Klage auf Entgeltsicherung nach § 421j SGB III a.F. abgewiesen wegen fehlender Rechtsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III a.F. ab 01.01.2017. Die Agentur lehnte ab, da die Vorschrift nicht mehr anwendbar sei; die Übergangsvorschrift des § 417 Abs. 7 SGB III gewährt Leistungen nur für vor dem 01.01.2012 entstandene Ansprüche bzw. bei erneuter Antragstellung längstens bis 31.12.2013. Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet und kostenrechtlich nicht erstattungsfähig zurück.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Entgeltsicherung nach § 421j SGB III a.F. ab 01.01.2017 wegen fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Entgeltsicherung nach § 421j SGB III a.F. bestehen nur, wenn hierfür eine Anspruchsgrundlage nach den Übergangsregelungen des SGB III vorliegt.
Die Übergangsvorschrift des § 417 Abs. 7 SGB III beschränkt die Anwendung der bisherigen Entgeltsicherungsregelungen auf Ansprüche, die vor dem 01.01.2012 entstanden sind; bei späterer Antragstellung werden Leistungen längstens bis zum 31.12.2013 gewährt.
Fehlt für den begehrten Leistungszeitraum eine Anspruchsgrundlage nach den einschlägigen Übergangsregelungen, ist die Ablehnung des Leistungsantrags durch die Arbeitsagentur rechtmäßig.
Nach § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei Abweisung der Klage werden Kosten nicht erstattet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist im vorliegenden Verfahren eine Entgeltsicherung gemäß § 421j Sozialgesetzbuch (SGB) III a.F. für einen Zeitraum ab Januar 2017.
Der Kläger (Jahrgang 1966) nahm zum 01.01.2017 eine befristete Tätigkeit als Pflegehelfer auf. Im Hinblick auf diese Tätigkeit beantragte er mit Schreiben vom 28.12.2016 Leistungen gemäß § 421j SGB III (Hilfen zur Eingliederung und Beschäftigungssicherung älterer Menschen) bei der Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2017 wegen fehlender Gesetzesgrundlage - § 421j SGB III hat keine Gültigkeit mehr - ab.
Mit Widerspruch vom 13.01.2017 machte der Kläger geltend, dass die Regelung des § 421j SGB III in Verbindung § 324 Abs.1 Satz 2 SGB III weiter fortbestehe (Bezugnahme auf BSG-Entscheidung vom 08.02.2007).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017 als unbegründet zurück (wegen der Einzelheiten siehe Widerspruchsbescheid).
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.04.2017 Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Das Landgericht Düsseldorf hat das Verfahren durch Beschluss vom 19.06.2017 an das sachlich zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten durch Schreiben vom 11.07.2018 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
In der Sache macht der Kläger sinngemäß weiterhin "Eingliederungsleistungen für ältere Arbeitnehmer" gemäß § 421j SGB III a.F. geltend.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 zu verpflichten, ihm antragsgemäß ab 01.01.2017 Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 421j SGB III a.F. zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffen. Dem Antrag des Klägers auf Terminierung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, da die vorliegende Streitsache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die zulässige Klage ist im Übrigen nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 einen Anspruch des Klägers auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab 01.01.2017 wegen fehlender Rechtsgrundlage abgelehnt. In der hier gültigen Übergangsvorschrift des § 417 Abs. 7 SGB III heißt es u.a.: Vom 01. Januar 2012 an finden diese Regelungen (zur Entgeltsicherung) nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. Danach ist eindeutig eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Anspruch auf Entgeltsicherung gemäß § 421j SGB III a.F. bzw. § 417 SGB III neu nicht gegeben. Insoweit wird auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017 vollumfänglich Bezug genommen, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.