wandte sich gegen eine Statusfeststellung der DRV, wonach ihr früherer Fremdgeschäftsführer als IT-/EDV-Berater abhängig beschäftigt und renten- sowie arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei. Das SG Duisburg hob die Bescheide auf und stellte für 01.05.2018 bis 20.05.2020 das Nichtbestehen von Versicherungspflicht wegen fehlender abhängiger Beschäftigung fest. Maßgeblich waren das Fehlen betrieblicher Eingliederung und eines Weisungsrechts zu Ort, Zeit und Inhalt sowie die projektbezogene Beratungsleistung aus dem Homeoffice. Geringes Unternehmerrisiko und höchstpersönliche Leistungserbringung traten in der Gesamtabwägung zurück; § 7a SGB IV n.F. war nicht anwendbar.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheide aufgehoben und fehlende RV-/ALV-Versicherungspflicht mangels Beschäftigung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV a.F. erfasst nicht die isolierte Feststellung „abhängige Beschäftigung“, sondern ist auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht gerichtet.
§ 7a SGB IV n.F. ist auf Streitigkeiten über nach § 7a SGB IV a.F. erlassene Bescheide grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit vor dem 01.04.2022 beendet war und eine Fortsetzung über den 31.03.2022 hinaus nicht beabsichtigt war.
Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist auf Grundlage der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Wege der Gesamtabwägung insbesondere zu prüfen, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und ein Weisungsrecht zu Zeit, Ort und Art der Ausführung besteht (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Die notwendige Konkretisierung eines allgemein umschriebenen Beratungs- oder Dienstleistungsauftrags stellt für sich genommen kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, wenn sie nicht auf der Ausübung eines einseitigen Weisungsrechts beruht, sondern auf einvernehmlicher Beauftragung im Einzelfall.
Bei betriebsmittelarmen Dienstleistungen (insbesondere im IT-/Beratungsbereich) kommt dem geringen Kapitaleinsatz und einem niedrigen Unternehmerrisiko in der Statusbeurteilung regelmäßig nur begrenztes Gewicht zu, wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung nicht feststellbar sind.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 und des Abänderungsbescheides vom 15.01.2024 wird festgestellt, dass bezogen auf die Tätigkeit des Herrn H. B. für die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Im Streit ist die Frage, ob bezogen auf die Tätigkeit des Herrn H. B. (im Folgenden: Herr B.) für die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorlag.
Die Klägerin ist eine Abfallwirtschaftsgesellschaft und hat insgesamt ca. 20 Mitarbeiter. Sie verfügt über keine eigene EDV-Abteilung. Herr B. war von Mai 1993 bis Ende Februar 2018 alleiniger Fremdgeschäftsführer der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Sein Aufgabenbereich in dieser Funktion umfasste die Gesamtleitung der Klägerin, die Wirtschaftsplanung, Kalkulation und Controlling, Personalplanung und Personalverantwortung, die Umsetzung der Unternehmensstrategie, die Erstellung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschlüsse, die Auftrags- und Vertragsverhandlungen mit Drittunternehmen bei der Vergabe von Dienstleistungen, die Abstimmungen und Verhandlungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie Auftrags- und Vertragsverhandlungen und die Baukontrolle im Rahmen von baulichen Investitionsprojekten. In dem Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.04.2018 arbeitete Herr B. seinen Nachfolger, Herrn U. in die Tätigkeit als Geschäftsführer ein. Zu diesem Zweck wurde der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn B. für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 30.04.2018 verlängert.
Herr B. meldete für die Zeit ab dem 01.05.2018 bei der Gemeinde Uedem einen Gewerbebetrieb an. Als Tätigkeit wurde die Beratung von Unternehmen der Abfallbranche in wirtschaftlichen, technischen und EDV-Fragen angegeben. Für die Zeit ab dem 30.04.2018 wurde zwischen der Klägerin und Herrn B. zunächst auf unbestimmte Zeit folgender Beratungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn insbesondere bei folgenden Entscheidungen / Vorhaben zu beraten:
a) Erneuerung EDV (Netzwerk, Verkabelung, Server, Speicherung, Datenschutz und
–sicherung, Zugriffsverwaltung, Anbindungen, Hardware, etc.)
b) Anschaffung / Implementierung einer neuen Software (u. a. Wägedatenprogramm, Kundendatenbank, Verarbeitung externer Anlieferdaten von Deponien / thermischen Verwertungsanlagen u. ä., Abfallregister, Fakturierung einschl. Datenübermittlung an DATEV) einschließlich notwendiger Hardwareanpassungen,
c) Unterstützung bei der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV bis zur Inbetriebnahme der neuen EDV-Komponenten (Buchstaben a) und b)),
d) Erneuerung der Telefonanlage – primär Verwaltungsgebäude in Uedem
e) Projekte im Rahmen und dem Zusammenhang mit der Deponiestillegung / -nachsorge der Deponie Geldern-Pont
§ 2 Leistungen des Aufragnehmers
Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Leistungen erbringen:
Beratungsleistungen auf explizite Anforderung (mündlich / schriftlich) durch den Auftragnehmer bzw. dessen Geschäftsführung im Einzelfall zu den genannten Projekten. Dies beinhaltet auch entsprechende Ausarbeitungen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro Einsatzstunde eine Vergütung in Höhe von 70,00 € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 15. des Folgemonates, in dem die Leistung erbracht wurde, fällig.
Der Auftraggeber erstellt hierzu monatlich eine Rechnung unter detaillierter, nachvollziehbarer Angabe der erbrachten Leistungen und des Zeitaufwandes. Die Rechnung ist in der ersten Kalenderwoche des der Leistungserbringung folgenden Monates vorzulegen.
§ 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung
1. Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich.
2. Soweit nach einvernehmlicher Absprache der Auftragnehmer Leistungen im Hause des Auftraggebers erbringt, stellt der Auftraggeber einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit: Dieser weist folgende Ausstattungsmerkmale auf:
- EDV-Ausstattung (PC, Drucker)
- Internetzugang, Telefon
- Mobiliar (Schreibtisch,-Bürostuhl).
§ 5 Berichterstattung
Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber regelmäßig monatlich Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichte sind zusammen mit der monatlichen Rechnung (vgl. § 3) dem Auftraggeber vorzulegen.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
- Fahrtkosten i.H.v. 0,30 €/km für nachgewiesene notwendige Fahrten im Rahmen der Beratungstätigkeit
- Sonstige notwendige Aufwendungen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber und dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung.
§ 7 Wettbewerbsverbot
Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz oder Interessenkollision stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Schweigepflicht, Datenschutz
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.
§ 10 Vertragsdauer / Kündigung
1. Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft zunächst auf unbestimmte Zeit.
2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 11 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
12 Sonstige Ansprüche / Rentenversicherung
1. Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.
2. Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
3. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen; dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450 € im Monat übersteigt. Die Vertragspartner vereinbaren diesbezüglich, dass das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die in § 1 genannten Vertragsgegenstände nicht im Sinne der genannten Vorschriften des SGB VI auf Dauer angelegt ist. Des Weiteren wird der Auftragnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Ziffer 1 SGB VI veranlassen und beanspruchen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
4. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
In dem streitigen Zeitraum von Mai 2018 bis Mai 2020 hatte die Klägerin die Firma O. als externe Dienstleisterin mit der Betreuung des bestehenden EDV-Netzwerkes beauftragt. Darüber hinaus wurde in diesem Zeitraum das Systemhaus G. in Q. beauftragt, eine neue Software für die Klägerin zu entwickeln. Die bisher verwendete ERP-Software entsprach nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben und war sehr fehleranfällig. Die Klägerin entschied sich nach ihren Angaben für die Entwicklung einer eigenen Software, weil sie ein komplexes System benötigte, bei dem nicht nur die drei Standorte der Klägerin einzubeziehen waren, sondern auch abfallrechtliche Vorgaben, Verwaltungsbelange und Verknüpfungen zum Rechnungswesen berücksichtigt werden mussten.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Herrn B. für die Klägerin lag in der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV bis zur Inbetriebnahme der neuen EDV und in der Beratung bezüglich der Entwicklung und Implementierung der neuen Software. Nach Angaben der Klägerin wurde Herr B. in der Praxis in dem Bereich Erneuerung der Telefonanlage kaum tätig. Auch die Beratungsleistung im Zusammenhang mit der Deponiestillegung war praktisch von geringer Bedeutung, weil es sich insoweit um sehr große Projekte mit hohen Investitionsvolumen handelte, so dass letztlich Ingenieurbüros von der Klägerin beauftragt wurden.
Aufträge in dem Tätigkeitsbereich „Unterstützung bei der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV bis zur Inbetriebnahme der neuen EDV-Komponenten“ wurden ausschließlich zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und Herrn B. vereinbart. Gegenstand dieser Aufträge war schwerpunktmäßig die Behebung von Fehlern im EDV-Bereich. Herr B. wurde statt der Firma O. insbesondere dann beauftragt, wenn es besondere Softwareprobleme gab, die spezielle Softwarekenntnisse voraussetzten, über die die Firma O. nicht verfügte. Da Herr B. vertiefte Kenntnisse im Bereich Programmieren und Datenbanken hatte, war er nach Angaben der Klägerin in der Lage, besonders schwierige und komplexe Softwareprobleme zu lösen und Fehler zu beheben. Herr B. wurde insbesondere von dem Geschäftsführer der Klägerin häufig beauftragt, Probleme an den Schnittstellen zu lösen. Da die bisher verwendete Software sehr fehlerbehaftet war, traten häufig Probleme an den Schnittstellen auf. Zudem wurde Herr B. beispielsweise auch von dem Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, bestimmte Auswertungen, Unterlagen und Dokumente aus dem System heraus zu erstellen, wenn die Softwarekenntnisse des Geschäftsführers der Klägerin insoweit nicht ausreichten.
Herr B. führte diese Tätigkeiten ausschließlich zu Hause von seinem Büroarbeitsplatz durch. Es gab keine EDV-Arbeiten, die er im Betrieb der Klägerin durchführen musste oder durchgeführt hat. Es gab im Betrieb der Klägerin keinen Arbeitsplatz, der für Herrn B. geschaffen wurde oder von ihm tatsächlich genutzt wurde. Herr B. hatte von zu Hause aus Zugriff auf die Software der Klägerin, so dass er die EDV-Angelegenheiten von zu Hause aus regeln konnte. Im Rahmen einer notwendigen Fehlerbehebung an einem Rechner konnte sich die Notwendigkeit ergeben, telefonisch Rücksprache mit dem betreffenden Mitarbeiter der Klägerin zu nehmen und sich die Problematik erklären zu lassen. Die Fehlerbehebung erfolgte dann in der Art und Weise, dass sich Herr B. von extern aufgeschaltet hat. Die Beauftragung von Herrn B. erfolgte ausschließlich über den Geschäftsführer der Klägerin, der sich grundsätzlich die Entscheidung darüber vorbehalten hatte, ob Herr B. eingeschaltet und beauftragt wird. Eine Beauftragung unmittelbar durch einen sonstigen Mitarbeiter der Klägerin gab es nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu keinem Zeitpunkt. Eine Anwesenheit von Herrn B. im Betrieb der Klägerin war nur dann erforderlich, wenn es um konkrete Auftragsvereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Herrn B. ging. Solche Besprechungen, die maximal eine Stunde andauerten, fanden nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zwei- bis dreimal im Monat in dessen Büro statt. Herr B. war in dem streitigen Zeitraum weder im Telefonverzeichnis der Klägerin noch im E-Mail-Verteiler der Klägerin aufgeführt. Absprachen bezüglich eines von Herrn B. beabsichtigten Urlaubes wurden nicht getroffen. Herr B. teilte lediglich dem Geschäftsführer der Klägerin mit, wann er in Urlaub sei. Eine Vereinbarung über eine Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit von Herrn B. zu bestimmten Zeiten gab es nicht. Es wurden seitens der Klägerin keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Erledigung konkreter Aufträge gemacht. Wenn es um die Behebung von Fehlern ging, von denen der weitere Betriebsablauf abhing, wurde seitens der Klägerin um zügige Fehlerbehebung gebeten.
Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches „Erneuerung EDV, Anschaffung bzw. Implementierung einer neuen Software einschließlich notwendiger Hardwareanpassungen“ hatte Herr B. nicht nur regelmäßigen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch mit dem damaligen Geschäftsführer der Firma G. und dem Projektleiter der Firma G.. Nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin hat man sich im Rahmen der notwendigen Besprechungen weniger persönlich getroffen, als vielmehr über Rechner ausgetauscht, Videokonferenzen durchgeführt oder telefonische Rücksprache gehalten. Die Firma G. war von der Klägerin schriftlich beauftragt worden, eine neue Software für die Klägerin zu entwickeln. In diesem Vertrag gab es keine Regelungen bezüglich der Beratungsleistung des Herrn B. Es war vielmehr mündlich zwischen der Klägerin und der Firma G. und Herrn B. vereinbart, dass die Aufgabe des Herrn B. darin bestand, der Firma G. im Rahmen der Softwareentwicklung die Anforderungen zu erläutern, die das von der Firma G. zu entwickelnde Software-Programm erfüllen musste. Herr B. hat sich in die Entwicklung der Software in der Art und Weise eingebracht, dass er der Firma G. jeweils erläutert hat, welche Aufgaben von der Klägerin erfüllt werden müssen und für welche Aufgabenerfüllung die zu entwickelnde Software geeignet sein muss. Hintergrund der Einbindung des Herrn B. in den Entwicklungsprozess war der Umstand, dass Herr B. über umfassende Kenntnisse im Bereich Abfallwirtschaft, Verwaltung, Rechnungswesen und EDV verfügte, und insoweit darüber beraten konnte, welche Anforderungen das Softwareprogramm im Einzelnen erfüllen muss. Dagegen hatte die Firma G. zuvor keine Software für den Bereich Abfallwirtschaft entwickelt, so dass sie über entsprechende Vorkenntnisse, welche Anforderungen das Softwareprogramm im Einzelnen erfüllen muss, nicht verfügte.
