Klage gegen Forderungsbescheid wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhebt Klage gegen einen Forderungsbescheid und rügt Urkundenfälschung sowie fehlende Unterschriften. Das Sozialgericht entscheidet durch Gerichtsbescheid und weist die Klage als unzulässig ab. Begründet wird dies mit doppelter Rechtshängigkeit zum Verfahren S 34 KR 404/23 und dem fehlenden Vorverfahren, da kein Widerspruch eingelegt wurde. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage gegen Forderungsbescheid als unzulässig abgewiesen (doppelte Rechtshängigkeit und fehlendes Vorverfahren)
Abstrakte Rechtssätze
Ist über denselben Streitgegenstand bereits Rechtshängigkeit begründet, entfaltet diese für ein späteres Verfahren Sperrwirkung; die später eingereichte Klage ist unzulässig (doppelte Rechtshängigkeit).
Enthält ein Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, fehlt das vorgeschriebene Vorverfahren; die darauf gestützte Klage ist unzulässig.
Das Gericht kann nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann bei unzulässiger Klage die Erstattung von Kosten ablehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhebt mit seiner am 02.03.2023 eingegangenen Klage „die monatliche Beschwerde gegen das Unternehmen ……“. Das Unternehmen …… schicke ihm immer den gleichen Text zu, ergo antworte er immer mit der gleichen Antwort. Es läge eine weitere Urkundenfälschung vor. Des Weiteren beanstande er sämtliche Papierdokumente, da keine Unterschrift von dem Unternehmen vorhanden sei. Die Dokumente seien daher für nichtig zu erklären.
Der Klage vom 02.03.2023 beigefügt ist ein Forderungsbescheid vom 25.02.2023. Diesem ist folgender Passus zu entnehmen: „Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, entweder schriftlich oder in Ihrer Geschäftsstelle vor Ort: ……, ……, XXXXX ……. Wir nehmen den Widerspruch dann gerne schriftlich für Sie auf.“
In einem parallelen Klageverfahren vom 03.02.2023 (S 34 KR 404/23) legte er mit Schreiben vom 01.03.2023 ebenfalls „Beschwerde gegen das Unternehmen ……“ wegen Urkundenfälschung ein und fügte den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 bei. Bereits im dortigen Klageverfahren teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erstellt werden konnte, weil ein an die Beklagte adressierter Widerspruch nicht vorliege. Der Kläger erwiderte hierauf, dass die Bescheide keine Rechtsbehelfserklärung enthalten hätten und bemängelt eine fehlende Unterschrift der Beklagten.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2024 lehnte das Gericht die dortige Klage ab. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem mutmaßlichen Interesse,
den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 sind die Beteiligten bezüglich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid im hiesigen Klageverfahren angehört worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist unzulässig, denn ihrer Zulässigkeit steht bereits der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Anderweitige Rechtshängigkeit liegt sowohl bei Rechtshängigkeit vor einem anderen Gericht als auch bei demselben Gericht vor. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. (…) Liegt doppelte Rechtshängigkeit vor, so ist die später eingereichte Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 94 SGG (Stand: 17.06.2022), Rn. 30)
Das Klageverfahren S 34 KR 404/23 hatte den gleichen Bescheid wie vorliegend zum Klagegegenstand. Die hiesige Klage ist daher von Anfang an unzulässig gewesen.
Der Bescheid, gegen welche sich der Kläger mit der Klage wendet, enthält zudem ersichtlich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Vorliegend hat er keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Damit fehlt es am Vorverfahren. Auch diesbezüglich ist die Klage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.