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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 192/06 ER·08.10.2006

Eilantrag SGB II abgelehnt nach nachträglicher Darlehensbewilligung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte zwischenzeitlich ab Antragstermin Darlehen, sodass der Anordnungsgrund entfiel. Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und verwies auf die Klärung der Rückzahlungsfrage im Hauptsacheverfahren. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach SGB II abgelehnt; Antragsgegnerin trägt ½ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnungen entfällt, wenn die Verwaltungsbehörde die begehrten Leistungen nachträglich bewilligt und dem Antragsteller dadurch keine unzumutbaren Nachteile mehr drohen.

2

Die Klärung, ob eine nachträglich bewilligte Leistung als Darlehen zurückzuzahlen ist, gehört grundsätzlich in das Hauptsacheverfahren und ist nicht allein durch vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden.

3

Bei teilweisem Erfolg des Antragstellers kann das Gericht die Kostentragung nach analoger Anwendung der §§ 183, 193 SGG regeln und die Antragsgegnerin zur anteiligen Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichten.

4

Solange der Anordnungsgrund aufgrund des Verhaltens der Behörde entfällt, besteht kein Anlass für eine Eilentscheidung des Gerichts; der Antrag ist daher mangels Eilbedürftigkeit abzuweisen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 183, 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ½.

Gründe

2

Der vom Antragsteller unter dem 21.08.2006 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß gestellte Antrag:

3

Die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen

4

hat in der Sache keinen Erfolg (mehr).

5

Mit Bescheid vom 26.09.2006 hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, dem Antragsteller ab dem 21.08.2006 Leistungen darlehnsweise zu bewilligen. Wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 26.09.2006 mitgeteilt hat, entfällt damit ein Anordnungsgrund. Es besteht nunmehr kein Anlass mehr für das Gericht, eine Eilentscheidung zu treffen. Dem Antragsteller drohen nämlich keine unzumutbaren Nachteile mehr, wenn er nicht sofort eine Entscheidung des Gerichts erhält. Da der Antragsteller seinen Antrag auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zurückgenommen hat, war zu entscheiden wie gehabt.

6

Die noch offene Rechtsfrage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, dass nunmehr bewilligte Darlehen zurückzuzahlen, kann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der § 183,193 SGG und Berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einem Teil seines Begehrens durchgedrungen ist.