Die mündliche Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Firma G. und Herrn B. sah vor, dass die Firma G. berechtigt war, bei auftretenden Problemstellungen Herrn B. zu kontaktieren und sich erläutern zu lassen, welche konkreten Anforderungen das Softwareprogramm erfüllen muss. Ebenso konnte es sein, dass die Firma G. sich mit einer Fragestellung bzw. einem Problem an den Geschäftsführer der Klägerin gewandt hat und Herr B. von dem Geschäftsführer der Klägerin beauftragt wurde, die entsprechenden Fragen zu beantworten bzw. die entsprechenden Probleme zu lösen. Beide Kommunikationswege wurden in der Praxis beschritten. Nach Angaben der Klägerin war für sie eine Kontrolle über die insoweit entstehenden Kosten bezüglich der Beratungsleistungen des Herrn B. gegenüber der Firma G. dadurch gewährleistet, dass die Leistungen des Herrn B. monatlich abgerechnet wurden und die Klägerin aufgrund der Rechnungen und der in den Rechnungen aufgeführten Beratungsleistungen ersehen konnte, in welchem Umfang Herr B. Beratungsleistungen gegenüber der Firma G. erbracht hat.
Soweit Herr B. beratend gegenüber der Firma G. tätig geworden ist, ist er dafür nicht vor Ort im Betrieb der Firma G. zugegen gewesen. Vielmehr hatte Herr B. von zu Hause aus Zugriff auf die Software der Firma G.. Persönliche Begegnungen mit dem Geschäftsführer der Firma G. und dem Projektleiter der Firma G. fanden dann statt, wenn die Firma G. im Betrieb der Klägerin im Rahmen von Präsentationen ihre Zwischenergebnisse und die bereits durchgeführten Zwischenschritte bei der Entwicklung der Software erläuterte. Bei diesen Zusammenkünften war neben dem Geschäftsführer und dem Projektleiter der Firma G. und dem Geschäftsführer der Klägerin Herr B. immer zugegen, da diese Präsentationen dazu genutzt wurden, die Entwicklung der Software grundsätzlich zu überdenken und zu überarbeiten. Darüber hinaus ergab sich für Herrn B. gelegentlich die Notwendigkeit einer persönlichen Rücksprache bei dem Geschäftsführer der Klägerin, z. B. wenn es verschiedene Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der Entwicklung der neuen Software gab und in diesem Zusammenhang grundsätzliche Entscheidungen des Geschäftsführers der Klägerin zu treffen waren.
Schriftliche Ausarbeitungen hat Herr B. für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erstellt. Die in § 5 Beratervertrag vorgesehenen monatlichen Berichte über die laufende Arbeit und die Ergebnisse wurden nach Angaben der Klägerin in der Praxis ebenfalls nicht notwendig, da Herr B. seinen monatlichen Rechnungen Aufstellungen beifügte, in denen sehr detailliert beschrieben wurde, von wann bis wann Herr B. tätig war und welche Arbeiten er in der jeweiligen Zeit verrichtet hatte. Den monatlich erstellten Rechnungen des Herrn B. und den darin enthaltenen Aufstellungen der Tätigkeiten ist zu entnehmen, dass der Tätigkeitsumfang des Herrn B. für die Klägerin ab Februar 2019 deutlich zurückgegangen war und von Februar 2019 bis Mai 2020 in keinem Monat mehr als 22 Tätigkeitsstunden erbracht wurden. Nach Angaben der Klägerin hatte dies zum einen seinen Grund darin, dass die EDV-Software weitgehend entwickelt war und das Projekt auslief. Zum anderen war Herr B. auch wegen einer schweren Erkrankung gesundheitlich nicht mehr belastbar. Die Zusammenarbeit wurde am 20.05.2020 faktisch beendet.
Anlässlich eines am 10.05.2018 gestellten Antrages des Herrn B. auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbständiger mit einem Auftraggeber leitete die Beklagte ein Statusfeststellungsverfahren ein. In einem von der Beklagten an Herrn B. übersandten Antragsformular bezüglich der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragte sowohl Herr B. als auch die Klägerin die Feststellung, dass eine Beschäftigung des Herrn B. bei der Klägerin nicht vorliege. Die Klägerin und Herr B. beantworteten mit Schriftsätzen vom 18.10.2018 und 31.10.2018 einen Fragenkatalog der Beklagten. Dabei gab Herr B. u. a. an, dass er die Aufträge für die Klägerin ausschließlich persönlich ausgeführt habe und über keine Hilfskräfte verfüge. Eine Regelung zu den Arbeitszeiten gebe es nicht, auch keine Vereinbarung über Mindestarbeitszeiten und Maximalarbeitszeiten. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin finde nicht statt. Der Ort der Tätigkeitsausführung werde im Regelfall durch Herrn B. bestimmt. Er verfüge über ein eigenes Büro und die erforderliche EDV-Ausstattung, wo er völlig eigenständig die Aufträge ausführe. In den Räumen der Auftraggeberin fänden lediglich die notwendigen Besprechungstermine statt. Im Regelfall würden sich der Besprechungsbedarf auf wenige zeitlich begrenzte Termine pro Monat beschränken. Sein Kapitaleinsatz für die Ausübung der Tätigkeit beschränke sich auf die EDV-Hardware, die EDV-Software und in geringem Umfang auf Fachliteratur. Er betreibe eine eigene Kundenwerbung durch persönliche und telefonische Kontakte zu Unternehmen aus der Abfallbranche.
Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin und Herrn B. mit Schriftsatz vom 17.01.2019 mit, es sei die Feststellung beabsichtigt, dass Herr B. die Tätigkeit als Berater im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe und in der ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Schriftsätzen vom 06.02.2019 und vom 10.02.2019 vertraten die Klägerin und Herr B. die Auffassung, dass Herr B. die Tätigkeit als Berater im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübe. Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 06.02.2019 zur Begründung darauf hin, es bestehe weder eine Weisungsgebundenheit des Herrn B. noch eine Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation. Für eine selbständige Tätigkeit des Herrn B. spreche zudem das Unterhalten einer eigenen Betriebsstätte mit eigenen Betriebsmitteln, das fehlende Verbot, auch für andere Kunden tätig zu sein, die fehlende Verpflichtung, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, die fehlende Verpflichtung, Aufträge zu übernehmen, die fehlende Verpflichtung der Klägerin, bei Nichterbringung von Leistungen (z. B. im Urlaubs- und Krankheitsfall) eine Vergütung zu zahlen, und die freie Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Herr B. wies in seinem Schriftsatz vom 10.02.2019 insbesondere darauf hin, dass die zuvor von ihm im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer völlig andere Aufgaben zum Gegenstand gehabt habe und dass er die vertieften EDV-Kenntnisse außerhalb seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erworben habe.
