Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Sozialgerichtsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer wandte sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Düsseldorf und begehrte u.a. eine fiktive Terminsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich. Zentral war die Frage, ob ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts eine erstattungsfähige fiktive Terminsgebühr entsteht. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und folgte der einschlägigen Rechtsprechung des LSG NRW, wonach eine solche fiktive Gebühr nicht ausgelöst wird. Die vorgebrachten Einwendungen erschütterten die Begründung nicht.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts entsteht keine fiktive, erstattungsfähige Terminsgebühr.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die einschlägige Rechtsprechung nicht substantiiert erschüttern.
Das Sozialgericht folgt der Rechtsprechung des zuständigen Landessozialgerichts, bis dieses eine abweichende Entscheidung trifft.
Beantragte fiktive Gebühren sind bei der Kostenfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen ihrer Entstehung nachgewiesen oder nachvollziehbar dargelegt sind.
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.02.2016 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 21.04.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (des UdG) vom 29.02.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 21.04.2016 (des UdG) ist aus den zutreffenden Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29.02.2016 wie auch der Nichtabhilfe-Entscheidung worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird- zurückzuweisen.
Die ausführlichen Darlegungen des UdG im Beschluss vom 29.02.2016 vermögen zu überzeugen, also dass ein außergerichtlicher Vergleich ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts hier keine fiktive erstattungsfähige Terminsgebühr auslöst.
Die dies bestreitenden Ausführungen des Erinnerungsführers in der Begründung vom 27.04.2016 verfangen nicht, angesichts der dazu schon ergangenen Rechtsprechung des LSG NRW (z.B. Beschluss vom 11.03.2015 - L 9 AL 277/14 B; Beschluss vom 15.04.2016 L 10 SB 378/15 B; und jetzt auch Beschluss vom 04.01.2016 L 10 SB 57/15 B speziell zum neuen Gebührenrecht ab 01.08. 2013 ), der die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf bis zu einer anderweitigen Entscheidung des LSG NRW folgt.
Deshalb ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.02.2016, bei dem statt der beantragten 916,30 Euro unter Abzug der fiktiven Terminsgebühr (nur) 595,00 Euro festgesetzt wurden, weder in seinen Einzelheiten noch insgesamt und im Ergebnis zu beanstanden.