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Sozialgericht Düsseldorf·S 48 R 904/22·09.01.2024

Wiederaufnahmeklage abgewiesen: Unterlassene Beweiserhebung kein Wiederaufnahmegrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens S 48 R 241/18 mit dem Vorwurf, das Gericht habe gebotene Beweiserhebungen unterlassen. Das Sozialgericht hält den Antrag für unzulässig, weil kein schlüssiger Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO dargelegt wurde. Eine bloße Rüge einer fehlerhaften Entscheidung reicht nicht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 183, 193 SGG).

Ausgang: Wiederaufnahmeklage als unzulässig abgewiesen, da kein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO vorliegt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederaufnahmeklage nach § 123 SGG ist nur zulässig, wenn ein schlüssiger Wiederaufnahmegrund vorgetragen wird, der den Anforderungen der §§ 579, 580 ZPO entspricht.

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Die bloße Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe gebotene Beweiserhebungen unterlassen oder eine fehlerhafte Entscheidung getroffen, begründet für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund.

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Für die Wiederaufnahme sind solche neuen Tatsachen oder Beweismittel erforderlich, die geeignet sind, die früher ergangene Entscheidung in Frage zu stellen; reine Rechtsrügen gegen die Entscheidung genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung in Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei erfolgloser Klage kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagt werden.

Relevante Normen
§ 123 SGG§ 579, 580 ZPO§ 183, 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung des Klageverfahrens S 48 R 241/18.

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Dieses wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.01.2022 abgeschlossen; mit dem Urteil wurde die am 15.2.2018 erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 abgewiesen; auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2022 wird Bezug genommen.

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Erstmals mit seinem unter dem 20.03.2022 gestellten und am 28.03.2022 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger in dem Verfahren S 48 R 241/18 die „ Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ und die Sache dem Sozialgericht Düsseldorf „zur eigenen Abhilfe zurückzuschicken“.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verfahren S 48 R 241/18 noch gar nicht beendet worden sei; die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sowie eine Beweiserhebung sei deshalb geboten.

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Der Kläger beantragt,

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              über die von dem Kläger in dem Verfahren Az.: S 48 R 241/18 sowie die in dem

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              Verfahren S 48 R 904/22 gestellten Anträge zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Betreffs des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie dem übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Wiederaufnahmeklage (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des Klägers ist unzulässig.

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Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Klage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt sind (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2014, B 14/B 14 AS 368/13 B, juris, Rn.9 sowie Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, juris, Rn. 10). Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, insbesondere wird durch den Hinweis, dass das Gericht die nach Ansicht des Klägers  gebotene Beweiserhebungen zu Unrecht unterlassen habe, kein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt. Es wird lediglich eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes geltend gemacht. Diese allein stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.