Klage wegen Covid-19-Zulage abgewiesen: Unbestimmter Klagegegenstand (§ 92 SGG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Bewilligung einer einmaligen Covid-19‑Zulage (200 EUR) an, gab den Klagegegenstand jedoch nicht hinreichend an und sandte zahlreiche unleserliche und nicht zusammenhängende Schreiben. Das Gericht forderte ihn mehrfach zur Konkretisierung auf, worauf er nicht mitwirkte. Mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens ist die Klage nach § 92 Abs. 1 SGG unzulässig. Die Entscheidung erging per Gerichtsbescheid; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage gegen Bewilligungsbescheid der Covid‑19‑Zulage als unzulässig wegen unbestimmten Klagegegenstands abgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage muss Kläger, Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bestimmbar bezeichnen; ist der Klagegegenstand nicht bestimmbar, ist die Klage nach § 92 Abs. 1 SGG unzulässig.
Wirkt der Kläger trotz Aufforderung nicht an der Konkretisierung seines Klagebegehrens mit, kann das Gericht die Klage wegen Unbestimmtheit abweisen.
Sich ausweitende oder inhaltlich nicht zum angegriffenen Bescheid gehörende Begehren verhindern die Bestimmung der Klageart und führen zur Unzulässigkeit der Klage.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Beteiligten angehört wurden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; das Gericht trifft insoweit die gebotene Anordnung bei unzulässiger Klage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhält laufend Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 04.07.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Covid-19-Zulage in Höhe von 200,00 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2022 sowohl Widerspruch als auch Klage erhoben. Die handschriftliche Klage- und Widerspruchsbegründung ist zum Teil unleserlich. Der Kläger ist offenbar der Auffassung, dass es nicht sein Verschulden ist, dass er eine Maske tragen musste. Er trägt vor, dass es nicht seine Absicht war das Sozialamt in Anspruch zu nehmen um von Almosen einer verschuldeten Gemeinde leben zu müssen. Im Übrigen wendet er sich gegen das Ausspähen seiner Daten durch den Rundfunk und die BRD GmbH.
In der Folgezeit übersandte der Kläger unzählige Schreiben von und an u.a. die Staatsanwaltschaft Köln und Wuppertal, das Amtsgericht Köln und Wuppertal, das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Bundesverfassungsgericht stets betreffend Eingaben und Klagen gegen die Rundfunkgebühr und das Ausspähen seiner Person. Die im weiteren Verlauf eingereichten Schreiben des Klägers sind zum Teil nicht leserlich. Soweit ersichtlich fordert er ein Ende des Ausspähens durch die „BRD GmbH“ sowie die Aushändigung seines Führerscheins.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, dass derzeit keine Widerspruchsverfahren anhängig seien.
Das Gericht hat den Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2022, vom 22.08.2022, vom 14.09.2022 sowie mit Betreibensaufforderung vom 08.11.2022 jeweils unter Fristsetzung zur Konkretisierung des Klagebegehrens aufgefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid über die Streitsache entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG angehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Die Klage entspricht nicht den Formvorgaben des § 92 Abs. 1 Satz 1 3. Var. SGG. Hiernach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Vorliegend wurde der Kläger abermals zur Bezeichnung des Gegenstands seines Klagebegehrens aufgefordert. Soweit erkennbar, richtete sich die Klage zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2022, mit dem die Beklagte dem Kläger eine einmalige Covid-19-Zulage in Höhe von 200 EUR für den Monat Juli 2022 gewährte. Allerdings blieb im weiteren Verlauf unklar, aus welchem Grund der Kläger den vorstehenden Bescheid angriff. Insofern er sich zudem gegen das „Ausspähen seiner Person“ wandte und die Aushändigung seines Führerscheins forderte, standen diese Begehren ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angegriffenen Bescheid. Ausgehend hiervon ist schon die Bestimmun der einschlägigen Klageart nicht möglich, da unklar ist, ob es dem Kläger um die Aufhebung des streitigen Bescheids oder um (höhere) Leistungen seitens der Beklagten geht. Dem Gericht war es nicht möglich ohne die Mitwirkung des Klägers den Umfang des Klagegegenstandes zu ermitteln. Der Kläger wirkte an der Ermittlung des Klagebegehrens, trotz Fristsetzung und Hinweisen des Gerichts, nicht mit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist ohne Ansehung des Wertes statthaft (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 13. Aufl. § 144 Rn 15b.). Der Wert des Klagebegehrens ist vorliegend nicht ermittelbar.