Mit Bescheid vom 26.02.2019 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Tätigkeit des Herrn B. als Berater bei der Klägerin seit dem 01.05.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01.05.2018 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen würden. Für eine abhängige Beschäftigung würde sprechen, dass die Tätigkeit vorher im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung des Herrn B. bei der Klägerin ausgeübt worden sei und keine Unterschiede dargelegt worden seien. Als Merkmal für eine abhängige Beschäftigung wurde zudem angeführt, dass regelmäßig Konkretisierungen der zu erbringenden Arbeitsleistung notwendig seien und tatsächlich auch erfolgen würden. Weitere Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien die Umstände, dass ein Arbeitsplatz von der Klägerin zur Verfügung gestellt würde, der Auftragnehmer kein eigenes umfangreiches Kapital einsetze, die Vergütung für den Einsatz der Arbeitskraft als Stundenlohn erfolge, Fahrtkosten erstattet würden, die Arbeitsleistung nach Inhalt und Zeitaufwand zu dokumentieren sei und der Vertragsgegenstand den Schluss auf eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern nahelege. Für eine selbständige Tätigkeit würde der Gesichtspunkt sprechen, dass es keine vorgeschriebenen, festen Arbeitszeiten für Herrn B. gebe. Maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei die Tätigkeit, wie sie sich nach Annahme eines Auftragsangebotes darstelle. Da die Verantwortung für das Qualitätsmanagement beim Auftraggeber liege, müsse er die Arbeitsabläufe verantwortlich steuern und die Umsetzung kontrollieren, was denknotwendig Weisungen gegenüber den Auftragnehmern voraussetze. Auch wenn der Auftragnehmer sein Spezial-Knowhow beratend in den Entwicklungsprozess einbringe, so werde dieses seitens des Auftraggebers von ihm aufgrund seiner Qualifikation erwartet. In dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen bzw. keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.03.2019 Widerspruch und trug zur Begründung vor, Herr B. habe die jetzt zu beurteilende Tätigkeit nicht – wie von der Beklagten behauptet – vorher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin ausgeübt. Vielmehr sei er zuvor als Geschäftsführer für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Zudem habe Herr B. zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin genutzt, sondern habe seine EDV-Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten ausgeführt. Herr B. habe sich lediglich gelegentlich zur Durchführung von Besprechungen bei der Klägerin aufgehalten, wobei diese Besprechungen dann im Büro des Geschäftsführers der Klägerin stattgefunden hätten. Der Umstand, dass Herr B. kein eigenes, umfangreiches Kapital einsetzen müsse, sei tätigkeitsimmanent, da er Beratungsleistungen erbringe, die keine aufwendigeren Betriebsmittel erforderten. Die Abrechnung der Tätigkeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Zugrundelegung einer Stundenvergütung sei für freiberufliche Dienstleistungen kennzeichnend und stünde der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern finde nicht statt, so dass die Feststellung der Beklagten, der Vertragsgegenstand lege den Schluss auf eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern nahe, unzutreffend sei. Insgesamt würden alle relevanten Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 05.06.2019 zurück und führte zur Begründung aus, das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren enthalte insgesamt keine neuen, für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalte. Der Sachverhalt sei bekannt, rechtlich gewürdigt und berücksichtigt worden. Im Statusfeststellungsverfahren sei durch die Beklagte eine eingehende Prüfung des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses erfolgt und sämtliche vorgebrachten Argumente berücksichtigt worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17.06.2019 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der mit Beschluss des Gerichts vom 02.08.2019 beigeladene Herr B. am 25.08.2020 verstorben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.11.2023 mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis mit Herrn B. mit Ablauf des 20.05.2020 einvernehmlich geendet habe. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin am 15.01.2024 einen Bescheid erteilt, mit dem der Bescheid vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 dahingehend abgeändert und darauf beschränkt worden ist, dass Herr B. in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 als Berater bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. In der Begründung wird ausgeführt, der Bescheid berücksichtige die ab dem 01.04.2022 geltende Rechtslage zur Feststellung des Erwerbsstatus (§ 7a SGB IV in der Fassung ab dem 01.04.2022). Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sei nicht mehr zu entscheiden. Hinsichtlich der Begründung zur Feststellung verbleibe es bei den Feststellungen aus dem Bescheid vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019. Die bisherige Begründung zur Versicherungspflicht sei durch § 7a SGB IV in der Fassung ab dem 01.04.2022 gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Begründung zum Beginn der Beschäftigung verbleibe es bei den Feststellungen aus dem Ausgangsbescheid vom 26.02.2019. Die Feststellung sei auf den Zeitraum bis zum 20.05.2020 zu begrenzen, da die Tätigkeit zum 20.05.2020 beendet worden sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Herr B. seine Tätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin ausgeübt habe. Herr B. habe im Wesentlichen frei über das Ob, das Wie und den Umfang seiner Tätigkeit disponieren können. Er sei zudem nicht in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingebunden gewesen. Er habe vielmehr IT-Dienstleistungen erbracht, insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Software bei der Klägerin, sowie Fehlerbehebungen durchgeführt, was jeweils durch den Geschäftsführer der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei. Der Kontakt zu Beschäftigten der Klägerin habe sich auf die Ermittlung der Fehlerumstände beschränkt, so dass eine Zusammenarbeit mit Beschäftigten der Klägerin nicht stattgefunden habe. Auch die sonstigen Umstände der Tätigkeit würden gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Herr B. habe keine Arbeiten im Haus der Klägerin durchgeführt, seine dortigen Besuche hätten sich auf notwendige Abstimmungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin und insbesondere auf die Beratung des Geschäftsführers der Klägerin beschränkt, wenn es darum gegangen sei, wesentliche Entscheidungen bei der Gestaltung der Software zu treffen. Herr B. habe keinerlei Vorgaben in Bezug auf seine Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit oder in Bezug auf die Erledigung von Aufträgen unterlegen. Es habe für ihn keinen Arbeitsplatz bei der Klägerin gegeben. Soweit eine Option vorgehalten worden sei, sei sie von Herrn B. tatsächlich nicht genutzt worden. Vielmehr habe er seine Tätigkeit – von den Besuchen im Zusammenhang mit den Besprechungen abgesehen – ausschließlich von zu Hause aus unter Nutzung eigener Betriebsmittel erbracht. Es sei ihm auch nicht verboten worden, Tätigkeiten auf Dritte zu übertragen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 und des Änderungsbescheides vom 15.01.2024 festzustellen, dass bezogen auf die Tätigkeit des Herrn H. B. für die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Herr B. habe seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 10.11.2023 eine Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 bis 69 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Gericht hat alle Rechnungen des Herrn B., die seine für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit betreffen, einschließlich der Aufstellungen der erbrachten Leistungen beigezogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl.120 bis 181 der elektronischen Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit einer Feststellungsklage zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 und des Abänderungsbescheides vom 15.01.2024 ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Bezogen auf die Tätigkeit des Herrn B. für die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 bestand keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung des Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I Seite 626) - im Folgenden: a.F. Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV a. F. ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Danach ermächtigte § 7a SGB IV a. F. nicht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtete – wie von der Beklagten im Bescheid vom 26.02.2019 vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG Urteil vom 04.09.2018 B 12 KR 11/17 R). Die ebenfalls von der Beklagten im Bescheid vom 26.02.2019 vorgenommene Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sieht die Kammer in Auslegung des Bescheides als Begründungselement an. Die zum 01.04.2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da der angefochtene Bescheid vom 26.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 vor dem 01.04.2022 erlassen wurde und der zu beurteilende Sachverhalt am 20.05.2020, d. h. vor Inkrafttreten der Neufassung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 endete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte der Tatsache, dass die Tätigkeit des Herrn B. für die Klägerin seit dem 20.05.2020 beendet war, erst während des anhängigen Klageverfahrens durch Erteilung eines Abänderungsbescheides vom 15.01.2024 Rechnung getragen hat. § 7a SGB IV n. F. findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die zu beurteilende Tätigkeit – wie hier – vor dem 01.04.2022 beendet war und auch nicht mehr beabsichtigt war, die Tätigkeit über den 31.03.2022 hinaus auszuüben (vgl. BSG Beschluss vom 15.06.2023 B 12 BA 6/23 B Rn. 9 – zitiert nach juris; LSG NRW Urteil vom 22.01.2023 L 8 BA 222/18 Rn. 44 zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.05.2022 L 4 BA 3707/20 Rn. 44 zitiert nach juris). Letzteres war vorliegend ausgeschlossen, da Herr B. kurze Zeit nach der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit am 25.08.2020 verstorben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne Rückwirkung in die Vergangenheit gelten (vgl. BSG Beschluss vom 15.06.2023 B 12 BA 6/23 B Rn. 9). Eine Geltungswirkung des § 7a SGB IV n. F. hinein in einen anhängigen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer nach § 7a SGB IV a. F. zur Versicherungspflicht getroffenen Verwaltungsentscheidung lässt sich nicht feststellen. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Anträge, die bereits vor dem 01.04.2022 noch nach § 7a SGB IV a. F. gestellt und entschieden worden sind (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.11.2022 L 8 R 597/17 mit eingehender Begründung).
Herr B. war in dem streitigen Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 in seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; er war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig.
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG Urteil vom 28.06.2022 B 12 R 3/20 R Rn. 11 zitiert nach juris; BSG Urteil vom 19.10.2021 B 12 R 10/20 R Rn. 21 zitiert nach juris; BSG Urteil vom 04.06.2019 B 12 R 11/18 Rn. 14 zitiert nach juris).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu ermitteln. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2024 B 12 BA 5/23 R Rn. 15 zitiert nach juris; LSG NRW Urteil vom 21.05.2025 L 8 BA 110/18 Rn. 49 zitiert nach juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt die Kammer unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass Herr B. in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
1. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Herrn B. für die Klägerin lag in der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV in der Übergangsphase bis zur Implementierung einer zu entwickelnden neuen Software und in der Beratung bezüglich der Entwicklung und Implementierung der neuen Software.
Gegenstand der Aufträge im Tätigkeitsbereich „Unterstützung bei der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV bis zur Inbetriebnahme der neuen EDV-Komponen-ten“ war die Lösung von besonders schwierigen und komplexen Softwareproblemen, die spezielle Softwarekenntnisse voraussetzte, über die die mit der Betreuung des EDV-Netzwerkes beauftragte Firma O. nicht verfügte. Die jeweilige Beauftragung in diesem Bereich erfolgte ausschließlich über den Geschäftsführer der Klägerin, der sich die Entscheidung über die Beauftragung des Herrn B. in jedem Einzelfall vorbehalten hatte. In diesem Zusammenhang kam es vor allem zu Beauftragungen bezüglich der Lösung von Schnittstellenproblemen, bezüglich der Behebung von aufgetretenen Fehlern und bezüglich der Erstellung von Auswertungen, Unterlagen und Dokumenten, die spezielle Software-Kenntnisse voraussetzten, über die der Geschäftsführer der Klägerin nicht verfügte.
Der zweite Schwerpunkt der Tätigkeit des Herrn B. für die Klägerin lag darin, dass er eine beratende Tätigkeit hinsichtlich der Entwicklung einer eigenen Software für den Betrieb der Klägerin ausübte. Diese Beratungsleistung betraf die Erneuerung der EDV (Netzwerk, Verkabelung, Server, Speicherung, Datenschutz und Datensicherung, Zugriffsverwaltung, Anbindungen, Hardware) und die Anschaffung bzw. Implementierung einer neuen Software (u. a. Wägedatenprogramm, Kundendatenbank, Bearbeitung externer Anlieferdaten von Deponien / thermischen Verwertungsanlagen, Abfallregister, Fakturierung einschließlich Datenübermittlung an DATEV) einschließlich notwendiger Hardwareanpassungen. Für die Erstellung einer neuen Software hatte die Klägerin die Firma G. beauftragt. Zwischen der Firma G., Herrn B. und dem Geschäftsführer der Klägerin war mündlich vereinbart, dass Herr B. dahingehend Beratungsleistungen erbringt, dass er jeweils erläutert, welche Aufgaben im Einzelnen von der Klägerin als Abfallwirtschaftsgesellschaft in den Bereichen Abfallwirtschaft, Verwaltung und Rechnungswesen erfüllt werden müssen, und welchen Anforderungen das Softwareprogramm entsprechend der Aufgabenerfüllung gerecht werden muss. Teilweise wurden diese Beratungen unmittelbar gegenüber dem Geschäftsführer bzw. dem Projektleiter der Firma G. erbracht, teilweise gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, der die entsprechenden Informationen an die Firma G. weiterleitete. Soweit es verschiedene Lösungsmöglichkeiten und Optionen gab, beinhaltete die Beratung durch Herrn B. die Darlegung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, so dass dieser eine Entscheidungsgrundlage für die ihm vorbehaltene Entscheidung hatte, welche Option ausgewählt wurde.
