Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Hundehaltungskosten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Übernahme laufender Kosten der Hundehaltung im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet werden sollte. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht wurden und die Antragstellerin bislang die Kosten getragen hatte. Zudem bestehen Zweifel, ob die Übernahme der Kosten für einen Großhund notwendig wäre. Die Kostenentscheidung erfolgte analog §§183,193 SGG; die Parteien tragen ihre Kosten selbst.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Hundehaltungskosten abgewiesen; wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist und diese vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
Bei Anträgen auf vorläufige Kostenübernahme für Haustierhaltung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er die Kosten künftig nicht mehr tragen kann; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ansprüche auf Übernahme von Kosten der Eingliederungshilfe für therapeutische Haustierhaltung setzen voraus, dass die spezifische Tierart und -größe für den therapeutischen Erfolg nachgewiesen ist; ansonsten ist die Leistung auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Sozialgerichtsverfahren kann analog nach §§ 183, 193 SGG getroffen werden; bei Abweisung des Antrags tragen die Beteiligten regelmäßig ihre Kosten selbst.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag vom 17.11.2005,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die laufenden Kosten für eine Hundehaltung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII in Verbindung mit § 9 der Eingliederungshilfeverordnung zu übernehmen,
hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
In diesem Sinne hat die Antragstellerin wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des von der Antragstellerin überreichten Vertrages zur Übergabe von Tieren vom 16.06.2001 hat die Antragstellerin unter diesem Datum beim Tierschutzverein C M e.V. einen Schäferhund-Mischling zum Preis von 300,00 DM erworben. Seit dieser Zeit unterhält die Klägerin das Tier und trägt - nach Aktenlage - die erforderlichen Kosten hierfür. Die Antragstellerin hat mit ihrer einstweiligen Anordnung nicht schlüssig dargelegt und daher auch nicht glaubhaft gemacht, warum sie nunmehr die Kosten der Tierhaltung nicht mehr aufbringen kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert daher schon am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den derzeit gehaltenen Hund hat. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten psychologischen und ärztlichen Bescheinigungen ist es aus therapeutischen Gründen notwendig, dass die Antragstellerin ein Haustier hält. Selbst wenn es in diesem Rahmen erforderlich sein sollte, dass es sich dabei zwingend um einen Hund handelt, ist aus keiner der Bescheinigungen ersichtlich, dass der therapeutische Erfolg nur bei Haltung eines Großhundes erzielt werden kann. Immerhin hat sich die Antragstellerin einen Schäferhund-Mischling angeschafft. Dieser Hund verursacht natürlich erhebliche Kosten, von der Anschaffung über die bei solch großen Hunden dann auch erforderliche Hundeausbildung, ein Mehr an Futter und teure Tierarztbehandlungen. Selbst wenn die Antragsgegnerin in der Hauptsache verpflichtet sein sollte, die Kosten einer Hundehaltung zu übernehmen, so wird sich dies wohl nur auf einen kleinen Hund beschränken.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.