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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 241/05 ER·23.08.2005

Einstweilige Anordnung: SGB II-Leistungen darlehensweise ab 12.07.2005

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht / einstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach SGB II. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, ab dem 12.07.2005 darlehensweise Leistungen zu gewähren, weil ein Anordnungsgrund (Existenzgefährdung) glaubhaft gemacht wurde und durch Fax ein wirksamer Folgeantrag gestellt wurde. Weitergehende Anträge wurden abgelehnt; Kosten und Prozesskostenhilfe wurden versagt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung auf darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen ab 12.07.2005 erteilt; weitergehender Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufige Regelungen für ein streitiges Rechtsverhältnis treffen.

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Leistungen nach dem SGB II setzen grundsätzlich einen Antrag voraus; ein Antrag kann jedoch auch fernmündlich oder schriftlich (z. B. Fax) so gestellt werden, dass der Wille des Antragstellers erkennbar ist.

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Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von SGB II-Leistungen kommt in Betracht, wenn der Anordnungsgrund (existenzielle Notlage) glaubhaft gemacht ist und die Anspruchsvoraussetzungen ersichtlich vorliegen; bei noch nicht abschließend geklärter Anspruchslage sind darlehensweise Zahlungen möglich.

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Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich war und das Begehren mutwillig erscheint, weil ein einfacher Folgeantrag auf dem vorgesehenen Vordruck möglich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ SGB II§ 193 Abs. 2 SGG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 12 B 71/05 AS ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur vorläufigen Sicherung seines Lebensunterhaltes ab dem 12.07.2005 – darlehensweise – Arbeitslosengeld II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus E Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zur vorläufigen Sicherung seines Lebensunterhaltes rückwirkend ab dem 01.07.2005 darlehensweise den Regelbetrag des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345,00 Euro monatlich zu zahlen

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hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als dem Antragsteller Leistungen ab dem 12. Juli 2005 zu gewähren sind.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erlassen.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen ab dem 12.07.2005 (Eingang des Telefax bei der Antragsgegnerin) vor.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er hat dargelegt, dass er ohne SGB II-Leistungen in existenzielle Notlage gerät.

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Der Antragsteller hat im Übrigen auch einen Anordnungsanspruch. Zwar hat die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt, dass der Antragsteller zunächst keinen Folgeantrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 30.06.2005 gestellt hat. Zutreffend führt die Antragsgegnerin auch aus, dass Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ein Antrag ist. Da der Bewilligungszeitraum mit dem 30.06.2005 abgelaufen ist, hätte der Antragsteller spätestens an diesem Tag einen Folgenantrag stellen müssen. Ein solcher Antrag ist der Verwaltungsakte jedoch nicht zu entnehmen. Ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Antragsvordruck übersandt hat oder nicht, kann hier dahinstehen, denn der Antragsteller wusste, dass die bisherige Leistung zum 30.06.05 auslaufen würde und war daher aus eigenem Antrieb verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

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Allerdings geht das Gericht davon aus, dass mit dem Telefax des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Juli 2005 ein Antrag rechtswirksam gestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Antrag auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32). Im Übrigen ist zur Antragstellung lediglich erforderlich, dass der Antragsteller zum Ausdruck bringt, was er begehrt (BSG SozR 3100 § 35 BVG Nr. 1). Insoweit ist das Fax vom 12. Juli 2005 unmissverständlich. Der Antragsteller moniert, keine Zahlungen mehr zu erhalten. Eine Auslegung dieses Schreibens ergibt eindeutig, dass er einen Antrag auf weitere Leistungen stellen will. Da im Übrigen – nach Aktenlage – die Voraussetzungen für SGB II -Leistungen beim Antragsteller vorliegen, sind dem Antragsteller daher ab 12.07.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Das Gericht kann allerdings derzeit nicht entgültig beurteilen, ob und in welcher Höhe Leistungen zu gewähren sind. Im Tenor des Beschlusses wurde die Antragsgegnerin daher nur zur darlehensweisen Gewährung verpflichtet.

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Die Antragsgegnerin ist zur Tragung von Verfahrenskosten nicht verpflichtet. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Vorliegend waren solche Aufwendungen nicht notwendig, weil die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich war. Vielmehr hätte der Antragsteller sein Begehren einfacher und zweckmäßiger verfolgen können, indem er einen entsprechenden Folgeantrag – auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck - gestellt hätte.

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Aus den gleichen Gründen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist nämlich nach § 114 Zivilprozessordnung, dass die Klage oder der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist aber hier der Fall, denn die Inanspruchnahme eines Gerichts zur Durchsetzung der Ansprüche war nicht erforderlich.