Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen (SGB VII)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen bestimmten Sachverständigen gemäß Vergleich zu bestellen. Das Sozialgericht weist den Antrag zurück, weil kein Anspruch auf die Bestellung eines konkret benannten Gutachters besteht. Das Vorschlagsrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bindet die Unfallversicherungsträger nicht. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bestellung eines bestimmten Sachverständigen abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.
Die bloße Eilbedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf die Durchsetzung einer bestimmten Maßnahme, wenn der materielle Anspruch fehlt.
Das Vorschlagsrecht des Versicherten nach § 200 Abs. 2 SGB VII begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bestellung eines konkreten Sachverständigen und bindet die Unfallversicherungsträger nicht.
In Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz ist die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen; bei Zurückweisung sind Kosten nicht zu erstatten.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Ast <Antragstellerin> beschäftigt das Sozialgericht seit Jahren mit zahlreichen Verfahren. Mit ihrem jetzigen Antrag begehrt sie hier nun die Verpflichtung der AG <Antragsgegnerin>, dem Vergleich vom 27.09.2023 nachzukommen und einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen.
Nach ihren Angaben sei am 27.09.2023 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein Urteil ergangen, in dem sie mit der Beklagten – der AG – einen gerichtlichen Vergleich geschlossen habe, in dem sich die AG unter dem ersten Vergleichspunkt dazu verpflichtet habe, einen Sachverständigen zu bestellen, welcher begutachten soll, ob die Folge des Unfalls vom 24.03.2011 auch weitere Gesundheitsstörungen zur Folge hatte. Dem sei die AG bisher nicht nachgekommen. Sie stehe kurz vor einer weiteren Operation; am 09.01.2024 werde darüber entschieden, wann diese stattfinde. Als Sachverständigen schlägt sie Dr. …… aus der Universitätsklinik …… vor. Die Sache sei eilbedürftig.
II.
Rechtsgrundlage für den Erlass der von der Ast begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG <Sozialgerichtsgesetz>, wonach das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Eine solche Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund voraus. Beide sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO <Zivilprozessordnung>).
Auch wenn man – angesichts der Darlegungen der Ast – eine Eilbedürftigkeit unterstellt, so kann ihr Begehren dennoch keinen Erfolg haben, da sie keinen Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen hat. Zwar haben Versicherte im Rahmen des § 200 Abs. 2 SGB VII <Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung> ein eigenes Vorschlagsrecht, dieses bindet die Unfallversicherungsträger aber nicht (LSG NRW – L 17 U 643/18 – vom 17. Februar 2021 – juris Rn. 44; BSG – B 2 U 17/09 R – vom 20.07.2010 – juris Rn. 30).
III.
Auch in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz hat eine an § 193 SGG orientierte Kostenentscheidung zu ergehen.