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Sozialgericht Düsseldorf·S 6 U 12/13·22.08.2016

Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Zeckenbiss) abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungArbeitsunfallAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls wegen eines behaupteten Zeckenbisses auf einer Dienstreise im Mai 2011. Die Beklagte lehnte ab, da der Zeckenbiss am streitigen Tag nicht hinreichend nachgewiesen sei. Das Sozialgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung und übernahm deren Inhalt gemäß §136 Abs.3 SGG. Es wurden keine Kosten erstattet.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen Zeckenbiss als unbegründet abgewiesen; ablehnender Bescheid bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass der Versicherte substantiiert darlegt und nachweist, dass das schädigende Ereignis während einer versicherten Tätigkeit stattgefunden hat.

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Fehlt der erforderliche Nachweis des behaupteten Ereignisses, kann die Behörde die Anerkennung ablehnen und das Gericht diese Entscheidung bestätigen.

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Wenn das Gericht nach eigener Prüfung den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig erachtet, kann es dessen Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG übernehmen und auf weitergehende Ausführungen verzichten.

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Das Vorliegen von Zeugenbeweisen kann für die Feststellung eines eintretenden schadensverursachenden Ereignisses entscheidend sein; fehlt ein solcher Nachweis, rechtfertigt dies typischerweise die Ablehnung der Anerkennung.

Relevante Normen
§ 136 Abs. 3 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 619/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Er macht hierzu geltend, er habe sich auf einer Dienstreise (11.05.2011 bis 13.05.2011) einen Zeckenbiss zugezogen. Dem Durchgangsarzt gegenüber hatte er – laut dessen Bericht vom 01.08.2011 – angegeben, er habe "womöglich einen Zeckenbiss an der linken Kniekehle ... erlitten". In der Unfallanzeige vom 15.09.2011 heißt es: "Nach Angaben von Herrn I1 wurde er auf dem Weg vom Hotel B zum AOK Bundesverband gestochen oder von einer Zecke gebissen."

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Die Beklagte erteilte am 15.03.2012 einen "Bescheid über die Ablehnung eines Versiche-rungsfalles" und lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.05.2011 als Arbeitsunfall ab; es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr¬scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein Zeckenbiss am 12.05.2011 vorgelegen habe. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen. Der Widerspruch des Klägers – diesbezüglich wird verwiesen auf seine mit Schriftsatz vom 19.08.2012 abgegebene Be¬gründung – wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 – auf dessen Inhalt ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird – zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhobene Klage. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich auf seinen bisherigen Vortrag Bezug (Schriftsatz vom 07.03.2013) und benennt als Zeugin seine Lebenspartnerin T I2 (Schriftsatz vom 01.07.2013). Er ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Amtsermittlungspflicht nicht aus¬reichend nachgekommen, und hält sie für überflüssig (Schriftsatz vom 31.05.2015). Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den weiteren Inhalt seiner Schriftsätze verwiesen.

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Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 festzustellen, dass der Zeckenbiss vom 12.05.2011 einen Arbeitsunfall darstellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest (Schriftsatz vom 18.01.2013), es sei nach wie vor kein Vollbeweis dafür erbracht, dass der Kläger sich den Zeckenbiss während einer ver-sicherten Tätigkeit zugezogen habe (Schriftsätze vom 11.12.2014 und 14.07.2015).

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Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und vom Kläger benannte Zeugin vernommen. Ihre Aussage ergibt sich aus der Anlage zur Sitzungs¬niederschrift vom 03.06.2014. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die Beklagte hat den Inhalt der Aussage auswerten lassen. Diesbezüglich wird verweisen auf die Stellungnahme von W vom 02.12.2014.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der vorliegenden Akten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung und anschließenden Beratung der Kammer gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig, sie ist weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden, der Kläger wird hier¬durch nicht rechtswidrig belastet. Das Gericht macht sich nach eigener Prüfung den Inhalt des angefochtenen Bescheides/Widerspruchsbescheides zu eigen und sieht daher – wie es gesetzliche für diesen Fall vorgesehen ist (§ 136 Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz)) – hier von einer weiteren Begründung ab.

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Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in seiner Widerspruchs-begründung angegebenen Entscheidungen Fälle betreffen, in denen das Vorhandensein einer Zecke – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – durch Zeugen nachgewiesen war.

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Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gegenüber der Beklagten über¬haupt einen Anspruch geltend macht, wenn er diese doch für überflüssig hält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.