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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 345/05 ER·20.11.2005

Eilantrag auf Übernahme rückständiger Stromkosten abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung nach SGB IISozialgerichtsverfahren / EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Übernahme rückständiger Stromkosten (Nov 2004–Sept 2005) zu verpflichten. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil die für eine Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht dargelegt war. Die Antragstellerin ist seit 18. September wieder erwerbstätig und bezieht keine SGB-II-Leistungen, sodass eine Ratenvereinbarung möglich erscheint. Die materielle Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren nach Widerspruchsvorverfahren vorbehalten; die Parteien tragen je ihre Kosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme rückständiger Stromkosten abgewiesen wegen fehlender besonderer Eilbedürftigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt besondere Eilbedürftigkeit voraus; sie kommt nur in Betracht, wenn dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen.

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Die Behauptung der Dringlichkeit ist zu prüfen unter dem Gesichtspunkt, ob der Antragsteller über zumutbare eigene Mittel oder zumutbare Alternativen (z. B. Ratenvereinbarung mit dem Versorger) verfügt.

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Die materielle Verpflichtung einer Behörde zur Übernahme von Heiz- oder Stromkosten ist im Hauptsacheverfahren nach Durchführung des behördlichen Widerspruchsverfahrens zu klären.

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Bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht, unter Rückgriff auf die einschlägigen Kostenvorschriften (§§ 183, 193 SGG), eine Kostentragung so regeln, dass die Parteien sich die Kosten nicht gegenseitig erstatten müssen.

Relevante Normen
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz§ SGB II§ 183, 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Heizkostenachzahlung für den Zeitraum von November 2004 bis September 2005 zu übernehmen

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hat in der Sache keinen Erfolg.

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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine Vorabentscheidung des Gerichts gebietet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller unzumutbare Nachteile vorträgt die ihm dadurch entstehen müssen, dass ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie befinde sich seit dem 18. September wieder in Arbeit. Ausweislich der Verwaltungsakte bezieht sie seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Die Antragstellerin müsste daher über ausreichende Geldmittel verfügen, um mit dem Stromversorger eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung der rückständigen Stromkosten treffen zu können. Gründe für eine Eilentscheidung des Gerichts sind daher von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch dem Gericht - nach Aktenlage - ersichtlich.

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Ob die Antragsgegnerin die Stromkosten tatsächlich übernehmen muss, kann in einem Hauptsacheverfahren- nach Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens – geklärt werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183,193 SGG.