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Sozialgericht Düsseldorf·S 29 SO 7/05 ER·18.09.2005

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Keine akute Eilbedürftigkeit für Türreparaturkosten

VerfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Übernahme von Reparaturkosten für Wohnungstüren. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsgrunds ab, da keine besondere Eilbedürftigkeit oder akute Notlage vorliegt. Die Antragstellerin war bereits umgezogen und es drohte keine Obdachlosigkeit. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Türreparaturkosten mangels Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen Anordnungsgrund voraus, der besondere Eilbedürftigkeit und eine akute Notlage mit drohenden schwerwiegenden, irreparablen Nachteilen verlangt.

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Eine drohende Wohnungskündigung mit der Folge möglicher Obdachlosigkeit kann einen solchen Anordnungsgrund begründen; bloße Forderungen zur Beseitigung von Mängeln begründen ihn nicht, sofern keine akute Wohnungsnot besteht.

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Ist der Betroffene bereits umgezogen und besteht keine Gefahr der Obdachlosigkeit oder einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Erlass einstweiliger Regelungsanordnungen.

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Die Kostenentscheidung bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung richtet sich, soweit zutreffend, nach §§ 183, 193 Abs. 1 SGG (analog), sodass die Beteiligten einander nichts zu erstatten haben.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

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die Kosten für die Reparatur der Kinder-, Schlaf- und Badezimmertüren in der Wohnung Bstraße 0 in Höhe von 916,40 EUR zu übernehmen,

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wird abgelehnt.

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Der auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – gerichtete Antrag hat keinen Erfolg, da schon kein Anordnungsgrund besteht.

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Ein Grund für eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz liegt nur vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erfordert. Es muss eine akute Notlage gegeben sein, ohne deren sofortige Beseitigung schwerwiegende, irreparable Nachteile drohen. Dies kann insbesondere eine drohende Wohnungskündigung sein , wenn dadurch Obdachlosigkeit droht.

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Eine derartige akute Notlage, die es nicht zulässt, die Entscheidung über eine Kostenübernahme für die Reparatur der Türen in einem Klageverfahren abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin droht, falls sie die Türen nicht repariert, keine Wohnungslosigkeit. Denn sie ist zum 01.08.2005 in die N-M-Straße 00 in 00000 T verzogen. Der Zustand der Wohnungstüren in ihrer alten Wohnung, Bstraße 0, beeinträchtigt die Lebensverhältnisse der Antragstellerin in ihrer neuen Wohnung auch nicht unerträglich. Mit Schreiben vom 11.09.2005 wurde sie von ihren ehemaligen Vermietern, dem Ehepaar A, zum umgehenden Austausch der Türen aufgefordert. Kündigen können diese ihr wegen des bereits erfolgten Umzuges nicht mehr. Eine Zwangsvollstreckung unmittelbar in den Haushalt der Antragstellerin droht derzeit ebenfalls nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (analog).