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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 6/05 ER·16.02.2005

Einstweilige Anordnung nach SGB II: Vorläufige Zahlungen, Tenoränderung und Kostentragung

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufige Leistungen nach SGB II; das Gericht ändert auf Beschwerde den Tenor, damit dieser vollstreckungsfähig ist, und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Zahlung von 18,30 Euro täglich ab 1.1.2005 bis Entscheidung über den Hauptantrag. Die Kammer hat Miete, Nebenkosten und Regelbedarf zugrunde gelegt und 80 % der errechneten Summe vorläufig zugesprochen. Zudem hat die Antragsgegnerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschluss gilt nur bis zur Ablehnung des Antrags am 02.02.2005.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers zum Tenoränderungsantrag teilweise stattgegeben; einstweilige Anordnung zur Zahlung vorläufiger Leistungen sowie Kostenerstattung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor einer einstweiligen Anordnung ist so zu formulieren, dass er vollstreckungsfähig ist; ist dies nicht der Fall, ist der Tenor zu ändern.

2

Bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen im Sozialrecht kann das Gericht die vom Antragsteller vorgetragenen Bedarfspositionen (z. B. Miete, Nebenkosten, Regelbedarf) zugrunde legen und eine prozentuale Vorabzusage erteilen.

3

Eine einstweilige Anordnung ist zeitlich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Hauptantrag oder einen konkret bezeichneten Zeitraum zu beschränken.

4

Bei Obsiegen im einstweiligen Rechtsschutz können dem Antragsteller die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ SGB II

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.02.2005 gegen den Beschluss vom 26.01.2005 wird dieser dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An¬ordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 21.11.2004, für jeden Tag seit dem 1.1.2005 18,30 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außerge-richtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

2

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin war der Tenor des Beschlusses zu än¬dern, da der Tenor in der bisherigen Form nicht vollstreckungsfähig war. Das Gericht geht bei der ermittelten Summe davon aus, dass der Antragsteller 260,00 Euro Miete plus 82,00 Euro Nebenkosten zu zahlen hat und einen Anspruch nach dem SGB II in Höhe von 345,00 Euro monatlich hat. Von der errechneten Summe hat die Kammer dem Antragsteller vorläufig 80 % zugesprochen.

3

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Beschluss nur den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 02.02.2005 betrifft, denn am 02.02.2005 ist der Antrag des An¬tragstellers abgelehnt worden.