Einstweiliger Rechtsschutz zu SGB II-Leistungen bei Wohnsitzauflage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Flüchtlinge aus Syrien beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen nach SGB II; das Jobcenter lehnte mit Hinweis auf eine Wohnsitzauflage und die Zuständigkeit des Jobcenters Meissen ab. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und verwies auf die Voraussetzungen des § 86b SGG (Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit), die glaubhaft zu machen sind. Die Wohnsitzauflage nach § 36 Abs. 2 SGB II begründet die örtliche Zuständigkeit des zugewiesenen Jobcenters. Kosten und Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ablehnung von SGB II-Leistungen abgewiesen; Kosten und Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; beide sind nach § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit).
Der Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz bezieht sich auf den materiellen Anspruch in der Hauptsache, hier auf Leistungsansprüche nach den §§ 19, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 7–9 SGB II.
Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten; ein wesentlicher Nachteil liegt insbesondere bei konkreter Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Vernichtung der Lebensgrundlage vor.
Führen ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und anderweitig nicht abwendbare Beeinträchtigungen herbei, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren abschließend zu prüfen und nicht nur summarisch zu beurteilen.
Hat eine Wohnsitzauflage nach § 36 Abs. 2 SGB II Wirkung, begründet sie die örtliche Zuständigkeit des zugewiesenen Leistungsträgers und schließt in der Regel die Zuständigkeit anderer Träger aus; betroffene Personen müssten den zugewiesenen Ort verlassen, um Leistungen von einem anderen Träger zu erhalten.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 2381/16 ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht werden, wobei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (Krassney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4.Auflage, 3.Kapitel Rdn. 157). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch in der Sache und der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Eilbedürftigkeit der Sache. Eine Sache ist nur dann eilbedürftig, wenn es bei Abwägung aller betroffener Interessen für den Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 27.02.2008, Az. L 9 B 24/08 AS ER). Ein wesentlicher Nachteil liegt dann vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm die Vernichtung seiner Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht mehr nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Schadet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 Az. 1 V BvR 569/05).
Der Anordnungsanspruch kann sich aus §§ 19, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 - 9 SGB II ergeben. Danach erhalten Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Vorliegend streiten die Beteiligten um die Gewährung von SGB II-Leistungen. Die Antragsgegnerin hat diese abgelehnt, da es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge aus Syrien handelt, die unstreitig vom Ausländeramt dem Landkreis Meissen zugewiesen worden sind.
Mit dieser Auflage gilt gemäß dem am 06.08.2016 eingefügten § 36 Abs. 2 SGB II Zuständigkeit des Jobcenters in Meissen. Ist eine Wohnsitzauflage ergangen, verbleibt es bei der Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt in dem zugewiesenen Land zu nehmen. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt dann die örtliche Zuständigkeit von Leistungsträgern außerhalb dieses Landes aus (Bundestagsdrucksache 18/8615, Seite 34).
Für die betreffenden Ausländer hat dies zur Konsequenz, dass er den Ort, der mit einer negativen Wohnsitzauflage belegt ist, wieder verlassen und zumindest seinen tatsächlichen Aufenthalt woanders nehmen muss, um Leistungen nach dem SGB II erhalten zu können (Aubel in Juris, Kommentar SGB II, § 36, Rdnr. 36.8).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe aus § 114 ZPO