Abweisung einer Feststellungsklage mangels Zulässigkeit nach §55 SGG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung, die Beklagte habe keine Auskunft nach § 840 ZPO erteilen dürfen. Das Sozialgericht hält die Klage für unzulässig, weil es sich insoweit nur um eine Rechtsauskunft handelt und kein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung erkennbar ist. Unverständliche Folgeanträge werden ebenfalls als unzulässig gewertet. Die Klage wird abgewiesen; außergerichtliche Kosten verbleiben bei der Klägerin.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich um eine Rechtsauskunft ohne berechtigtes Interesse handelt; weitere Anträge unverständlich
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, soweit sie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder in den dort genannten Fällen zum Gegenstand hat.
Die Geltendmachung einer rein rechtlichen Auskunft (Rechtsauskunft) ist keine Feststellungsklage im Sinne des § 55 SGG und führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Voraussetzung einer Feststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung; fehlt ein solches Interesse (z. B. weil die angegriffenen Handlungen für den Kläger keine rechtlichen Auswirkungen haben), ist die Klage unzulässig.
Unverständlich formulierte oder nicht hinreichend bestimmte Anträge sind unzulässig und können zur Abweisung der Klage führen.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben sind; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 14 R 697/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin beanstandet von der Beklagten erteilte Drittschuldnererklärungen gemäß § 840 ZPO.
Die Klägerin beantragt schriftlich, " 1. festzustellen, daß die Bkl nicht befugtist, iS§840 ZPO Auskunft zuerteilen aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckenwtürfe mit Aufdruck"Pfändugs-u.Überweisungsbeschluß undauchnicht aufgrund nachträgli h hndschrfit- lich veränderter diesbezüglicherVordruckemit unge nnzeichnetem Austausch der Gläibigerangabe desweiteren,daß die Bkl nichtbefugt ist , diesbezüglich angelhefte Uwteilgegenstände als "wirksam zugestellt" in Aktenzu führen bzw gegenüber der in zubezeichen undinsbesondere zuBerichtigung der Ak kten insoweit verpflichtet ist 2. daß die Bekl dahingehende Widersprucgführung gegen rechtsbrüchige Auskunfterteilung zu bescheidenhat und nicht befugt ist ein weder inSGB-X odersonst bzw SGG vorgesehenens "Widersoru anerkennungsverfahren" vorzuschalten befugt ist 3. Folgenbeseitigung fürdieunzulässigen Beaus- kunftungen binnenWochenfristnachRechtskraft Datenlöschung beidenEmpfängern vaubetreiben hat mitNachweisderAusführung gegenüber derKln 4. dieBekl verpfichtet wirr ,die fürdie behandlung von eingehenderAuskunft sverlangen geltenden Diesntanweisungenusw vollständig abwchriftich derKln mitzuteilen u n d die erfolglos antragten Abschriftender streitbefangenenZustellungen zuertilen,.einschließlich derFeststellung, das die Verwegerung rechtswidrig war. 5. die Bkl in dieKost n zu verurte len , 6. da die Kln ALS VERSICHERTE mit einschlägig Kostenregelungsfolge Klage führt."
Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf wirksame Zustellungen der Pfändungsbeschlüsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 SGG).
Die Klage ist unzulässig.
Es handelt sich um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG.
Danach kann mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Nach Auswertung des in großen Teilen unverständlichen Klageantrags begehrt die Klägerin im Wesentlichen offensichtlich die Feststellung, dass die Beklagte nicht verfugbar war, gemäß § 840 ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund von Pfändungsüberweisungsbeschlüssen.
Dabei kann es sich allenfalls um eine Klage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG handeln. Nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kommt danach in Betracht.
Bei der Frage, ob die Beklagte nach § 840 ZPO auskunftspflichtig ist, handelt es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern um eine Rechtsauskunft.
Außerdem ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nicht erkennbar. Schließlich hatten die Drittschuldnererklärungen der Beklagten vom 17.02.2011 und 29.03.2011 für die Klägerin keinerlei Auswirkungen.
Die weiteren Anträge der Klägerin sind völlig unverständlich und somit auch unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.