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Sozialgericht Düsseldorf·S 8 KR 139/06·07.03.2007

Rentenversicherungspflicht für Vorstandsmitglied einer Vor-Aktiengesellschaft bestätigt

SozialrechtRentenversicherungsrechtSozialversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Vorstandsmitglied einer am 06.11.2003 errichteten Vor-Aktiengesellschaft bestellt, begehrt Feststellung, seit diesem Datum nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein. Das Sozialgericht weist die Klage ab. Es folgt der BSG-Rechtsprechung (B 12 KR 3/06 R) und wertet §§ 1, 229 SGB VI dahin, dass die Übergangsregelung keine dauerhafte Befreiung begründet. Daher besteht weiterhin Versicherungspflicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Nicht-Pflichtversicherung abgewiesen; Klägerin weiterhin rentenversicherungspflichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Vorstandsmitglieder unterliegen in einer ausgeübten abhängigen Beschäftigung der Pflichtversicherung nach §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 229 SGB VI, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

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Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI gewährt keine automatische und dauerhafte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Personen, die am 06.11.2003 lediglich Vorstandsmitglieder einer noch nicht eingetragenen Vor-Aktiengesellschaft waren.

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Gesellschaftsrechtliche Einordnungen (z. B. Vor-Aktiengesellschaft) führen nicht ohne Weiteres zu sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmen; für die Versicherungspflicht sind die sozialrechtlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse und die entsprechende Auslegung maßgeblich.

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Bei Abweisung einer Feststellungsklage besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI§ 1 Satz 4 SGB VI§ 229 Abs. 1a SGB VI§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 44/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

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Die Klägerin ist Vorstandsmitglied der E-W AG. Die Gesellschaft war mit notarieller Beurkundung durch die Gründer am 06.11.2003 errichtet worden. Noch am selben Tag waren der 1. Aufsichtsrat und die Klägerin - vom Aufsichtsrat - zum 1. Vorstand bestellt worden. Die Gesellschaft ist am 19.04.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts O eingetragen worden.

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Mit Bescheid vom 06.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 01.12.1993 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist.

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Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass sie aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit in der Aktiengesellschaft seit dem 06.11.2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sei. Hinsichtlich der Begründung ihres Standpunktes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 27.09.2004 und 24.06.2006, Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2004 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 07.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 06.11.2003 nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.

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Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in ihrer abhängigen Beschäftigung auch nach ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied weiterhin der Rentenversicherungspflicht unterliegt, §§ 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, 229 Abs. 1 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R - sind diese Vorschriften dahingehend auszulegen, dass Vorstandsmitglieder in einer weiteren Beschäftigung nicht aufgrund des Übergangsrechts dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie am 06.11.2003 - wie vorliegend die Klägerin - lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-Aktiengesellschaft waren. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des zitierten Urteils des Bundessozialgerichts Bezug genommen, das gegenüber der im Wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Argumentation der Klägerin überzeugt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).