2. Bezogen auf beide Tätigkeitsschwerpunkte lag eine Eingliederung des Herrn B. in den Betrieb der Klägerin nicht vor.
a) Herr B. war nicht in der Weise in den Betrieb der Klägerin eingebunden, dass er seine EDV-Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin ausgeführt hat. Vielmehr hatte er von zu Hause aus einen Zugriff auf die Software der Klägerin, so dass er alle EDV-Probleme von seinem Büro aus lösen konnte, indem er sich von seinem Büro aus aufschaltete. Soweit in § 4 des Beratervertrages die Möglichkeit der einvernehmlichen Bereitstellung eines Arbeitsplatzes innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin vorgesehen war, handelte es sich nach den glaubhaften Angaben der Klägerin um eine Option, die zu keinem Zeitpunkt realisiert wurde. Diese Möglichkeit war für den Fall vorgesehen, dass ausnahmsweise aus technischen Gründen von außen ein Zugriff auf die EDV-Anlage der Klägerin nicht möglich war. Tatsächlich ist ein Arbeitsplatz für Herrn B. zu keinem Zeitpunkt geschaffen und von ihm zu keinem Zeitpunkt genutzt worden.
Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin fand auch insoweit nicht statt, als Herr B. im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet hätte. Die Ausführung der Aufträge, die ausschließlich vom Geschäftsführer der Klägerin an Herrn B. herangetragen wurde, konnte er völlig eigenständig durchführen und benötigte insoweit weder Hilfestellungen noch eine Zusammenarbeit mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin. Ein Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin beschränkte sich darauf, dass ggf. bei aufgetretenen Fehlern und Problemstellungen eine telefonische Nachfrage erforderlich war, um sich das Problem von dem Mitarbeiter im Detail erläutern zu lassen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Zusammenarbeit, sondern um eine notwendige Informationsbeschaffung als Voraussetzung für die Behebung eines Fehlers bzw. für die Lösung eines EDV-Problems.
Die fehlende Eingliederung des Herrn B. in den Betrieb der Klägerin findet seinen Niederschlag auch darin, dass Herr B. von anderen Mitarbeitern nicht beauftragt werden konnte, bei ihnen aufgetretene EDV-Probleme für sie zu lösen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit glaubhaft angegeben, er habe sich immer die Entscheidung vorbehalten, ob Herr B. überhaupt eingeschaltet wird, so dass eine Beauftragung immer über ihn gelaufen ist.
Die fehlende betriebliche Eingliederung wird auch dadurch indiziert, dass Herr B. nicht im Telefonverzeichnis der Klägerin aufgeführt war und nicht in den E-Mail-Verteiler aufgenommen war. Eine Teilnahme an allgemeinen Dienstbesprechungen oder an von der Klägerin angebotenen Schulungsmaßnahmen fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ein Kontakt bestand ausschließlich zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Herrn B. im Zusammenhang mit der Besprechung von Aufträgen, die zwei- bis dreimal im Monat im Büro des Geschäftsführers durchgeführt wurde. Diese Besprechungen dienten der einvernehmlichen Vereinbarung der Einzelheiten eines Auftrages und stellten keine betriebliche Eingliederung im Rahmen der Ausführung eines Auftrages dar. Es ist für Beratungsleistungen kennzeichnend, dass einzelne „Eckpunkte“ der Leistungen im Rahmen persönlicher Gespräche mit dem Auftraggeber abgestimmt und evaluiert werden (vgl. LSG NRW Urteil vom 20.06.2018 L 8 R 934/16 Rn. 166 zitiert nach juris).
b) Soweit Herr B. im Rahmen der Entwicklung der neuen Software beratend tätig geworden ist, lag ebenfalls keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor.
Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Geschäftsführer der Firma G. und Herrn B. gehörte es zum Aufgabenbereich des Herrn B., auch gegenüber der Firma G. im Rahmen der Entwicklung der neuen Software Beratungsleistungen zu erbringen. Diese bestanden darin, dass Herr B. der Firma G. projektbegleitend die Aufgaben erläuterte, die die Klägerin in den Bereichen Abfallwirtschaft, Verwaltung und Rechnungswesen zu erfüllen hatte, damit die Firma G. in die Lage versetzt wurde, eine spezielle Software zu entwickeln, die für die Aufgabenerfüllung der Klägerin geeignet ist. Insoweit hatte die Klägerin im Ergebnis zwei Spezialisten beauftragt, um eine möglichst passgenaue Software für die Bedürfnisse der Klägerin zu entwickeln, nämlich mit der Firma G. eine Firma, die auf Softwareentwicklungen spezialisiert ist, und mit Herrn B. einen IT-Spezialisten, der aufgrund detaillierter Kenntnisse im Bereich Abfallwirtschaft, Verwaltung und Rechnungswesen im Einzelnen wusste, welchen spezifischen Anforderungen die zu entwickelnde Software gerecht werden musste. Die Beauftragung des Herrn B. als eines zusätzlichen Beraters erschien der Klägerin vor dem Hintergrund sinnvoll, dass die Firma G. über keine Erfahrungswerte verfügte, welche Aufgaben ein in der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen im Einzelnen erfüllen muss, da sie eine entsprechende Software im Bereich Abfallwirtschaft zuvor noch nicht entwickelt hatte.
Eine Eingliederung des Herrn B. in den Betrieb der Klägerin fand auch im Rahmen dieser Beratungsleistungen nicht statt. Insoweit liegt insbesondere nicht die Konstellation eines sogenannten drittbezogenen Personaleinsatzes vor, bei denen sich eine IT-Firma, die sich gegenüber einem Endkunden zu einem IT-Projekt verpflichtet hat, eines IT-Spezialisten bedient, um ihre eigene Leistungsverpflichtung (Projekterstellung) gegenüber dem Endkunden zu erbringen. Eine Leistungsverpflichtung der Klägerin, in deren Rahmen Herr B. eingesetzt wurde, gab es nicht. Vielmehr war die Klägerin sowohl gegenüber der Firma G. als auch gegenüber Herrn B. Auftraggeberin bezogen auf die Erbringung von IT-Dienstleistungen. Während die Firma G. mit einem Projekt (Entwicklung einer neuen Software) beauftragt war, war Herr B. beauftragt, zum Zwecke des Gelingens des Projektes in der Weise beratend tätig zu werden, dass er die spezifischen Anforderungen dargelegte, denen die zu entwickelnde Software gerecht werden musste.
Aufgrund der beratenden Funktion des Herrn B. im Rahmen der Entwicklung der neuen Software fand eine Einbindung des Herrn B. lediglich in der Weise statt, dass Herr B. bei Präsentationen der Firma G. im Hause der Klägerin anwesend war, in deren Rahmen die Firma G. den Stand des Software-Entwicklungsprozesses darlegte und präsentierte. Da in diesem Zusammenhang die bisherige Entwicklung überdacht und die weiteren Entwicklungsschritte besprochen wurden, entsprach die Präsenz des Herrn B. bei diesen Besprechungen der Aufgabenstellung des Herrn B., nämlich bei der Entwicklung der Software beratend tätig zu werden. Die Kommunikation mit anderen Teilnehmern des Gesamtprojektes bzw. mit der Geschäftsleitung diente dabei dem Austausch von für die Arbeit notwendigen Informationen und Ideen bzw. der Vorstellung der Arbeitsergebnisse durch die Firma G.. Sie war damit sachlich geboten für den Erfolg des Projektes, nicht aber Ausfluss einer vorgegebenen, von Herrn B. selbst nicht zu beeinflussenden Betriebsstruktur (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 27.10.2020 L 3 BA 11/20).
