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Sozialgericht Düsseldorf·S 6 U 80/14·06.03.2017

Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit (Nr. 2108 BKV) abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtBerufskrankheitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung einer Berufskrankheit (Nr. 2108 BKV). Die Beklagte lehnte ab; der Widerspruchsbescheid war per Einschreiben zugestellt, das der Kläger nicht abholte und später formlos erhielt. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig wegen Fristversäumnis (§87 SGG) und in der Sache für unbegründet, da keine berufsbedingte Belastung nachgewiesen war.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer Berufskrankheit als unzulässig wegen Fristversäumnis und in der Sache unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGG erhoben wird.

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Bei einer Einschreibesendung, mit der eine Frist in Gang gesetzt werden soll, gilt die Sendung als am Tag der Vorlage zugegangen, wenn der Adressat die Annahme treuwidrig verweigert.

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Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anlage 1 zur BKV setzt den Nachweis typischer berufsbedingter Belastungen voraus; unterbleibt dieser Nachweis, ist die Anerkennung zu versagen.

4

Gerichte können sich im sozialgerichtlichen Verfahren auf urkundsbeweisliche Verwaltungsunterlagen (z. B. Berechnungen des Präventionsdienstes) stützen und nach § 136 Abs. 3 SGG auf eine vollständige Wiederholung der bereits dargelegten Verwaltungsgründe verzichten.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG§ 136 Abs. 3 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der am 00.00.1966 geborene Kläger führt zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren ist das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Streitgegenstand. Die Beklagte hat die vom Kläger begehrte Anerkennung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Bescheides vom 18.09.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014 sowie den weiteren Inhalt der beigezogenen diesbezüglichen Verwaltungsakte.

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Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.01.2014 per Einschreiben aufgegeben. Der Kläger holte ihn allerdings nicht von der Post ab. Daher wurde er ihm dann am 12.02.2014 erneut – nunmehr formlos – zugesandt.

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Die Klageschrift vom 16.02.2014 ging bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 20.02.2014 ein. Der Kläger meint, seine Wirbelsäulenprobleme seien auf seine berufliche Tätigkeit zurück¬zuführen, er habe schwere Lasten (Möbel) in extremer Rumpfbeugehaltung getragen.

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Dem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09 ...2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014 zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit Nr. 2801 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klagefrist nicht für gewahrt und hält die getroffene Entscheidung außerdem für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt ist. Im Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet, da keine berufsbedingte Belastung i. S. d. BK Nr. 2108 vorgelegen hat. Der - vom Kläger beantragten - Abgabe an das Landgericht Düsseldorf bedarf es hier nicht.

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Die Klage ist deshalb unzulässig, weil der Kläger diese nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG) erhoben hat. Zwar ist ihm der Inhalt des Widerspruchsbescheides erst nach dessen formloser Zustellung nach dem 12.02.2014 bekannt geworden. Die Klagefrist begann aber nicht erst damit zu laufen, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Ein Adressat einer Einschreibe-Sendung, mit der eine Frist in Gang gesetzt werden soll, muss sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Sendung am Tag der Vorlage zugegangen, wenn er die Annahme treuwidrig verweigert (so bereits LSG NRW, Urteil – L 11 Ka 123/88 – vom 14.06.1989; siehe auch Pattar in: jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 46 m.w.N.).

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Die Entscheidung der Beklagten ist im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der von ihm begehrten BK nach Nr. 2801 der Anlage 1 zur BKV. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus den Berechnungen des Präventions¬dienstes, die hier urkundsbeweislich verwendet werden können.

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Im Übrigen folgt das Gericht insoweit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sowie Widerspruchsbescheid und sieht daher – wie dies in § 136 Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit vorgesehen ist – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.