Klage gegen Informationsschreiben zu Unterkunftskosten als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht ein Schreiben der Beklagten an, wonach für Alleinstehende nur 45 m² und niedrigere Unterkunftskosten als angemessen erachtet würden. Zentrale Frage war, ob das Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt und damit anfechtbar ist. Das Gericht hielt das Schreiben für rein informatorisch und somit nicht verwaltungsaktfähig. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; Entscheidung als Gerichtsbescheid nach §105 SGG.
Ausgang: Klage gegen Informationsschreiben zu Unterkunftskosten als unbegründet abgewiesen; Schreiben kein Verwaltungsakt
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßes Informationsschreiben der Leistungsbehörde, das keine Rechte begründet, ändert, entzieht oder feststellt, ist kein Verwaltungsakt und nicht mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbar.
Eine Klage nach dem SGG setzt voraus, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist; fehlt eine solche Rechtsbeeinträchtigung, ist die Klage unbegründet.
Das Sozialgericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen einfacher Natur sind.
Ein Schreiben, das dem Leistungsberechtigten lediglich Hinweise oder Empfehlung zur Minderung der Unterkunftskosten (z. B. Umzug, Untervermietung) überlässt, begründet regelmäßig keinen verwaltungsaktähnlichen Eingriff und ist damit nicht anfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger streitet mit der Beklagten um Unterkunftskosten.
Der Kläger bewohnt als Alleinstehender eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 59 m². Die monatliche Miete beträgt 345,00 Euro einschließlich aller Nebenkosten, ohne Heizkosten.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte für eine Einzelperson nur einen Wohnraum in der Größe von 45 m² für angemessen und Unterkunftskosten in Höhe von 271,50 Euro. Mit dem Schreiben forderte sie den Kläger auf, die Mietkosten möglichst umgehend - spätestens jedoch bis zum 31.12.2005 - z.B. durch den Bezug einer preiswerteren Wohnung zu senken. Sollte der Kläger bis zum Fristablauf keine oder nur unzureichende Nachweise über Bemühungen zum Erhalt einer günstigeren Wohnung erbringen, so werde die Beklagte ab dem 01.01.2006 nur noch niedrigere Mietkosten übernehmen. Sollten beim Kläger allerdings besondere Gründe vorliegen, die einer Reduzierung der Unterkunftskosten entgegenstünden, solle dieser die Gründe der Beklagten mitteilen.
Gegen das Schreiben vom 06.07.2005 legte der Kläger am 03.08.2005 "Einspruch" und "Widerspruch" ein, mit dem er vortrug, in den Ferien und alle 14 Tage am Wochenende besuchten ihn seine Kinder. Er benötige daher entsprechende Schlafgelegenheiten.
Mit Bescheid vom 06.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Sie führte aus, dass Schreiben vom 06.07.2005 sei kein Verwaltungsakt, da kein Einzelfall geregelt werde. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Das Schreiben diene vielmehr lediglich als Information in einer Leistungsangelegenheit, wobei die Möglichkeit der Mietsenkung z.B. durch Untervermietung oder Umzug dem Widerspruchsführer selbst überlassen werde.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 bei Gericht erhobene Klage. Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Bei dem vom Kläger angefochtenen Schreiben vom 6. Juli 2005 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angefochten werden könnte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.11.2005 - Az.: L 19 B 88/05 AS ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.10.2005 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.