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Sozialgericht Düsseldorf·S 26 R 1721/15·06.03.2017

Aufhebung des Aufhebungsbescheids wegen nicht nachgewiesener fehlender Abstammung

SozialrechtSozialversicherungsrechtRentenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Aufhebung der Bewilligung einer Halbwaisenrente und die Rückforderungsaufforderung an. zentraler Streitpunkt war, ob die Klägerin leibliche Tochter des Verstorbenen ist. Das Gericht hob den Aufhebungsbescheid auf, weil keine Feststellung vorlag, dass der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war; Registereinträge allein reichten nicht aus.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen Aufhebungsbescheid erfolgreich; Aufhebungsbescheid aufgehoben und Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein begünstigender Verwaltungsakt kann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit aufgehoben werden; eine Rücknahme setzt die für § 45 SGB X maßgeblichen Voraussetzungen voraus.

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Die bloße Eintragung in ein Geburtenregister begründet nicht zwangsläufig die tatsächliche Abstammung; insbesondere können nach ausländischem Recht wirkende Eintragungen keine abschließende Feststellung der leiblichen Abstammung ersetzen.

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Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen nach § 50 SGB X setzt eine wirksame und rechtmäßige Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids voraus; ist die Aufhebung rechtswidrig, besteht kein Erstattungsanspruch.

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Ergibt die Beweisaufnahme plausibel begründete Anhaltspunkte für die behauptete Abstammung, darf die Verwaltung den Bewilligungsbescheid nicht allein aufgrund registerrechtlicher Eintragungen aufheben, sondern muss die tatsächlichen Verhältnisse klären.

Relevante Normen
§ 45 SGB X§ 48 SGB VI§ 48 Abs. 3 SGB VI§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 45 Abs. 1 SGB X

Tenor

Der Bescheid vom 22.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom

20.08.2015               wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 15.08.2014 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Halbwaisenrente ab dem 01.06.2014 nach dem am 25.05.2014 verstorbenen Versicherten ….. .

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Mit Bescheid vom 22.05.2015 hob die Beklagte den Bescheid gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 01.06.2014 auf. Die für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 zu Unrecht gezahlte Halbwaisenrente in Höhe von 442,65 € sei zu erstatten. Die Bewilligung der Waisenrente sei zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 48 SGB VI hätten Anspruch auf Waisenrente die Kinder des Versicherten. Kinder in diesem Sinne seien alle Kinder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dazu gehörten leibliche (eheliche, nichteheliche) Kinder und als Kinder angenommene Kinder (Adoptivkinder). Gleichgestellt seien unter bestimmten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 3 SGB VI Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Dabei komme insbesondere auf die Haushaltsaufnahme im Zeitpunkt des Todes an. Diese müsse bei Stiefkindern und Pflegekindern erfüllt sein. Im Rahmen der Antragstellung habe die Klägerin eine Nüfüs eingereicht, aus der als Vater des Kindes ….. hervorgegangen sei. Nach dem nun vorliegenden Auszug aus dem Geburtsregister Düsseldorf sei die Klägerin am 20.02.2005 geboren. Als Vater sei Herr ….. registriert worden. Damit sei die Klägerin kein leibliches Kind des verstorbenen Versicherten. Auch eine Stiefkind- oder Pflegekindeigenschaft liege nicht vor, da das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Genannten laut Angaben des Einwohnermeldeamtes Neuss und Düsseldorf nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung wissentlich falsche Angaben gemacht. Sie hätte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkennen müssen.

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Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 15.06.2015. Adressat des Bescheides sei nicht die Tochter als Rentenempfängerin, sondern die Mutter. Außerdem sei die Klägerin die Tochter des Verstorbenen …...

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 25.08.2015 erhobenen Klage. Sie sei die leibliche Tochter des verstorbenen Versicherten.

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Die Klägerin beantragt schriftlich,

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den Bescheid vom 22.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom

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20.08.2015              aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.

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Auch sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Kindesmutter. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2017.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Bewilligung vom 15.08.2014 aufzuheben und von der Klägerin Erstattung von Leistungen zu verlangen.

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Sobald ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht feststellen, dass der

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Bescheid vom 15.08.2014 von Beginn an rechtswidrig ist.

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Mit diesem Bescheid hat die Beklagte der Klägerin die Halbwaisenrente nach dem am 25.05.2014 verstorbenen ….. bewilligt. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der verstorbene Versicherte der Vater der Klägerin ist.

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Die Beweisaufnahme hat nichts Gegenteiliges ergeben.

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Vielmehr hat die Zeugin ….. (die Mutter der Klägerin) bekundet, dass sie 1999 Herrn ….. geheiratet habe und Ende des Jahres 1999 sei er nach Deutschland gekommen. Er habe dann allerdings nur 3 Monate in Deutschland gewohnt und sei Anfang 2000 wieder in die Türkei zurückgegangen. Man habe sich getrennt. Sie habe dann im Jahr 2001 den verstorbenen Versicherten kennengelernt. Man habe nicht zusammen gelebt, da er damals noch verheiratet gewesen sei. Von ihm habe sie dann die Klägerin im Februar 2005 geboren. Das Scheidungsverfahren von Herrn ….. habe sich in der Türkei sehr hingezogen, so dass die Scheidung erst etwa Mitte des Jahres 2004 erfolgt sei. Sie habe noch versucht in der Türkei zu erreichen, dass festgestellt werde, dass die Klägerin nicht seine Tochter sei, aber das habe sich als sehr schwierig herausgestellt. Sie habe niemanden gefunden, der bereit gewesen sei, an der Aufklärung mitzuwirken.

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Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Kindesmutter ein gewisses Interesse am Ausgang des Prozesses hat, dennoch hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Der Geschehensverlauf ist plausibel und wird auch bestätigt durch das vorgelegte türkische Scheidungsurteil vom 22.06.2004. Danach hat sich der Antragsteller ….. dahingehend eingelassen, dass die Parteien 1999 geheiratet hätten und nach der Ehe einen Monat in der Türkei gelebt hätten. Anschließens hätten sie 3 Monate in Deutschland gelebt. Aufgrund der erziehungs- und kulturbezogenen Differenzen hätten sie sich nicht vertragen können und würden bereits seit Februar 2000 getrennt leben. Nach dem Scheidungsurteil hat dies auch ein Zeuge bestätigt.

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Demgegenüber beruht die Auffassung der Beklagten lediglich auf der Eintragung der Klägerin in das Geburtenregister als Kind von Herrn …... Letzteres beruht lediglich auf dem Umstand, dass die Klägerin im Februar 2005 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung weniger als 300 Tage rechtskräftig und nach Auskunft des türkischen Konsulats gilt der geschiedene Mann deswegen nach türkischem Recht weiterhin als Vater des Kindes. Entsprechende Regelungen sieht das BGB in §§ 1591, 1592 vor.

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Dies besagt jedoch nichts über die tatsächliche Abstammung eines Kindes.

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Da der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist und aufzuheben ist, kann die Beklagte auch nicht die Überzahlung von Leistungen von der Klägerin verlangen (§ 50 SGB X).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.