Klage auf höhere Altersrente wegen Zusatzqualifikation als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berufung auf eine Zusatzqualifikation (Techniker) sowie Schmerzensgeld und einen zusätzlichen Rentenbetrag. Streitpunkt ist, ob Beitragszeiten anders zu bewerten sind als in den Bescheiden festgestellt. Das Sozialgericht hält die Beitragsbewertung der Beklagten für rechtmäßig und sieht keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des Rechts. Forderungen gegenüber einer angeblichen „technischen Rentenversicherung“ sind nicht begründet.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer höheren Altersrente als unbegründet abgewiesen; weitere Nebenbegehren ebenfalls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Anerkennung anderweitiger Beitragszeiten nach § 44 Abs. 1 SGB X besteht nur, wenn sich ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder der zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde.
Die Bewertung von Beitragszeiten richtet sich nach den einschlägigen Bewertungsregelungen (z. B. Anlagen des FRG); bloße nachträgliche Zusatzqualifikationen begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Tätigkeit oder Beitragsbewertung keine Änderung.
Rentenansprüche oder Rentenzuschläge setzen eine gesetzliche Leistungsgrundlage voraus; Ansprüche gegen nicht bestehende oder nicht anerkannte separate Versicherungssysteme sind unbegründet.
Neben- oder Schadensersatzbegehren (z. B. Schmerzensgeld) sind zurückzuweisen, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und spezifiziert vorgetragen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Düsseldorf
| Az.: S 31 R 1975/16 | |
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Kern die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger absolvierte in Polen zunächst in der Zeit vom 08.09.1965 bis 01.10.1968 eine Berufsausbildung zum Elektromonteur, welchem sich bis zum 31.03.1969 ein Berufsvorbereitungsdienst anschloss. Ab dem 01.04.1969 übte er bis zum 10.08.1980 den Beruf des Elektromonteurs in Polen aus. Überdies absolvierte er in der Zeit vom 01.09.1974 bis 03.06.1977 eine Ausbildung zum Techniker. Im August 1980 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 01.09.1994 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 30.05.2016 erfolgte die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.07.2016.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 stellte die Beklagte Versicherungszeiten bis einschließlich 10.08.1980 fest.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 bat der Kläger um Überprüfung seiner erhaltenen Rentenzahlung unter Beachtung seiner zusätzlichen Ausbildung zum Techniker. Mit Bescheid vom 19.07.2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Kläger sei ab dem 01.04.1964 stets nach der höchsten Leistungsgruppe bewertet worden. Anhaltspunkte, welche eine derartige Bewertung für einen vor dem 01.04.1969 liegenden Zeitraum ermöglichen könnten, seien nicht vorgebracht worden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2016 Widerspruch. Er trug nochmals vor, er sei nicht Elektromonteur, sondern Betriebselektrotechniker gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 als unbegründet zurück und vertiefte das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid, wonach ab Abschluss der Ausbildung stets eine höchstmögliche Beitragsbewertung erfolgt sei.
Am 25.11.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Er hat nach seinem erkennbaren Interesse vorgetragen, die Berufe des Elektromonteurs und Betriebselektrikers seien als unterschiedliche Berufe anzusehen. Er sei Elektrotechniker von Beruf und habe demnach Anspruch auf eine höhere Rente. Überdies begehrte er Schmerzensgeld. Auch habe er Anspruch auf einen zusätzlichen Rentenbetrag von 700 EUR aus der „technischen Rentenversicherung“.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf das Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente. Alle nach dem FRG zu bewertenden Beitragszeiten ab dem 01.04.1969 seien mit der höchstmöglichen Leistungsgruppe bewertet worden.
Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17.01.2023 erörtert. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben beide Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie wegen des jeweiligen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, welche der Kammer in ihren Beratungen vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 17.01.2023 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen Anspruch auf Anerkennung anderweitiger Beitragszeiten, als sie im Bescheid vom 10.05.2001 festgestellt wurden. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestand- bzw. Rechtskraft zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt und Beitragszeiten dem Grunde und der Höhe nach unrichtig festgestellt hat. Die Kammer folgt dabei den Feststellungen des Bescheides vom 19.07.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 und sieht zur Vermeidung von Wiederholung insoweit von der Darstellung in den Entscheidungsgründen nach § 136 Abs. 3 SGG insoweit ab.
Ergänzend weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die Beklagte zu Recht die Beitragszeiten vom 01.04.1969 bis 10.08.1980 gemäß Anlagen 1 und 5 FRG mit der Leistungsgruppe 1 bewertete und daraus folgend den für den Kläger insoweit höchstmöglichen Jahresentgeltwert für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat. Dabei steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Ausbildung zum Techniker eine anderweitige Beitragsbewertung aus keinem erkennbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Überdies kommt es für die Bewertung von Beitragszeiten auch nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger in den angefochtenen Bescheiden als „Elektromonteur“ und nicht, wie von diesem im Erörterungstermin mehrfach und deutlich forderte, als „Elektrotechniker“ bezeichnete.
Auch ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Sachverhalt der Kläger von der Beklagten „Schmerzensgeld“ begehrt. Hierzu hat er weder schriftsätzlich hinreichend substantiiert noch mündlich im Erörterungstermin vom 17.01.2023 vorgetragen. Selbst auf gerichtliche Nachfrage teilte er hier mit, im Kern lediglich eine höhere Rente zu begehren. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen seitens der Kammer.
Sofern der Kläger letztlich die Gewährung eines zusätzlichen monatlichen Rentenbetrages von XXXX EUR aus der „technischen Rentenversicherung“ begehrt, steht ihm ein solcher Betrag aus keiner denkbaren Rechtsgrundlage zu. Der Kammer ist es nochmals wichtig zu betonen, dass eine separate Rentenversicherung für Techniker im Regelungsgefüge des deutschen Sozialrechts nicht besteht. Soweit der Kläger im Erörterungstermin hier mit der „Techniker“ argumentierte, weist die Kammer darauf hin, dass die Techniker eine Kranken- und Pflegekasse darstellt, welche keine eigenständige Rentenleistungen – auch nicht separat für Angehörige technischer Berufe – erbringt.
Die Klage hat daher im Hinblick auf das vom Gericht ermittelbare Begehren des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.