Klage auf Arbeitslosenhilfe ab 21.02.2002 abgewiesen – Verwertung des Bausparguthabens zumutbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 und rügt die Ablehnung wegen angeblicher Unverwertbarkeit seines Bausparvertrags. Entscheidend war, ob sein Vermögen verwertbar und dessen Verwertung zumutbar ist sowie der anzusetzende Freibetrag. Das Gericht wandte die ALHI‑VO 2002 an, zog den Freibetrag ab und bewertete den vorzeitigen Kündigungsverlust (3,6 %) als nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 21.02.2002 als unbegründet abgewiesen; Vermögen als verwertbar und Verwertung zumutbar festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; verwertbares Vermögen ist bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, sofern dessen Verwertung zumutbar ist.
Für Bewilligungsabschnitte ab dem 21. Februar 2002 sind die Vorschriften der ALHI‑VO 2002 anzuwenden; Übergangsrecht ist für laufende Bewilligungszeiträume zu beachten.
Die Verwertung eines Bausparvertrags ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der bei vorzeitiger Kündigung entstehende Verlust in Relation zum Substanzwert nur geringfügig ist (hier 3,6 %); eine feste Geldgrenze ist nicht maßgeblich.
Bei Anwendung der ALHI‑VO 2002 ist ein Freibetrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr (§ 1 Abs. 2 ALHI‑VO) vom Vermögen abzuziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002.
Der am …………. geborene, ledige Kläger steht seit dem 01. Dezember 1997 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Seit dem 21. Februar 2000 erhält er Arbeitslosenhilfe. Durch Bescheid vom 13. März 2001 bewilligte die Beklagte ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2001 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM auf der Grundlage der Leistungsgruppe A 0 in Höhe von 272,86 DM wöchentlich. Durch Bescheid vom 09. Januar 2002 gewährte sie Arbeitslosenhilfe ab dem 01. Januar 2002 nunmehr nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 405,00 Euro, was auf der Grundlage der Leistungsgruppe A 0 zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 139,72 Euro führte. Der Bewilligungsabschnitt lief am 21. Februar 2002 ab.
Am 31. Januar 2002 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Dazu gab er an, er habe zwei Sparbücher mit Einlagen in Höhe von 1.000,00 bzw. 543,25 Euro. Ferner besitze er Wertpapiere mit einem derzeitigen Kurswert von
1.500,0 DM bzw. 829,99 Euro. Daneben bestehe ein Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 102.258,38 Euro, dessen Guthaben 41.367,71 Euro betrage. Vertragsbeginn sei der 31. März 1980 gewesen. Bezüglich des Bausparvertrages legte der Kläger eine Bescheinigung des LBS-Kunden-Center Wuppertal vor, wonach das Guthaben am 22. Januar 2002 41.360,21 Euro betragen habe. Bei Kündigung innerhalb von 14 Tagen trete ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro ein. Durch Bescheid vom 19. März 2002 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab, da der Kläger über ein Vermögen von 44.507,89 Euro (Sparbücher, Wertpapiere, Bausparvertrag) verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30.160,00 Euro verblieben 14.347,89 Euro, die bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe damit nicht. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21. März 2002, den dieser nicht begründete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2002 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 26. Juli 2002 beim erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 begehrt. Er hat vorgetragen, sein Vermögen setze sich im Wesentlichen aus zwei Sparbüchern und dem Bausparvertrag zusammen. Die Verwertung des Bausparvertrages sei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (ALHI-VO) nicht zumutbar, da er der angemessenen Alterssicherung diene. Bei einer sofortigen Kündigung würde auch ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro eintreten. Die Fondsanteile habe er schon verkauft und verwertet, auch diese hätten der Alterssicherung gedient. Es verbleibe damit nur ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 1.543,25 Euro, was weit unter der Freigrenze liege.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. März 2002 in der Gestalt des Widerspruschsbescheides vom 01. Juli 2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Bausparvertrag sei verwertbar und die Verwertung auch zumutbar. Der Kläger sei in der Verfügung des Betrages aus dem Vertrag nicht eingeschränkt. Soweit bei einer vorzeitigen Auflösung ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro eintrete, sei die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Verwertungskosten bei einer sofortigen Kündigung lägen weit unterhalb von 10 % des Substanzwertes. Der Freibetrag, der nach § 1 Abs. 2 ALHI-VO 520 Euro je vollendetem Lebensjahr betrage, d. h. hier
30.160,0 Euro, sei in Abzug gebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Stammnummer 475675) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 abgelehnt.
Gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 21. Februar 2001 nicht erfüllt, da bei ihm keine Bedürftigkeit vorliegt.
Bedürftig ist nach § 193 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten oder bestreiten kann und dass zu berücksichtigende Einkommen, die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange er mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 206 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitsloser seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann und ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die auf dieser Grundlage erlassene Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist im Falle des Klägers in der Fassung vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3734)-ALHI-VO 2002- anzuwenden. Nach den Übergangsvorschriften in § 4 der Verordnung waren die Vorschriften der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 03. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung im Falle des Klägers bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 20. Februar 2002 zu berücksichtigen. Für den am 21. Februar 2002 beginnenden Bewilligungsabschnitt gelten hingegen die Vorschriften der ALHI-Verordnung 2002. Eine dem § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden ALHI-Verordnung entsprechende Regelung, wonach die Verwertung von Vermögen, dass für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht zumutbar ist, enthält die ALHI 2002 nicht.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers war dieser zum Stichtag der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 21. Februar 2002 im Besitz eines Vermögens von insgesamt 44.500,39 Euro. Diese setzte sich wie folgt zusammen:
Sparbuch 1.000,00 Euro,
Sparbuch 543,25 Euro,
Wertpapiere 766,94 Euro,
Wertpapiere 829,99 Euro,
Bausparvertrag 41.360,21 Euro, v '
Von dem vorhandenen Vermögen ist ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Klägers in Abzug zu bringen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALHI-VO 2002, d. h. hier in Höhe von 57 x 520 = 29.640,00 Euro, da der Kläger im Februar 2002 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 14.860,39 Euro war verwertbar und die Verwertung auch zumutbar. In dieser Höhe war das Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vollständig zu berücksichtigen, denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 6 ALHI-VO 2002 liegen nicht vor. Danach können als Vermögen nicht berücksichtigt werden Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach Auskunft der LBS entsteht bei Kündigung des Bausparvertrages innerhalb von 14 Tagen ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro. Im Vergleich zum Bauspargutachten ergibt sich damit ein Verlust von 3,6 %. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der
Vermögenverwertung ist jedoch nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Dies ist bei dem angegeben Verlust von erheblich unter 10 % des Ausgangswertes zu bejahen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann bezüglich der Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf eine Grenze im Sinne eines Festbetrages abgestellt werden. Vielmehr ist der eingetretene Verlust immer in Relation zur Höhe des Vermögens zu betrachten. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt bei einem Prozentsatz von 3,6 jedoch noch nicht vor.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.