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Sozialgericht Düsseldorf·S 35 (28,6) SB 106/05·29.03.2007

Klage auf höheren GdB nach Verkehrsunfall abgewiesen; Gerichtskosten auferlegt

SozialrechtSchwerbehindertenrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihres Grades der Behinderung (GdB) über einen Bescheid des Beklagten von 30. Streitpunkt ist, ob sich seit der Feststellung eine wesentliche Verschlechterung ergeben hat, die einen höheren GdB rechtfertigt. Das Gericht stützte sich auf ein gerichtliches Gutachten, das einen Gesamt-GdB von 20 ergab, und wies die Klage ab. Wegen Fortführung eines aussichtslosen Verfahrens wurden Gerichtskosten in Höhe von 200 EUR auferlegt.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines höheren GdB als unbegründet abgewiesen; Klägerin zahlt Gerichtskosten 200 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Feststellung des Grades der Behinderung sind die einschlägigen medizinischen Anhaltspunkte maßgeblich; das Gericht kann sich insoweit auf ein überzeugendes gerichtliches Sachverständigengutachten stützen.

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Die Erhöhung eines bereits festgestellten GdB setzt voraus, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der vorangegangenen Feststellung in einer das Ergebnis tragend beeinflussenden Weise wesentlich verschlechtert haben.

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Leichte oder nicht funktionell bedeutsame Beschwerden begründen keinen höheren Einzel-GdB; Funktionsprüfungen und die Zuordnung zu den Punkten der Anhaltspunkte sind maßgeblich.

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Die Sozialgerichte können nach §§ 192, 193 SGG Gerichtskosten auferlegen, wenn eine Partei trotz ausdrücklicher und eingehender Hinweise auf die Aussichtslosigkeit das Verfahren weiter betreibt; die Kostenfestsetzung ist in Umfang und Begründung verhältnismäßig zu treffen.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 SGG§ 184 Abs. 2 SGG§ 192 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 200 EUR zu zahlen. Ansonsten haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz um die Höhe des Grades der Behinderung - GdB -.

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Bei der 1947 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2004 einen GdB von 30 wegen

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1.degeneratives WS-Syndrom mit Schulter-Arm-Beteiligung, Bandscheibenvorfall L4/S1 (Einzel- GdB 30) 2.Krampfadern der Beine bds., Kniegelenkverschleiß (Einzel GdB 10)

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festgestellt.

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Im Juli 2004 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Hierin bezog sie sich auf eine Verletzung anlässlich eines Verkehrsunfalls am 18.03.2003.

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Ihrem Antrag fügte die Klägerin ein fachchirurgisches Gutachten von L für die W Versicherungen bei. Der Beklagte holte einen Befundbericht von dem Chirurgen X ein.

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Mit Bescheid vom 16.01.2004 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB ab. Nach der internen Feststellung des ärztlichen Beraters der Beklagten besteht als weitere Behinderung

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Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk (Einzel-GdB 10).

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Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem sie ausführte, sie leide an erheblichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten seien. Außerdem sei ihre Sprunggelenkserkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 und der Kniegelenksverschleiß, sowie ihre Krampfadern mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB betrage 50.

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Dem Widerspruch ist eine Bescheinigung von Herrn X beigefügt, der ebenfalls von einem GdB von 50 ausgeht.

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Mit Bescheid vom 24.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.

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Hiergegen richtet sich die am 24.03.2005 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 einen höheren GdB als 30 festzustellen.

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Der Vertreter der Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

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Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von dem Orthopäden I eingeholt. I ist hierin zu der Erkenntnis gelangt, dass der Gesamt-GdB bei der Klägerin 20 beträgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

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Das Gericht verweist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, nach denen vorliegend der GdB zu bilden ist, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

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Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann bei der Klägerin ein höherer GdB als 30 nicht festgestellt werden. In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ist zeitlich nach Erteilung des Bescheides vom 27.01.2004 keine wesentliche Verschlechterung eingetreten, die es rechtfertigen würde, den Gesamt-GdB heraufzusetzen. Die Kammer folgert dies aus dem schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen I. I hat bei der Klägerin eine chronische Lumbalgie mit nicht radikulären Schmerzausstrahlungen in beide Oberschenkelhinterseiten sowie chronisch-rezidivierende Nacken-Schulter-Beschwerden mit leichten Verspannungen der Schultermuskulatur festgestellt und zutreffend mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Der Sachverständige hat hinsichtlich der festgestellten Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich Verschleißerscheinungen vorliegen, die noch unter der Altersnorm anzusiedeln sind. Bei der Funktionsprüfung der Wirbelsäule hat der Sachverständige nur leichte Funktionseinschränkungen festgestellt. Nach 26.18 der hier maßgeblichen "Anhaltspunkte" sind Wirbelsäulenschädigungen mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit einem GdB von 20 zu bewerten. Zwar bestehen bei der Klägerin keine mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, der Sachverständige hat jedoch leichtgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten bei der Klägerin festgestellt. In Analogie zu der vorgenannten Vorschrift hat der Sachverständige daher den GdB auf 20 festgesetzt. Dies ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht. Die bisweilen bestehenden Verspannungen der Klägerin im Schulter-Nacken-Bereich, die mit Funktionseinschränkungen nicht einhergehen, sind nicht geeignet, diesen Einzel-GdB heraufzusetzen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei der Klägerin belastungsabhängige Kniebeschwerden ohne eine Funktionseinschränkung des Kniegelenks festgestellt. Dies ist keine so maßgebliche Funktionseinschränkung, dass sie einen GdB bedingen würde. Auch die inneren Krampfadern der Klägerin, die lediglich ultraschallmäßig nachgewiesen worden sind, bedingen keinen GdB. Die Klägerin leidet aber an funktionellen Restbeschwerden nach alter Teilruptur des vorderen Bandes des Außenbandapparates linkes OSG. Die insoweit vom Sachverständigen gemessenen Funktionseinschränkungen von 15 Grad und einer Umfangdifferenz der Ober- und Unterschenkel von 1 cm bedingen nach 26.18 der Anhaltspunkte allenfalls einen GdB von 10.

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Aus den so ermittelten Einzelgraden der Behinderung von 20 und 10 ist nach Punkt 19 der Anhaltspunkte ein Gesamt-GdB von 20 zu bilden, weil die Anhaltspunkte vorschreiben, dass 10er Grade der Behinderung bei der Bildung des Gesamt-GdB keine Berücksichtigung finden.

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Im Ergebnis hat der Sachverständige daher zutreffend einen GdB von 20 festgestellt. Dieser GdB liegt noch unter dem bei der Klägerin vom Beklagten festgestellten und hier angegriffenen GdB von 30. Das Gericht hat der Klägerin diesen Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren eingehend erläutert und der Klägerin detailliert dargelegt, dass die auf einen höheren GdB als 30 gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hat der Klägerin darüber hinaus eingehend erläutert, dass das sozialgerichtliche Verfahren in der Regel kostenfrei ist. Diese Kostenfreiheit bedingt jedoch, dass die Klägerin aussichtslose Verfahren nicht weiter betreiben darf. Da die Klägerin auf die ausführlichen Hinweise des Gerichts diesbezüglich die Klage gleichwohl fortgeführt hat und durch ihren Bevollmächtigten ausdrücklich erklären ließ, dass sie auch dann das Verfahren fortführen werde, wenn das Gericht Gerichtskosten im Sinne des § 192 SGG festsetzt, ist die Kammer - nach sorgfältiger Abwägung - zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei hat das Gericht einen Betrag festgesetzt, der leicht oberhalb der Mindestgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG liegt.

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Die weitere Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.