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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 377/21·09.08.2022

Klage gegen Aufforderung zum Rentenantrag nach SGB II wegen Erledigung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht eine Aufforderung der Beklagten an, einen Rentenantrag zu stellen und beantragte die Überprüfung nach § 44 SGB X. Das Gericht stellte fest, dass die angefochtenen Bescheide erledigt sind, weil der Rentenantrag bestandskräftig abgelehnt wurde. Zudem fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide erledigt sind und kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht; teilweise Kostentragung festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein angefochtener Verwaltungsakt durch eine abschließende Entscheidung endgültig erledigt, fehlt dem Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG die erforderliche Beschwer und die Klage wird unzulässig.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers so geändert haben, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der bisherigen Rechtslage entfällt.

3

Das Gericht kann nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen einfacher Natur sind.

4

Bei der Kostenentscheidung nach §§ 183, 193 SGG kann das Gericht die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten anteilig zuweisen und dabei eine summarische Wertung der Erfolgsaussichten berücksichtigen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 44 SGB X§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen

Kosten der Klägerin zu 1/3.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – um einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, einen Rentenantrag zu stellen.

3

Die 1988 geborene Klägerin erhielt für sich und ihre Töchter im fraglichen Zeitraum Leistungen von der Beklagten nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 04.10.2019 für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis September 2020 Leistungen bewilligt.

4

Mit Bescheid vom 30.03.2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen und dies bis zum 16.04.2020 nachzuweisen.

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Unter dem 29.04.2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die Klägerin kein Rentenantrag vorliege. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2020 für die Klägerin einen Rentenantrag.

6

Mit Bescheid vom 29.07.2020 lehnte die Deutsche Rentenversicherung den Rentenantrag ab, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Daraufhin versagte die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2020 die Leistungen ab dem 01.10.2020.

7

Unter dem 17.09.2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht verletzt habe. Sie habe keinerlei Aufforderung zur Mitwirkung erhalten. Nachdem die Klägerin eine Bestätigung der Rentenversicherung über einen Terminvereinbarung vorgelegt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 28.09.2020 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Außerdem hob die Beklagte den Bescheid vom 11.09.2020 auf.

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Unter dem 24.09.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 30.03.2020 nach § 44 SGB X. Sie trug vor, die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente hätten nicht vorgelegen. Außerdem habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt.

9

Mit Bescheid vom 09.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X ab. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.

10

Dagegen erhob die Klägerin am 17.10.2020 Widerspruch.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Sie führte aus, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da ihr für die Zeit ab dem 01.10.2020 Leistungen bewilligt worden seien. Nachteile durch die unterlassene Rentenantragstellung habe die Klägerin nicht mehr zu befürchten.

12

Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 12.02.21 beim Sozialgericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin vorträgt, sie habe den Widerspruchsbescheid erstmals am 12.02.2021 erhalten.

13

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

14

den Beklagten kostenpflichtig zu verpflichten, den Überprüfungsbescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 aufzuheben und über den Überprüfungsantrag vom 24.09.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

16

                            die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

20

Die form- und fristgerecht erhobene und daher ursprünglich zulässige Klage ist im Laufe des Klageverfahrens unzulässig geworden. Die Klägerin ist nunmehr durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten haben sich insoweit erledigt, als diese Rechtswirkungen nicht mehr entfalten können. In seinem Beschluss vom 11.01.2022 zur Prozesskostenhilfe ist das Landessozialgericht NRW davon ausgegangen, dass das Rentenverfahren der Klägerin noch läuft. Diese Annahme war jedoch unzutreffend, denn der Rentenantrag der Klägerin ist mit Bescheid vom 12.10.2021 bestandskräftig abgelehnt worden. Damit haben sich die angefochtenen Bescheide endgültig erledigt. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht mehr, da die Klägerin eine Ausbildung begonnen hat.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage – nach der im Kostenentscheidungsverfahren nur noch summarischen Prüfung – ursprünglich wohl zulässig und teilweise begründet war. Auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 11.01.2022 wird Bezug genommen.