Einstweilige Anordnung nach SGB II abgelehnt – Leistungsvorbehalte vor Antrag unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Leistungen nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab: Für August/September 2006 fehlt die Glaubhaftmachung, da Eilverfahren nur Leistungen ab Antragstellung erfassen. Für ab Oktober 2006 entfiel das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Bewilligungsbescheid ergangen und ausgezahlt wurde.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG abgelehnt; Leistungen vor Antrag nicht in Eilverfahren durchsetzbar, für spätere Zeiträume Rechtsschutzbedürfnis entfiel.
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG sind sowohl der Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch (materieller Anspruch) glaubhaft zu machen.
Im gerichtlichen Eilverfahren können grundsätzlich nur Leistungen für die Zeit ab der Antragstellung geltend gemacht werden; Zeiträume vor der Antragstellung sind im Eilverfahren regelmäßig nicht durchsetzbar.
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren entfällt, wenn der begehrte Leistungsumfang zwischenzeitlich durch einen Verwaltungsakt bewilligt und ausgezahlt wurde.
Die Kostenentscheidung kann nach § 193 SGG entsprechend getroffen werden; außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten gegenseitig nicht zu erstatten.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Der von der Antragstellerin am 02.10.2006 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit August und September 2006 beansprucht, hat sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einstweilige Anordnungen nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d. h., der besonderen Eilbedürftigkeit, sowie die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, d. h., eines materiellen Anspruchs in der Sache. Vorliegend wurde ein Anordnungsgrund für die Zeit August und September 2006 nicht glaubhaft gemacht, da es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, der vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt. Im gerichtlichen Eilverfahren können grundsätzlich nur Leistungen für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht beansprucht werden.
Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit ab Oktober 2006 beansprucht, ist der diesbezügliche Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (geworden). Mit Bescheid vom 21.11.2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit ab 16.10.2006 bis 31.03.2007 bewilligt und der Antragstellerin ausweislich ihres Telefaxes vom 28.11.2006 auch - soweit fällig - ausgezahlt. Auch für die Antragstellerin hat sich die Angelegenheit nach Erteilung des Bescheides vom 21.11.2006 offensichtlich erledigt. Jedenfalls hat sie auf die gerichtlichen Anfragen vom 15.12.2006 und 08.01.2007, ob das Verfahren für erledigt betrachtet werden kann, nicht mehr reagiert. Angesichts eines Nettoerwerbseinkommens von monatlich 1 072,68 Euro seitens des Lebensgefährten der
Antragstellerin hat das Gericht mangels anderweitiger Hinweise auch keinen Anlass davon auszugehen, dass die im Bescheid vom 21.11.2006 gewährten Leistungen in einem Umfang, der für das einstweilige Anordnungsverfahren relevant wäre, zu niedrig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.