Themis
Anmelden
Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 2506/23·14.05.2024

Untätigkeitsklage (SGB II) abgewiesen wegen fehlender Konkretisierung der Verwaltungsakte

SozialrechtLeistungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten Untätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit Leistungen nach SGB II und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht entschied per Gerichtsbescheid, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Es läge keine Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG vor, weil keine konkreten nicht entschiedenen Verwaltungsakte oder Widersprüche hinreichend bezeichnet wurden. Die Kosten bleiben den Beteiligten gegenseitig auferlegt.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Untätigkeit der Behörde als unbegründet abgewiesen, da keine konkret bezeichneten, unbearbeiteten Verwaltungsakte vorlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund binnen der gesetzlichen Frist nicht entschieden worden ist.

2

Eine Untätigkeitsklage setzt voraus, dass die behauptete Untätigkeit sich konkret auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bezieht und die betroffenen Bescheide bzw. Widerspruchsverfahren hinreichend bezeichnet werden.

3

Ergehen zwischenzeitlich Widerspruchsbescheide oder andere Entscheidungen zu den benannten Bescheiden, liegt keine Untätigkeit vor und die Klage ist unbegründet.

4

Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen einfacher Natur sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ SGB II§ 105 SGG§ 88 Abs. 1 SGG§ 88 Abs. 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten

einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – um eine Untätigkeit der Beklagten.

3

Mit Schreiben vom 20.04.2016 wandten sich die Kläger an das Sozialgericht Düsseldorf und erhoben Untätigkeitsklage und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf bearbeitet danach den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, nicht jedoch die von Klägern erhobene Untätigkeitsklage.

4

Unter dem 08.08.2021 erhoben die Kläger eine Klage und eine „erneute Untätigkeitsklage“ und wiesen darauf hin, dass die Untätigkeitsklage aus dem Jahr 2016 nicht bearbeitet worden sei.

5

Das Präsidium des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Kammer 35. für die nicht bearbeitete Untätigkeitsklage zuständig ist. Daraufhin ist die erneute Untätigkeitsklage von dem am 08.08.2021 anhängig gemachten Verfahren der Kläger unter dem hiesigen Aktenzeichen abgetrennt worden.

6

In dem ursprünglichen Verfahren S 23 AS 1519/16 ER hatten die Kläger beantragt,

7

                                                        Verweigerung der Zahlung und bewusst gezielte Hinhaltung bzw.

8

                                                        Nichtbearbeitung der nachfolgenden Schriftsätze:

10

1. Des Schriftsatzes vom 24.06.2015 bezüglich der Erstattung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2008 unter Az. S 29 SO 49/06 – 1/08.

12

2. Des Schriftsatzes vom 13.07.2015 bezüglich der Mahnung der Haftpflichtversicherung.

14

3. Des Schriftsatzes vom 17.08.2015 mit Verweis auf die letzte Mahnung der VHV-Versicherung bezüglich der Haftpflichtversicherung.

16

4. Des Schriftsatzes vom 09.03.2016 – nach über neun Monaten – bezüglich der Kündigung der Haftpflichtversicherung.

18

5. Ignorierung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.07.2011 unter Az. S 18 (28, 5) AS 202/08 zur Zahlung der Haftpflichtversicherung.

19

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

20

                            die Klage abzuweisen.

21

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

24

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

25

Nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ist eine Klage (Untätigkeitsklage), wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. Nach § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt insoweit eine Frist von drei Monaten, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.

26

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

27

Mit der Untätigkeitsklage kann nicht jede Untätigkeit oder jedes Versäumnis der Beklagten angegriffen werden, sondern die Untätigkeit der Beklagten muss sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes beziehen. Das Gericht hat keinen Verwaltungsakt oder Widerspruch in der Verwaltungsakte der Beklagten gefunden, der nicht beschieden worden ist. Soweit die Kläger Bescheide (z.B. vom 18.10.2013 und 22.10.2013 bzw. vom 24.04.2014 und 28.04.2014) benannt haben, sind hierzu inzwischen entsprechende Widerspruchsbescheide ergangen. Eine Untätigkeit ist nicht erkennbar. Das Gericht hat deswegen die Kläger mehrfach aufgefordert, die Bescheide, bezüglich derer eine Untätigkeit der Beklagten vorliegen soll, genau zu bezeichnen. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.