Einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterkunftskosten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 1.374,13 € monatlich. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht wurde. Bis April 2025 wurden die Mieten regelmäßig gezahlt, sodass keine konkrete Kündigungsgefahr besteht. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung der Unterkunftskosten als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG setzt das Vorliegen eines materiellen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit/Unzumutbarkeit) voraus; bei drohenden schwerwiegenden, anders nicht abwendbaren Nachteilen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache intensiv zu prüfen.
Die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund genügt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich erscheinen (§ 86b Abs.2 S.4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
Eilbedürftigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn keine konkrete Gefährdung des Mietverhältnisses besteht (z. B. solange keine entscheidungserhebliche Mietrückstände vorliegen); bloße Unannehmlichkeiten im Mietverhältnis begründen keinen Anordnungsgrund.
Bei Streitigkeiten um vorläufige Leistungen der Grundsicherung ist im Eilverfahren nur der Schutz gegen schwere, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen geboten; ist eine vollständige Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich, ist eine an effektivem Rechtsschutz orientierte Folgenabwägung vorzunehmen.
Für die Kostenentscheidung bei Anträgen auf einstweilige Anordnung findet § 193 SGG entsprechende Anwendung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von 1.374,13 Euro monatlich zu gewähren, wird ablehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind.
Vorliegend mangelt es an einem Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit ist derzeit noch nicht gegeben. Bis einschließlich April 2025 hat die Antragstellerin die Miete regelmäßig gezahlt, so dass es bislang nicht zu Mietrückständen gekommen ist. Eine Gefährdung des Mietverhältnisses ist somit nicht gegeben. Eine Kündigung des Mietverhältnisses droht erst dann, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher, gegebenfalls entscheidungserheblicher, Mietrückstand droht auch in nächster Zeit nicht, da die Antragstellerin mit den ihr gewährten Leistungen in der Lage ist, die Miete zumindest teilweise zu zahlen. Bloße Unannehmlichkeiten im Verhältnis zum Vermieter, die bei nur teilweiser oder Nichtzahlung von Mieten drohen, bleiben außer Betracht und sind hinzunehmen.
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, kann die Kammer deshalb derzeit offenlassen. Möglicherweise bringt ein derzeit noch anhängiges Klageverfahren, dass zur zeitnahen Entscheidung ansteht, diesbezüglich neue Erkenntnisse. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass die Wohnung der Antragstellerin unter den Bedingungen, die auf eine Bürgergeldbezieherin Anwendung finden, nicht erhaltenswert erscheint. Sie ist nach Maßstäben des Grundsicherungsrechts wesentlich zu teuer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.