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Sozialgericht Düsseldorf·S 7 R 2225/15 ER·17.12.2015

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsnachforderung wegen Fahrgeldpauschale

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kanzlei beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids der Rentenversicherung über Nachforderungen aus Firmenwagennutzung und Fahrgeld. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig war. Maßgeblich war, dass nach SvEV Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählen und die Behörde ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert begründet hatte.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid wurde stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden nach § 86b Abs. 1 SGG setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

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Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalversteuert werden können und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

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Die Einordnung von Zahlungen als nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalversteuerbare Zuschüsse ist vom beitragsfestsetzenden Träger substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne nachvollziehbare Begründung genügen in der summarischen Prüfung nicht.

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Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht maßgeblich, ob noch ergänzende Tatsachenfeststellungen möglich sind; entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts spricht.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 EStG§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 8 R 109/16 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 02.11.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.10.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 894,22 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.10.2015, mit dem diese die Antragsteller auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2015 in Höhe von 3.576,89 EUR in Anspruch nimmt.

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Die Antragsteller sind eine aus drei Rechtsanwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. In der streitgegenständlichen Zeit beschäftigten sie u.a. zwei Arbeitnehmerinnen, denen sie neben der Zahlung des Gehaltes einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überließen. Zugleich zahlten sie beiden jeweils ein monatliches Fahrgeld für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 59,40 EUR, das pauschalversteuert wurde. Die Kosten für die private Firmenwagennutzung wurden bei der Berechnung des Bruttolohnes berücksichtigt, so dass entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden hingegen nur bei der Berechnung des Bruttolohnes berücksichtigt, soweit die aufgrund der Nutzung des Firmenwagens für diese Fahrten tatsächlich angefallenen Kosten den monatlichen Betrag in Höhe von 59,40 EUR überstiegen. Nach einer Betriebsprüfung hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter dem 28.09.2015 im Rahmen der Schlussbesprechung zur beabsichtigten Erhebung von Nachforderungen zur Sozialversicherung an. Bei den beiden Arbeitnehmerinnen sei der geldwerte Vorteil für die private Firmenwagennutzung und den Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte fehlerhaft ermittelt worden. Bei beiden Arbeitnehmerinnen sei nicht der gesamte geldwerte Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung im Nettoteil abgezogen worden. Zudem sei bei einer der beiden Arbeitnehmerinnen ein zu hoher Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert worden.

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Mit Bescheid vom 06.10.2015 forderte die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.576,89 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 786,50 EUR) nach. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragsteller bei den zwei Arbeitnehmerinnen im Nettoteil der Lohnabrechnung einen zu geringen geldwerten Vorteil abgezogen hätten. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so seien diese Zuschüsse steuer- und beitragspflichtig. Sie könnten zwar nach § 40 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit 15 v.H. pauschal versteuert werden. Eine Pauschalisierung sei jedoch nur dann zulässig, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden. Säumniszuschläge seien zu berechnen, da die Antragsteller bereits seit der Beanstandung bei der letzten Prüfung im Jahr 2011 Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hätten.

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Hiergegen erhoben die Antragsteller am 02.11.2015 Widerspruch und beantragten bei der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06.10.2015. Der aufgrund der privaten Nutzung des Firmenwagens erlangte geldwerte Vorteil sei mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges dem jeweiligen Gehalt brutto zugerechnet und mit dem gleichen Wert netto in Abzug gebracht worden. Zudem sei auch 0,003 des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt und als geldwerter Vorteil im Nettoteil der Lohnabrechnung abgezogen worden, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann. Der von der Antragsgegnerin beanstandete Gesichtspunkt sei die Auszahlung des Fahrgeldes. Bei dem Fahrgeld handele es sich jedoch um einen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschuss. Ein verbindlicher Rechtsanspruch bestehe hinsichtlich der Zahlung dieses Zuschusses nicht, so dass es sich um einen Zuschuss im Sinne des § 40 Abs. 2 EStG handele, der nicht der Beitragspflicht unterfällt. Unabhängig davon seien keine Säumniszuschläge anzusetzen.

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Mit Schreiben vom 03.11.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Ggf. käme ein Stundungsantrag bei der zuständigen Einzugsstelle in Betracht.

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Am 23.11.2015 haben die Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides gestellt und die Begründung des Widerspruchs wiederholt.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.10.2015 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 13.07.2011, L 8 R 287/11 B ER m.w.N.). Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG NRW, a.a.O.).

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Bei der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung erscheint ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.10.2015 ist nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtswidrig.

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Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung. Das der Beitragspflicht unterliegende Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hingegen Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht zuzurechnen. Die Antragsteller haben nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem an die beiden Arbeitnehmerinnen monatlich gezahlten Fahrgeld um einen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gehandelt hat, so dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich war und diese Zuschüsse demnach nicht der Beitragspflicht unterfallen. Es ist für das Gericht nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Antragsgegnerin zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist. Im Rahmen der summarischen Prüfung konnte das Gericht demnach insbesondere mangels Begründung der Auffassung der Antragsgegnerin, dass kein Fall des § 40 Abs. 2 EStG vorliegen soll, der Antragsgegnerin nicht folgen. Sollte die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an ihrer Auffassung festhalten und einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen, obliegt es ihr, sich substantiiert mit der Darlegung der Antragsteller zur Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG im konkreten Fall auseinanderzusetzen und ihre Auffassung entsprechend zu begründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Antragsgegnerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens.

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Die Bestimmung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Satz 1 Nr. 2 SGG ist grundsätzlich ein geringerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren anzusetzen, weil es sich um eine vorläufige Regelung ohne Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Das Gericht hält daher einen Wert von 1/4 der streitigen nachgeforderten Summe für angemessen (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2012, L 8 R 878/11 B ER m.w.N.).