Eine darüber hinausgehende Eingliederung des Herrn B. in den Betrieb der Klägerin oder in den Betrieb der Firma G. fand nicht statt. Soweit Herr B. – wie mündlich einvernehmlich vereinbart – Beratungsleistungen auch gegenüber der Firma G. im Rahmen des Softwareentwicklungsprozesses erbracht hat, war Herr B. zu keinem Zeitpunkt im Betrieb der Firma G. tätig. Die Beratung des Geschäftsführers der Firma G. und des Projektleiters erfolgte über telefonische Kontakte, Videokonferenzen und über den Computer. Herr B. hatte Zugriff auf die Software der Firma G., so dass er auch insoweit von seinem häuslichen Büroarbeitsplatz aus tätig werden konnte.
3. Ein Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der von Herrn B. zu erbringenden Dienstleistungen gab es nicht. Im Beratungsvertrag wurde insoweit vereinbart, dass die Vertragsparteien den Ort der Leistungserbringung im Einzelnen einvernehmlich vereinbaren. Herr B. erbrachte sowohl seine Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV als auch seine Beratungsleistungen bezüglich der Entwicklung der neuen Software tatsächlich von seinem zu Hause befindlichen Büroarbeitsplatz aus. Die optional in § 4 des Beratervertrages vorgesehene Erbringung von Leistungen an einem Arbeitsplatz innerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin hat nie stattgefunden und wäre nach § 4 Nr. 2 Beratervertrag nur aufgrund einvernehmlicher Absprache und nicht kraft Weisungsrechtes der Klägerin möglich gewesen.
4. Hinsichtlich der Zeit der Leistungserbringung war Herr B. frei. Auch insoweit war vertraglich vereinbart, dass die Zeit der Leistungserbringung im Einzelnen einvernehmlich vereinbart wird. Herrn B. wurden von der Klägerin keine zeitlichen Vorgaben gemacht. Es gab weder Mindestarbeitszeiten noch Maximalarbeitszeiten. Es gab auch keine Vereinbarung mit Herrn B. bezüglich einer Erreichbarkeit oder einer Verfügbarkeit zu bestimmten Zeiten. Lediglich in den Fällen, in denen aufgetretene Fehler im Softwarebereich den weiteren Betrieb unmöglich machten, wurde Herr B. um dringliche Behebung des Fehlers gebeten. Selbst in diesen Fällen wurde also keine Weisung erteilt, sondern eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen.
5. Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Dies ergab sich bereits daraus, dass die Beratungs- und Dienstleistungen des Herrn B. gerade auf dessen Spezialkenntnissen beruhten, so dass er die sich stellenden Probleme ohne weitere Vorgaben lösen sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der seit Ende Februar 2018 berufene Geschäftsführer der Klägerin zum Beginn seiner Tätigkeit – wie von ihm im Anhörungstermin glaubhaft geschildert - mangels entsprechender beruflicher Vorerfahrungen weder über Detailkenntnisse im Bereich Abfallwirtschaft noch über spezielle EDV-Kenntnisse in diesem Bereich verfügte. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass der Geschäftsführer der Klägerin irgendwelche Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Behebung von EDV-Problemen machen konnte oder gemacht hat.
Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass regelmäßige Konkretisierungen der von Herrn B. zu erbringenden Arbeitsleistungen erfolgt seien, wäre dies nur dann ein für eine abhängige Beschäftigung sprechender Gesichtspunkt, wenn entsprechende Konkretisierungen durch Ausübung eines inhaltlichen Weisungsrechtes erfolgt wären (vgl. LSG NRW Urteil vom 07.02.2025 L 8 BA 182/19 Rn. 56 m. w. N.). Zutreffend ist, dass die von Herrn B. zu erbringenden Unterstützungs- und Beratungsleistungen in § 1 des Beratervertrages allgemein und beispielhaft umschrieben sind und im Praxisalltag eine Konkretisierung erforderlich war, welche Unterstützungsleistungen zur Sicherstellung des Betriebes der aktuellen EDV zu erbringen war und welche Beratungsleistungen im Rahmen des Entwicklungsprozesses bezüglich der neuen Software jeweils erforderlich war. Diese – notwendige – Konkretisierung beschränkte sich jedoch allein darauf, dass Herrn B. von Seiten der Klägerin (oder von Seiten der Firma G.) eine Problemlage geschildert wurde, und Herr B. – einvernehmlich – beauftragt wurde, das aufgetretene EDV-Problem zu lösen bzw. die Softwareanforderungen im Rahmen des zu entwickelnden Softwaresystems zu erläutern und ggf. Lösungsansätze darzulegen. Eine vorherige Regelung und Beschreibung aller in Betracht kommender Softwareprobleme, Fehlerquellen und Störungen im laufenden EDV-Betrieb ist ebenso wenig denkbar wie die Vorwegnahme und detaillierte Beschreibung aller Problemstellungen, die sich im Rahmen der Entwicklung einer neuen, individuellen Software ergeben. Insoweit war die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Herrn B. ausreichend präzise und musste danach zwangsläufig entsprechend der nicht vorhersehbaren Störungen des laufenden EDV-Betriebes und der nicht vorhersehbaren Problemstellungen im laufenden Software-Entwicklungsprozess konkretisiert werden. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Leistungspräzisierung schließt die Bestimmtheit des Auftragsinhaltes nicht aus (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2021 L 8 BA 1379/20 Rn. 56).
Entscheidend ist, dass diese Präzisierungen nicht durch Ausübung eines Weisungsrechtes der Klägerin erfolgten. Bereits die Bereitschaft des Herrn B., den Auftrag anzunehmen und sich um die Problemlösung zu kümmern, konnte die Klägerin nicht durch Ausübung eines einseitigen Weisungsrechtes, sondern nur durch einvernehmliche Vereinbarung mit Herrn. B. erreichen. Eine irgendwie geartete Einflussnahme auf die Art und Weise der Ausführung der Problemlösung oder der konkreten Beratungsleistung gegenüber der Firma G. ist weder von der Klägerin im Anhörungstermin noch von Herrn B. im Verwaltungsverfahren dargelegt worden. Vor dem Hintergrund des unstreitig überlegenen Fachwissens des Herrn B. gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin kann ausgeschlossen werden, dass seitens des Geschäftsführers der Klägerin in irgendeiner Weise in die Art und Weise der Ausführung der Dienstleistung des Herrn B. eingegriffen worden ist und die Freiheiten des Herrn B. im Rahmen der Ausführung des Auftrages eingeschränkt worden ist. Schließlich erscheint auch ein faktisches Weisungsrecht aufgrund eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin als Auftraggeber und Herrn B. als Auftragnehmer fernliegend, wenn man berücksichtigt, dass Herr B. den Geschäftsführer der Klägerin unmittelbar vor Ausübung seiner Beratungstätigkeit zwei Monate in die Funktion als Geschäftsführer der Klägerin eingewiesen hatte. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der anschließenden Beratungsleistung um eine Kooperation mit der Klägerin „auf Augenhöhe“ gehandelt hat und Herr B. auch faktisch keinem einseitigen Weisungsrecht des Geschäftsführers der Klägerin unterworfen war.
