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Sozialgericht Düsseldorf·S 48 BA 59/19 ER·29.06.2019

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheid abgelehnt

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid über Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 86a SGG nicht vorliegen: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und keine unbillige Härte. Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV ist aufgrund bestehender Kenntnis- und Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheid abgelehnt; Kostenentscheidung gegen Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beitragsanforderungen entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG; eine analoge Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Säumniszuschläge für rückständige Beiträge sind nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden begonnenen Monat mit 1 % des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags zu berechnen.

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Eine Entlastung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV setzt eine glaubhaft gemachte, unverschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht voraus; bloßes Wissen um die Möglichkeit der Beitragserhebung genügt nicht.

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Hat der Beitragsschuldner bereits Kenntnis von seiner Zahlungspflicht (z. B. durch einen bestandskräftigen Bescheid) und kommt er seinen Mitwirkungspflichten zur Erstellung und Übermittlung korrekter Beitragsnachweise nicht ordnungsgemäß nach, rechtfertigt dies die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

Relevante Normen
§ 28e Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VI§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV§ 24 Abs. 2 SGB IV§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 und § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2019 gerichteten Klage anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 235,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2019 gerichteten Klage anzuordnen, war abzulehnen, weil die dafür in § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 86 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 86 a Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der An-forderung von Beiträgen, bei der gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wir-kung der Klage entfällt, ist nämlich die aufschiebende Wirkung der Klage analog § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffent-liche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen im vor-liegenden Fall nicht vor.

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Denn zum einen bestehen keine ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid von der Antragsgegnerin in Anwendung der Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Recht neben der Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch zur Zah-lung von Säumniszuschlägen herangezogen worden ist.

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Die objektiven Voraussetzungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen für die Vergan-genheit liegen vor:

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Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zah-lungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefan-genen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind hier erfüllt. Die von dem Kläger aufgrund des von ihm insoweit nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Bescheides vom 11.01.2019 für die Beschäftigung der Frau Q w e C in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 geschuldeten Beiträge hat er nicht rechtzeitig gezahlt.

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Darüber hinaus ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht unverschuldet keine Kenntnis von seiner Beitragszahlungs-pflicht hatte:

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Wird eine Beitragsforderung – wie hier – durch Bescheid mit Wirkung für die Vergan-genheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszu-schlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unver-schuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Eine Exkulpation nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn der säumige Beitragsschuldner Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte (ebenso Bundessozialgericht (BSG) – Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R, Rn. 12 m. w. N.). Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhe-bung steht dem sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung dabei nicht gleich (BSG a. a. O.). Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen allerdings noch nicht entgegen; vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist; dieses (Un)verschulden setzt aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabes wenigstens bedingten Vorsatz voraus (ebenso BSG a. a. O., Rn. 13 ff. mit ausführlicher Begründung). Säumniszuschläge sind für die Vergangenheit ab Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis zu erheben. § 24 Abs. 2 SGB IV sieht eine Exkulpation des Zahlungspflichtigen nur vor, "soweit" er eine unverschulde-te Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft macht.

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Im vorliegenden Verfahren bestehen keine ernstliche Zweifel daran, dass der Antragstel-ler bereits seit dem 01.07.2014 aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 12.05.2014 Kenntnis von seiner Pflicht zur Zahlung von Gesamtversicherungsbeiträgen für Frau Q w e C hatte und damit auch von seiner Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung korrekter Beitragsnachweise an die zuständige Einzugsstelle. Dieser Ver-pflichtung war er jedoch – ungeachtet seiner mit Bescheid vom 12.05.2014 erlangten Kenntnis hierüber – nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb trotz der den Ein-zugsstellen durch den Kläger erteilten Einzugsermächtigung eine zeitgerechte Einzie-hung der Sozialversicherungsbeiträge für Frau Q w e C in korrekter Höhe zum Fällig-keitszeitpunkt nicht erfolgen konnte.

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Zum anderen ist auch nicht im Sinne des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 und § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des ange-fochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller als Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotenen Härte zur Folge hätte. Denn zum einen ist die von der Antragsgegnerin mit dem streitigen Bescheid erhobene Forde-rung nicht unbillig, da alles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin diese rechtmäßig ge-gen den Antragsteller geltend macht; zudem ist auch nicht erkennbar, dass die mit dem streitigen Bescheid geltend gemachte Forderung in Höhe von 925,00 Euro den Antrag-steller derart in finanzielle Bedrängnis bringen würde, dass dies ernsthafte Gefahren für sein Unternehmen heraufbeschwören könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Bestimmung des Streitwertes ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich ein geringerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren anzusetzen, weil es sich um eine vorläufige Regelung ohne Vor-wegnahme der Hauptsache handelt. Das Gericht hält daher einen Wert von ¼ der streiti-gen nachgeforderten Summe für angemessen.