Einstweilige Anordnung: Fortzahlung von SGB II-Leistungen trotz Kürzung wegen Unzumutbarkeit des Umzugs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, schwerbehindert und kurz vor Renteneintritt, wendete sich gegen die Kürzung ihrer SGB II-Leistungen infolge einer als zu hoch erachteten Unterkunftsberechnung. Das Sozialgericht ordnete einstweilig die Fortzahlung der bisherigen Leistungen an, da ein Umzug bis zum Rentenbeginn unzumutbar wäre und die Klägerin dadurch erheblich unterfinanziert wäre. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf Weitergewährung der bisherigen SGB-II-Leistungen wurde stattgegeben; Antragsgegnerin zur Leistung und Kostentragung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Unterkunfts- und Heizkosten nach den tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Angemessenheit zu übernehmen; bei der Angemessenheitsprüfung sind die lokalen Mietverhältnisse und die persönlichen Verhältnisse des Hilfebedürftigen zu beachten.
Sind die Aufwendungen für Unterkunft unangemessen hoch, bleiben sie dennoch solange als Bedarf anzuerkennen, wie ein zumutbarer und möglich erscheinender kostensenkender Umzug oder sonstige Maßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind; dies kann die Berücksichtigung der Aufwendungen über die Regelzeit hinaus rechtfertigen.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im SGB-II-Bereich muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund (drohende Unterdeckung) und einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen; konkrete persönliche Umstände (z. B. Schwerbehinderung, bevorstehender Rentenbeginn) können den Anordnungsanspruch stützen.
Empfehlungen oder Mutmaßungen der Leistungsbehörde zu alternativen Kostensenkungsmaßnahmen (z. B. Verhandlungen mit dem Vermieter, Aufnahme von Krediten) ersetzen nicht die Prüfung der Zumutbarkeit; die Verpflichtung zur Kreditaufnahme besteht im SGB II nicht.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über den 01.06.2006 hinaus vorläufig bis zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides - Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 879,30 Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist am 00.00.1947 geboren. Sie ist seit 1995 schwerbehindert mit einem GdB von 50. Seit Oktober 1992 lebt sie in einer 55 qm großen Wohnung in S. Die Nettokaltmiete beträgt 421,82 EUR. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sind nur 230,00 EUR angemessen.
Unter dem 24.10.2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Kosten ihrer Unterkunft zu senken. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie sei jetzt 58 Jahre alt, schwerbehindert und würde im März 2007 Rente in einer Höhe erhalten, die Sozialleistungen ausschließe.
Mit Bescheid vom 19.05.2006 teilte die Antragsgegnerin mit, sie werde ab dem 01.06.2006 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von (kalt) 230,00 EUR übernehmen. Mit Bescheid vom selben Tag wurden der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 nur noch Leistungen in Höhe von monatlich 687,48 EUR gewährt, nachdem sie bislang Leistungen in Höhe von 879,30 Euro erhalten hatte ...
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Unter dem 12. Juni 2006 hat die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, der zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen wurde.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Tatsache, dass die Klägerin schwerbehindert sei und im nächsten Jahre Rente erhalte, sei ohne Belang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2006, mit dem nur noch Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 230,00 EUR monatlich übernommen werden, hat keinen eigenen Regelungsgehalt und ist daher bedeutungslos. Maßgeblich ist allein der Bescheid vom gleichen Tag, mit dem der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von insgesamt 687,48 EUR zugesprochen werden. Da die Antragstellerin in der Hauptsache höhere Leistungen begehrt, begehrt sie in der Hauptsache eine Verpflichtung der Antragsgegnerin und muss daher eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz erheben.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie erhält ab dem 01.06.2006 deutlich geringere monatliche Leistungen und ist damit erheblich unterfinanziert.
Die Antragsgegnerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Vorliegend ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Aufwendungen zu senken Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Betrachtung anzustellen. Danach entscheidet sich die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nach festen Regeln. Neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung mit einzubeziehen. (; beide veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Mergler/Zink SGB II § 22 Anm.9 ff mit weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2002, NVwZ-RR 2003,439). Diese Betrachtungsweise führt vorliegend dazu, dass die Regelvermutung des § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht greift ... Die Antragstellerin hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, sie erhalte ab März 2007 Altersrente in einer Höhe, die die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II ausschließt. Diese Behauptung dürfte zutreffen. Da die Antragstellerin bereits seit 1995 schwerbehindert ist, darf sie mit 60 Jahren ohne Abschläge (§ 236a SGB VI) Altersrente in Anspruch nehmen. Ihre Rente beträgt dann nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung - über 1000 Euro und liegt damit deutlich über dem Bedarf nach dem SGB II. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für nicht zumutbar, der Antragstellerin aufzugeben, für den Zeitraum von neun Monaten noch in eine angemessene, preisgünstige Wohnung umzuziehen. Dies gilt um so mehr, da die Antragstellerin schwerbehindert ist und ihr bisheriges soziales Umfeld aufgeben müsste.
Die Mutmaßungen der Antragsgegnerin zu anderen Möglichkeiten der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft zu senken, führen zu keinem anderen Ergebnis. Verhandlungen mit dem Vermieter über Mietsenkungen dürften angesichts der Differenz zwischen derzeitiger Miete und der von der Antragsgegnerin zugestandenen Miete aussichtslos sein. Zur Aufnahme von Krediten ist die Antragstellerin nach den Vorschriften des SGB II nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG