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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 SO 198/05 ER·20.11.2005

Eilantrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung/SozialhilfeEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung nach § 23 BSHG/§ 30 Abs. 5 SGB XII; die Behörde lehnte ab. Das Gericht holte ein medizinisches Gutachten ein und prüfte Anordnungsgrund und -anspruch. Mangels Feststellung eines krankheitsbedingten Ernährungsmehraufwands wurde der Antrag abgelehnt; Kosten wurden beiderseits nicht auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Mehrbedarfs abgelehnt; Kosten beiderseits nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch erforderlich.

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Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII setzt krankheitsbedingt belegbare und erhebliche Mehrkosten voraus, die durch medizinische Feststellungen substantiiert nachzuweisen sind.

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Ergibt ein sachverständiges Gutachten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen zusätzlichen Ernährungsaufwand bedingen, fehlt im Eilverfahren der erforderliche Anordnungsanspruch und die einstweilige Anordnung ist zu versagen.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über einstweilige Anordnungen kann unter analoger Anwendung der §§ 183, 193 SGG so getroffen werden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz§ 30 Abs. 5 SGB XII§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 20 B 58/05 SO ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Im November 2004 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz bzw. nach § 30 Abs. 5 SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2005. Hierzu legte sie ein Attest der Gemeinschaftspraxis Qallee E vor.

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Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin einen Mehrbedarf ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der von der Antragsgegnerin unter dem 30.07.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich ist vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 00 SO 00/00 ein Hauptsacheverfahren anhängig.

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Unter dem 17. August 2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem sie beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Monat August 2005 - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - einen Mehrbedarfszuschlag für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, dass bei der Antragstellerin keine Krankheiten vorliegen, die einen Mehraufwand für eine kostenaufwändige Ernährung bedingen würden.

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Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von der Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen C eingeholt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

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II.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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Eine einstweilige Anordnung erfordert einen Anordnungsgrund (Grund für eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren) und einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Leistung in der Sache).

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Wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffend wäre, dass sie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 86,91 Euro monatlich habe, wäre ein Anordnungsgrund gegeben, denn es wäre der Antragstellerin für diesen Fall nicht möglich, den Mehrbedarf aus dem ihr zugebilligten monatlichen Grundbedarf zu bedienen.

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Es besteht allerdings kein (Anordnungs-) Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Leistung (Mehrbedarf). Das Gericht entnimmt dem Gutachten der Sachverständigen C, dass die Antragstellerin im Wesentlichen an einem Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, einer Aortensklerose, einer Hypercholesterinämie und an orthopädischen Erkrankungen leidet.

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Das Gericht folgt der Auffassung der medizinischen Sachverständigen Frau C, dass diese Behinderungen keinen Ernährungsmehrbedarf bedingen. Insoweit kann es auch dahinstehen, ob hier dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter, kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernentin Westfalen-Lippe" oder den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe" gefolgt wird, denn nach beiden denkbaren Beurteilungskriterien kommt für die Erkrankung der Antragstellerin ein Mehrbedarf nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.