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Sozialgericht Düsseldorf·S 42 AS 157/06 ER·13.02.2007

Einstweilige Anordnung: Umzugszustimmung nach Erledigung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Verfahrensrecht des SozialrechtsAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Zustimmung zu einem Umzug in eine größere Wohnung. Die Antragsgegnerin lehnte zunächst ab, erteilte aber mit Bescheid vom 09.01.2007 die Zustimmung zur Miete von 541,90 EUR. Das Gericht lehnte den Antrag wegen Wegfalls des fortbestehenden Rechtsschutzbedarfs ab und beendete das Verfahren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

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Entfällt durch nachträgliche Erledigung das streitgegenständliche Begehren, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz und das Verfahren ist zu beenden.

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Erfolgt auf gerichtliche Nachfrage keine Erklärung des Antragstellers zur Erledigung, kann das Gericht das Verfahren formell abschließen.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren über einstweilige Anordnungen kann nach § 193 SGG analog getroffen werden; außergerichtliche Kosten sind bei Verfahrensbeendigung nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ SGB II§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einem Umzug des Antragstellers zuzustimmen.

4

Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller erhält zusammen mit seiner am 00.00.1980 geborenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern M1 N Q, geboren am 00.00.2004 und M2 Q geboren am 00.00.2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

5

Am 30.11.2006 beantragte der Antragsteller die Zustimmung zu einem Umzug in eine 90 qm große Wohnung in der Lstr. 00, T, unter Vorlage einer Bescheinigung des (zukünftigen) Vermieters.Mit Bescheid vom 01.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit des Umzuges ab. Die bislang bewohnte Wohnung sei als 3-Zimmer-Wohnung auch bei 2 Kindern groß genug. Der Antragsteller widersprach dem Bescheid vom 01.12.2006.

6

Der Antragsteller hat am 04.12.2006 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Wenn die Antragsgegnerin ihre Zustimmung nicht erteile, bestünde die Gefahr, dass die Wohnung anderweitig vermietet werde.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Umzug in die Lstr. 00, T, zuzustimmen.

9

Die Antragsgegnerin hat dem Umzugswunsch mit Bescheid vom 09.01.2007 entsprochen und dem Umzug ab 01.03.2007 in die Lstr. 00 zugestimmt bei einer Miete inclusive Nebenkosten und Heizkosten von insgesamt 541,90 Euro.

10

Der Antragsteller hat auf die Nachfrage des Gerichts, ob sich die Angelegenheit damit erledigt habe, trotz Erinnerung nicht reagiert.

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II.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat keinen Erfolg.Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr).

13

Mit Bescheid vom 09.01.2007 hat die Antragsgegnerin dem Umzugswunsch zugestimmt und insofern das Begehren des Antragstellers anerkannt. Auf die Nachfrage und Erinnerung des Gerichts beim Antragsteller, ob sich das Verfahren erledigt hat, hat dieser nicht reagiert.

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Daher war zur formellen Beendigung des Verfahrens dieser Beschluss zu fassen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.