6. Als abwägungsrelevanter Gesichtspunkt für eine selbständige Tätigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass Herr B. eine Vergütung in Höhe von 70 € pro Stunde erhielt. Liegt das vereinbarte Honorar – wie hier – deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge (Alter, Krankheit etc.) zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R; für einen IT-Dienstleister: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2021 L 8 BA 1374/20; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2017 L 11 R 2507/16 ZVW). Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Honorarhöhe Ausdruck des Parteiwillens ist und dem Willen der Vertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes generell nur dann eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2019 B 12 R 12/18 R).
7. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist der Umstand, dass eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist. Vertragsklauseln und vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, eine Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigen voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R Rn. 27; BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R Rn. 47 – jeweils zitiert nach juris).
8. Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass Herr B. im Rahmen der konkreten Tätigkeit nur in geringem Umfang ein unternehmerisches Risiko trug. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG Urteil vom 28.05.2008 B 12 KR 13/07 R). Erhebliche eigene Betriebsmittel hat Herr B. nicht eingesetzt. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren beschränkte sich sein Kapitaleinsatz auf EDV-Hardware, EDV-Software und in geringem Umfang auf Fachliteratur. Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell betriebsmittelarm sind (vgl. für Dienstleistungen im IT-Bereich: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2021 L 9 BA 1381/18 Rn. 100; LSG Hamburg Urteil vom 27.10.2020 L 3 BA 11/20 – jeweils zitiert nach juris). Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars und das damit verbundene fehlende Risiko, dass tatsächlich geleistete Stunden nicht vergütet werden, spricht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Geht es wie vorliegend um reine Dienstleistungen, ist – anders als bei der Erstellung z. B. eines materiellen Produkts – ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R). Im Übrigen ist bei Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Knowhow, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R Rn. 48; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2021 L 9 BA 1381/18 Rn. 100; LSG NRW Urteil vom 20.06.2018 L 8 R 934/16 Rn. 169 – jeweils zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für die Frage einer Betriebsstätte. Ihr Fehlen ist nur dann von Bedeutung, wenn sie bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig ist (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2018 B 12 KR 3/17 R).
9. Für eine abhängige Beschäftigung des Herrn B. spricht, dass er seine Arbeitsleistung – arbeitnehmertypisch – stets höchstpersönlich ausgeführt hat (vgl. BSG Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 9/22 R Rn. 27; BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R Rn. 33 – jeweils zitiert nach juris). Er verfügte nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren nicht über eigene Beschäftigte, so dass er die Arbeitsleistung nicht auf eigene Beschäftigte übertragen konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihm von Seiten der Klägerin gestattet war, die Dienstleistung durch Dritte erbringen zu lassen, da diese Möglichkeit tatsächlich nicht genutzt wurde. Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die Möglichkeit hierzu, kann die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 B 12 KR 16/13 R). Dies ist nicht ersichtlich, wenn dem Auftragnehmer – wie hier – grundsätzlich keine eigenen Mitarbeiter(innen) mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen (LSG NRW Urteil vom 07.10.2024 L 8 BA 23/20 Rn. 114; LSG NRW Urteil vom 07.02.2025 L 8 BA 182/19 Rn. 76 – jeweils zitiert nach juris).
10. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht der Umstand, dass Herr B. nach § 3 des Beratervertrages seinen monatlichen Rechnungen eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen und des Zeitaufwandes beizufügen hatte, nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Erstellung entsprechender Leistungsnachweise ist auch bei selbständigen Tätigkeiten und bei Bezahlung nach geleisteten Stunden nicht unüblich und dient der Abrechnung; im Übrigen war dies von vornherein vereinbart und damit nicht Ausdruck eines einseitigen Anordnungsrechtes der Klägerin (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2021 L 9 BA 1381/18 Rn. 93 – zitiert nach juris). Selbst Ergebnisberichte, die nach § 5 Beratervertrag vorgesehen waren, aber in der Praxis nicht durchgeführt wurden, sind kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbständiger Dienstleistungen (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 B 12 R 7/15 R Rn. 39 – zitiert nach juris).
11. Schließlich kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand, dass Herr B. in der Zeit von 1993 bis einschließlich April 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig war, nicht als Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen der nach dem 30.04.2018 ausgeübten Tätigkeit herangezogen werden. Bei der bis zum 30.04.2018 ausgeübten Tätigkeit handelte es sich um eine Geschäftsführertätigkeit, die die Gesamtleitung und Gesamtverantwortung für die GmbH, die Wirtschaftsplanung, die Kalkulation und das Controlling, die Personalplanung und Personalverantwortung, die Erstellung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen, die Vergabe von Dienstleistungen an Drittunternehmen und die Abstimmungen bzw. Verhandlungen mit den Aufsichtsbehörden umfasste. Insoweit können schon wegen der Andersartigkeit der Aufgabenbereiche keinerlei Rückschlüsse bezüglich der Frage gezogen werden, ob die IT-Dienstleistungstätigkeit ab dem 01.05.2018 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt worden ist. Zudem ist die Ausübung einer Fremdgeschäftsführertätigkeit einer GmbH maßgeblich deshalb eine abhängige Beschäftigung, weil die Gesellschafterversammlung in jeder Hinsicht weisungsbefugt gegenüber dem Geschäftsführer ist. Auch insoweit besteht keine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit des Herrn B. in der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 20.05.2020.
In der Gesamtabwägung überwiegen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände (fehlende betriebliche Eingliederung, fehlende Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeitsausübung, Höhe der Vergütung) deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen (geringes unternehmerisches Risiko, höchstpersönliche Erbringung der Arbeitsleistung). Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen („insbesondere“) Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers nicht feststellen lassen, gewinnt es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht an entscheidender Bedeutung, dass ein geringes unternehmerisches Risiko vorliegt und die Arbeitsleistung höchstpersönlich erbracht worden ist (vgl. LSG NRW Urteil vom 20.06.2018 L 8 R 934/16 Rn. 169; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2021 L 8 BA 1374/20 – jeweils zitiert nach juris).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab Januar 2019 eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auch aus dem Grund nicht bestand, dass Herr B. ab Januar 2019 altersrentenberechtigt war, und dass eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf den Arbeitgeberanteil beschränkt gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
P.