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Sozialgericht Düsseldorf·S 29 AS 353/06·07.05.2007

Wiedereinsetzung wegen versäumter Klagefrist nach PKH-Antrag

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Klagefrist gegen Bescheide versäumt hatte, weil er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragte. Streitpunkt war, ob ein rechtzeitig gestellter PKH-Antrag die Versäumung ohne Verschulden rechtfertigt. Das Sozialgericht gewährte Wiedereinsetzung nach §67 SGG, weil ein entscheidungsreifes PKH-Gesuch vorlag und fehlende Angaben unverzüglich ergänzt wurden. Formhinweise auf dem Formular schadeten dem Kläger nicht.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag wegen unverschuldeter Versäumung der Klagefrist infolge rechtzeitig gestelltem PKH-Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gehindert war.

2

Das rechtzeitige Stellen eines entscheidungsreifen Antrags auf Prozesskostenhilfe hindert den Beteiligten nicht schuldhaft an der Einhaltung der Klagefrist, auch wenn über den PKH-Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden werden kann.

3

Für die Annahme des fehlenden Verschuldens genügt, dass der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse so vorträgt, dass er nach diesen als bedürftig im Sinne des PKH-Rechts anzusehen ist; die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs müssen nicht bewertet werden.

4

Unvollständigkeiten in der PKH-Erklärung stehen der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn der Antragsteller auf den Formularchar Hinweis vertrauen durfte und ergänzende Unterlagen unverzüglich nachgereicht hat.

5

Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 SGG§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II)

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gewährt.

Gründe

2

Dem am 13.04.2007 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag war stattzugeben. Gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Abs. 2). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (Abs. 3). Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (Abs. 4). Hiernach war Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat die Klagefrist gegen die Bescheide vom 26.10.2005 und vom 20.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 versäumt. Er hat jedoch mit der am 13.04.2007 innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses (durch den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 28.03.2007) Klage erhoben, also die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger war ohne Verschulden daran gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Ein Beteiligter handelt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung nicht schuldhaft, wenn er vor Ablauf der Rechtsbehelfs-, insbesondere der Klagefrist, nur Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht aber bereits den Rechtsbehelf, insbesondere die Klage, einreicht, auch wenn über den PKH-Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden werden kann. Erforderlich ist aber, dass er einen entscheidungsreifen PKH-Antrag einreicht und sich nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als "arm" im Sinne des Rechts der Prozesskostenhilfe ansehen darf. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs muss er nicht abschätzen. Vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 67 Rn. 7b m. w. N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; sowie die vom Kläger angeführten Entscheidungen: Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Urteil vom 20.11.2002 – L 18 U 172/02 -; Thür. LSG, Urteil vom 22.05.2003 – L 3 AL 922/02 -. Die vom Gericht in der Verfügung vom 28.12.2006 vertretene Rechtsauffassung wird nach näherer Befassung mit der Rechtsprechung zu § 67 SGG aufgegeben. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist ein aus seiner Sicht entscheidungsreifes PKH-Gesuch zur Entscheidung des Gerichts gestellt und somit nach den dargestellten Maßstäben ohne Verschulden die Klagefrist versäumt. Dass er zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, die nicht vollständig ausgefüllt war, und erst auf Anforderung des Gerichts die am 16.03.2007 eingegangene vollständige PKH-Erklärung eingereicht hat, geht nicht zu seinen Lasten. Er durfte sich auf die Richtigkeit des in diesem von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Formular enthaltenen Hinweises verlassen, wonach bei Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) die Ziffern E. – J. entbehrlich sind. Er hat auch den Bewilligungsbescheid vom 27.07.2006 für die Zeit von August bis Dezember 2006 vorgelegt. Aus der PKH-Erklärung ergaben sich im Übrigen keine Zweifel an den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.