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Sozialgericht Düsseldorf·S 34 KR 10/97·25.11.1998

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter: volle Anrechnung von Rentenzahlbeträgen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtBeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der freiwillig krankenversicherte Kläger focht die volle Anrechnung seiner gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente bei der Beitragsbemessung an. Zentrale Frage war, ob nur der Zinsanteil bzw. nur die Hälfte der Betriebsrente beitragspflichtig sei und ob dies verfassungsrechtlich (Art.14, Art.3 GG) zu beanstanden ist. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die satzungs- und gesetzeskonforme Ansetzung des Zahlbetrags der Renten nach SGB V. Verfassungs- und Gleichbehandlungsrügen wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Beitragsbescheid abgewiesen; volle Anrechnung der Rentenzahlbeträge als rechtmäßig bestätigt; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach § 240 Abs. 1 SGB V richtet sich nach der Satzung; beitragspflichtige Einnahmen können dabei der volle Zahlbetrag von Renten ohne steuerliche Abzüge sein.

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Die einkommensteuerrechtliche Definition des Gesamteinkommens ist für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne Weiteres übernehmbar; der Zahlbetrag der Rente ist als maßgebliche Bemessungsgrundlage zulässig.

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Unterschiedliche Regelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der Beitragsbemessung verstoßen nicht gegen Art. 3 GG, wenn die Unterschiede sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

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Die Berücksichtigung von Höherversicherungsbeiträgen und Versorgungsbezügen in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahmen begründet keine konfiszierende Wirkung und verletzt daher nicht Art. 14 GG.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 SGB V§ Art. 14 GG§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V§ 238a SGB V

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der 1931 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er wendet sich gegen die volle Berücksichtigung seines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung nach §§ 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - V und 15 der Satzung der Beklagten.

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Der Kläger erhielt ab 01.04.1996 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Regelaltersrente in Höhe von 3.758,32 DM sowie bereits ab 01.07.1995 eine Rente der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2.000 DM. Mit Bescheid vom 23.05.1996 legte die Beklagte bei der Beitragseinstufung beitragspflichtige Einnahmen des Klägers in Höhe von               5.758,32 DM zugrunde und berechnete satzungsgemäß einen Monatsbeitrag in Höhe von 743,— DM. Hiergegen legte der Kläger am

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04.06.1996                    Widerspruch ein. Er machte geltend, dass nur der Zinsanteil der Altersrente als Einkommen eine beitragspflichtige Einnahme wäre. Mit Schreiben vom 16.07.1996 machte der Kläger weiterhin geltend, dass nur die Hälfte seiner Betriebspension als beitragspflichtige Einnahme angesetzt werden dürfte. Insoweit               liege eine Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten vor. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1997 zurück. Der Kläger hat am 16.01.1997 Klage erhoben. Der Kläger macht ergänzend geltend, durch die Beitragsberechnung würde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz - GG - verletzt. Auch erfolge eine Differenzierung der Krankenversicherungsbeiträge im Hinblick auf die von ihm geleisteten Höherversicherungsbeiträge nicht.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1997 aufzuheben.

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

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Entscheidunqsqründe ;

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Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -'durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom

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23.05.1996             in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

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07.01.1997             konnte nicht aufgehoben werden, weil der Kläger durch ihn nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht bei der Beitragsbemessung den vollen Zahlbetrag der Renten des Klägers zugrunde gelegt hat.

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Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Gemäß § 238a SGB V werden bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragbemessung nacheinander u.a. der Zahlbetrag der Rente und der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen ist somit der

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Zahlbetrag der Renten ohne steuerliche oder sonstige Abzüge. Von dieser Betrachtungsweise ist bereits der Gesetzgeber bei der Einführung der Absätze 5 bis 8 des § 180 Reichsversicherungsordnung - RVO - zum 01. Januar 1983 ausgegangen, indem er ausdrücklich den Zahlbetrag der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grundlohn zurechnete. Insbesondere kann auch die in § 16 SGB IV enthaltene Definition, demgemäß Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist, nicht auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen werden. Freiwillig Versicherte sind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einzustufen; Renten sind in ihrer vollen Höhe dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt und prägen die wirtschaftliche Situation des Versicherten (BSG Ersatzkasse 1985, 350). Durch die Berücksichtigung des Zahlbetrages seiner Renten ist der Kläger nicht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom

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(SozR 2200 § 165 Nr. 81) ergänzend durch Beschluss vom

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25.03.1986             (SozR 2200 § 165 Nr. 87) entschieden, dass die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs. 1 Nr.

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3 RVO a.F., die bis 1977 eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnet, nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt war. Sie begründete für die Betroffenen weder das Recht, das ihnen wie eine Eigentumsposition zugeordnet war, noch kam dieser Aussicht existenzielle Bedeutung zu. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für die Frage, wie im einzelnen die Beitragsbemessungsgrundlage ausgestaltet wird. Insoweit stellen auch die höheren Beiträge Gegenleistungen für einen Versicherungsschutz dar und haben keine konfiszierende Wirkung.

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Zu Recht hat die Beklagte als beitragspflichtige Einnahme im Rahmen der Beitragsbemessung auch gemäß § 228 Abs. 1 SGB V die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeiträge aus Beiträgen der Höherversicherung berücksichtigt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 240 Randziffer 11). Auch in diesem Zusammenhang vermag die Kammer keine konfiszierende Wirkung der Beitragsberechnung und somit einen Verstoß gegen Art. 14 GG zu erkennen (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 48).

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Schließlich kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass nur die Hälfte der Rente seiner betrieblichen Altersversorgung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Zwar gilt gemäß § 248 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen die Hälfte des jeweils am 01. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Ungleichbehandlung bestehen nicht. Insbesondere ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Beitragsentrichtung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten anders als für freiwillig Versicherte regelt. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 m.w.N.). Entsprechende Unterschiede im Beitragsrecht von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten bestehen bereits während des Erwerbslebens: Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten ist grundsätzlich nur das Arbeitsentgelt beitragspflichtig; den hierauf entfallenden Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel je zur Hälfte (vgl. § 249 SGB V). Entsprechendes gilt, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes als Lohnersatz die Rente tritt. Den auf sie entfallenden Beitrag tragen Rentenversicherungsträger und Rentner wirtschaftlich je zur Hälfte (§ 249a SGB V). Soweit aus Gleichbehandlungsgründen neben Arbeitsentgelt oder Rentenversorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorhanden und beitragspflichtig sind (vgl. §§ 226, 237 SGB V), werden diese Einnahmearten wie Arbeitsentgelt und Rente nur mit dem halben Beitragssatz belastet. Demgegenüber sind bei freiwillig Versicherten grundsätzlich auch andere Einnahmen beitragspflichtig, und die Beiträge sind gegenüber den Krankenkassen aus allen Einnahmearten und nach dem vollen Beitragssatz von dem Versicherten allein zu tragen und zu zahlen. Es ist folgerichtig, nach diesen Grundsätzen auch in der freiwilligen Versicherung von Rentnern zu verfahren; die Entscheidung des Gesetzgebers, das Versicherungs- und Beitragsrecht im Rentenalter demjenigen während des früheren Erwerbslebens anzugleichen, beruht auf sachgerechten Erwägungen (BSG Urteil vom 26.06.1996 - 12 RKa 8/95 -). Sie sind grundsätzlich geeignet, im Rentenalter Unterschiede in der Art der Versicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) und in der Beitragsbelastung zu rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.