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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 AS 1481/23·09.04.2024

Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung wegen Nichtbetreibens

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts vor dem Sozialgericht. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klage nie begründet und das Verfahren wegen Nichtbetreibens als erledigt ausgetragen worden sei. Fehlt ein betriebenes Verfahren, entfällt die Grundlage für PKH.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt; Klage nie begründet und wegen Nichtbetreibens als erledigt ausgetragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt ein betriebenes Verfahren und eine hinreichende Begründung der Klage voraus.

2

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die zugrunde liegende Klage nicht begründet wurde und das Verfahren wegen Nichtbetreibens als erledigt ausgetragen ist.

3

Fehlt ein betriebenes Verfahren, entfällt die sachliche Grundlage für die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Mitteln der Prozesskostenhilfe.

4

Das Gericht kann PKH-Anträge ablehnen, ohne die Beiordnung zu gewähren, wenn die Verfahrensakte die Nichtbetreibung und Erledigung der Klage dokumentiert.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ….. aus …… zu  bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Klage wurde nie begründet und inzwischen wegen Nichtbetreibens bei Gericht als erledigt ausgetragen.