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Sozialgericht Düsseldorf·S 34 KR 1612/16 ER·16.02.2017

Einstweilige Anordnung auf Krankengeld abgelehnt mangels Glaubhaftmachung von Unterhaltsgefährdung

SozialrechtSozialversicherungsrechtLeistungsrecht (Krankengeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung die Zahlung von Krankengeld ab 31.10.2016 sowie Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob eine drohende Unterhaltsgefährdung als Anordnungsgrund vorliegt. Das Gericht verneinte dies, weil der Vortrag zu Einkünften der Ehefrau unsubstantiiert blieb und keine glaubhaften Nachweise erbracht wurden. Antrag und PKH wurden abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend Krankengeld und Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Glaubhaftmachung des Unterhaltsrisikos abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG ist nur zu erlassen, wenn zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine vorläufige Regelung erforderlich ist; hierfür muss der Antragsteller substantiiert und glaubhaft darlegen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

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Zur Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen Unterhaltsgefährdung genügt nicht bloße Behauptung; das Gericht kann und darf Nachweise über Einkünfte und Unterstützung Dritter verlangen und den Antrag bei fehlendem substantiierten Vortrag zurückweisen.

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei fehlender Erfolgsaussicht ist PKH zu versagen.

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Die Kostenentscheidung kann gemäß § 193 SGG regeln, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 3a SGB V§ 44 SGB X§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld ab 31.10.2016 streitig. Der Antragsteller war zuletzt aufgrund eines ab 20.07.2015 bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Nach ärztlicher Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ab 19.09.2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld ab 31.10.2016. Die Antragsgegnerin lehnte telefonisch gegenüber dem Antragsteller am 21.11.2016 die Gewährung von Krankengeld ab, da sein Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – seit dem 20.03.2014 ruhen würde. Mit Bescheid vom 30.12.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit seit dem 19.09.2016 ab. Krankengeld würde nur gezahlt, wenn ohne die Krankengeldzahlung Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Dazu würde eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters oder des Sozialamtes benötigt werden. Sobald eine entsprechende Bescheinigung vorliegen würde, könnte das Krankengeld berechnet und ausgezahlt werden.

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Der Antragsteller hat am 27.12.2016 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsteller trägt vor, dass seine Ehefrau seit dem 01.01.207 wieder arbeiten würde und dass die Familie bisher durch die Unterstützung von Freunden und die Krankengeldzahlung für die 2014 geborene Tochter gelebt hätte.

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Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld ab 31.10.2016 zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 12.01.2017 festgestellt, dass der Bescheid vom 20.01.2014, mit dem das Ruhen des Leistungsanspruchs des Antragstellers angeordnet wurde, nicht gem. § 44 SGB X zurückzunehmen ist. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass keine Bedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII vorliegen würde, da die Ehefrau des Antragstellers seit Januar 2017 wieder arbeiten würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die Kammer nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen vermag. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Unterhalt seiner Familie nicht sichergestellt werden kann. Deshalb erscheint es der Kammer bei einer Interessenabwägung bei den Umständen des Einzelfalles als für den Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rd-Nr. 28). Der Antragsteller hat in diesem Verfahren nur generell gehalten geltend gemacht, dass er und seine Familie über keine nennenswerten bzw. ausreichenden Einkünfte verfügen. Da bereits durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung aufgrund des von dem Antragsteller gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem 05.01.2017 eine Nachfrage zum Bestreiten des Lebensunterhaltes gerichtet wurde und das Gericht mit Schreiben vom 23.01.2017 um den Nachweis der Einkünfte der Ehefrau des Antragstellers gebeten hat, der Antragsteller hinsichtlich dieser Fragestellungen weder einen substantiierten Vortrag gemacht noch Mittel der Glaubhaftmachung überreicht. Die Kammer hält es nicht für glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), dass gegenwärtig der Familienunterhalt nicht sichergestellt ist. Damit ist es dem Antragsteller jedoch zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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III:

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).